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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

Strandreutern anzeigen, damit solche gestrcmdte Gucker Verzeichnet gegen
Quitung ins Ambt geliefert, Vnd den Fischern Ihr bergegeldt gegeben
werden." Daran reiht sich die Bestimmung, daß "frömbde Vnd Verdechtige
(Fischer), Wie auch Juden vnd Vmbstreicher" in den Dörfern "bey hoher
Straff nicht gelitten werden" sollen. Zwei neuernannte Beamte, ein Bernstein¬
meister zu Memel und ein Förster zu Rohleder, wurden beauftragt, diese
Ordnung mit Unterstützung der die Bernsteinküste überwachenden Strandreiter
durchzuführen. Ein Eid, der das Bergen und das Anzeigen des Strand¬
gutes zur Pflicht machte und von den Strandreitern, den Strandbauern und
ihren Kindern gefordert wurde, sollte verhüten, daß Bernstein und Strandgut
unterschlagen wurde. Eine Beschwerde der Königsberger Bvrdingreederzunft
über Pillauer Soldaten, die gestrandete Schmacken unter dem Vorwande, sie
bedürften des Holzes, zerstört hatten, veranlaßte den Kurfürsten im Jahre 1656
die Strandordnung den preußischen Behörden einzuschärfen; 1659 brachte er
die Strandordnung wieder in Erinnerung und ergänzte sie durch den Befehl,
an den Strand getriebnen Leichen "die schuldige xivtS-t und Christliche Liebe"
zu erweisen und seine Verfügungen "von den Cantzeln abzukündigen, vff daß
la niemand durch eines anderen VerUnglückung sich zu bereichern suche." Im
Jahre 1661 mußte den Geistlichen der Strandgemeinden ihre Pflicht, die
Strandordnung alljährlich von den Kanzeln zu verlesen und ihr Gesinde zur
Leistung des Strandeides anzuhalten, ins Gedächtnis gerufen werden. Nach¬
dem das Bernsteinregal verpachtet worden war, erging schon 1662 wieder an
die Strandbehörden der Befehl, über dem Strande scharf zu wachen. In
einem 1661 geschlossenen Handelsvertrage versprechen sich Brandenburg-
Preußen und England gegenseitig Sicherheit und Hilfe für ihre gestrandeten
Schiffe. Im Jahre 1664 erließ die preußische Regierung ein offnes Patent,
"wie es bey Strandung der Schiffe vnd rettung der Gütter zu halten," das
1668 und 1676 gleichlautend erneuert wurde. Im Jahre 1682 wurde wieder
ein Patent erlassen "Wegen Verpartierung der gestrandeten Gütter, lügt.
wegen Verschleppung der See- und Haff-Tonnen," das wie die vorhergehenden
von den Kanzeln veröffentlicht wurde.

Daß es der Negierung mit der in den Patenten angedrohten strengen
Ahndung von Strandvergehn und Strandverbrechen ernst war, bewies sie im
Jahre 1666. Damals wurden in Palmnicken gegen einige Bewohner von
Roseinen, die den Strandeid geleistet hatten, wegen Stranddiebstahls schwere
Strafen ausgesprochen. Die Hauptschuldigen wurden des Landes verwiesen,
ein Strandbedienter, der statt den Diebstahl anzuzeigen an dem verbrecherischen
Gewinn teilgenommen hatte, verlor außerdem die Schwurfinger. Eine un¬
datierte Verfügung des Großen Kurfürsten beauftragte die Strandbeamten, in
Zeiten der Gefahr die Strandbewohner anzuhalten, daß sie "wo möglichen
die Mennschen, Schiff und Gutter Berg.," und untersagt Bergungs- und
Rettungsvertrüge angesichts der Gefahr. Im Jahre 1683 vereinbarte der
Kurfürst noch mit den Vereinigten Niederlanden gegenseitige Strandfreiheit
für die Seefahrer der beiden Länder.

Wie sehr das milde Verfahren gegen Schiffbrüchige den Preußen schon


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

Strandreutern anzeigen, damit solche gestrcmdte Gucker Verzeichnet gegen
Quitung ins Ambt geliefert, Vnd den Fischern Ihr bergegeldt gegeben
werden." Daran reiht sich die Bestimmung, daß „frömbde Vnd Verdechtige
(Fischer), Wie auch Juden vnd Vmbstreicher" in den Dörfern „bey hoher
Straff nicht gelitten werden" sollen. Zwei neuernannte Beamte, ein Bernstein¬
meister zu Memel und ein Förster zu Rohleder, wurden beauftragt, diese
Ordnung mit Unterstützung der die Bernsteinküste überwachenden Strandreiter
durchzuführen. Ein Eid, der das Bergen und das Anzeigen des Strand¬
gutes zur Pflicht machte und von den Strandreitern, den Strandbauern und
ihren Kindern gefordert wurde, sollte verhüten, daß Bernstein und Strandgut
unterschlagen wurde. Eine Beschwerde der Königsberger Bvrdingreederzunft
über Pillauer Soldaten, die gestrandete Schmacken unter dem Vorwande, sie
bedürften des Holzes, zerstört hatten, veranlaßte den Kurfürsten im Jahre 1656
die Strandordnung den preußischen Behörden einzuschärfen; 1659 brachte er
die Strandordnung wieder in Erinnerung und ergänzte sie durch den Befehl,
an den Strand getriebnen Leichen „die schuldige xivtS-t und Christliche Liebe"
zu erweisen und seine Verfügungen „von den Cantzeln abzukündigen, vff daß
la niemand durch eines anderen VerUnglückung sich zu bereichern suche." Im
Jahre 1661 mußte den Geistlichen der Strandgemeinden ihre Pflicht, die
Strandordnung alljährlich von den Kanzeln zu verlesen und ihr Gesinde zur
Leistung des Strandeides anzuhalten, ins Gedächtnis gerufen werden. Nach¬
dem das Bernsteinregal verpachtet worden war, erging schon 1662 wieder an
die Strandbehörden der Befehl, über dem Strande scharf zu wachen. In
einem 1661 geschlossenen Handelsvertrage versprechen sich Brandenburg-
Preußen und England gegenseitig Sicherheit und Hilfe für ihre gestrandeten
Schiffe. Im Jahre 1664 erließ die preußische Regierung ein offnes Patent,
„wie es bey Strandung der Schiffe vnd rettung der Gütter zu halten," das
1668 und 1676 gleichlautend erneuert wurde. Im Jahre 1682 wurde wieder
ein Patent erlassen „Wegen Verpartierung der gestrandeten Gütter, lügt.
wegen Verschleppung der See- und Haff-Tonnen," das wie die vorhergehenden
von den Kanzeln veröffentlicht wurde.

Daß es der Negierung mit der in den Patenten angedrohten strengen
Ahndung von Strandvergehn und Strandverbrechen ernst war, bewies sie im
Jahre 1666. Damals wurden in Palmnicken gegen einige Bewohner von
Roseinen, die den Strandeid geleistet hatten, wegen Stranddiebstahls schwere
Strafen ausgesprochen. Die Hauptschuldigen wurden des Landes verwiesen,
ein Strandbedienter, der statt den Diebstahl anzuzeigen an dem verbrecherischen
Gewinn teilgenommen hatte, verlor außerdem die Schwurfinger. Eine un¬
datierte Verfügung des Großen Kurfürsten beauftragte die Strandbeamten, in
Zeiten der Gefahr die Strandbewohner anzuhalten, daß sie „wo möglichen
die Mennschen, Schiff und Gutter Berg.," und untersagt Bergungs- und
Rettungsvertrüge angesichts der Gefahr. Im Jahre 1683 vereinbarte der
Kurfürst noch mit den Vereinigten Niederlanden gegenseitige Strandfreiheit
für die Seefahrer der beiden Länder.

Wie sehr das milde Verfahren gegen Schiffbrüchige den Preußen schon


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[0270] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste Strandreutern anzeigen, damit solche gestrcmdte Gucker Verzeichnet gegen Quitung ins Ambt geliefert, Vnd den Fischern Ihr bergegeldt gegeben werden." Daran reiht sich die Bestimmung, daß „frömbde Vnd Verdechtige (Fischer), Wie auch Juden vnd Vmbstreicher" in den Dörfern „bey hoher Straff nicht gelitten werden" sollen. Zwei neuernannte Beamte, ein Bernstein¬ meister zu Memel und ein Förster zu Rohleder, wurden beauftragt, diese Ordnung mit Unterstützung der die Bernsteinküste überwachenden Strandreiter durchzuführen. Ein Eid, der das Bergen und das Anzeigen des Strand¬ gutes zur Pflicht machte und von den Strandreitern, den Strandbauern und ihren Kindern gefordert wurde, sollte verhüten, daß Bernstein und Strandgut unterschlagen wurde. Eine Beschwerde der Königsberger Bvrdingreederzunft über Pillauer Soldaten, die gestrandete Schmacken unter dem Vorwande, sie bedürften des Holzes, zerstört hatten, veranlaßte den Kurfürsten im Jahre 1656 die Strandordnung den preußischen Behörden einzuschärfen; 1659 brachte er die Strandordnung wieder in Erinnerung und ergänzte sie durch den Befehl, an den Strand getriebnen Leichen „die schuldige xivtS-t und Christliche Liebe" zu erweisen und seine Verfügungen „von den Cantzeln abzukündigen, vff daß la niemand durch eines anderen VerUnglückung sich zu bereichern suche." Im Jahre 1661 mußte den Geistlichen der Strandgemeinden ihre Pflicht, die Strandordnung alljährlich von den Kanzeln zu verlesen und ihr Gesinde zur Leistung des Strandeides anzuhalten, ins Gedächtnis gerufen werden. Nach¬ dem das Bernsteinregal verpachtet worden war, erging schon 1662 wieder an die Strandbehörden der Befehl, über dem Strande scharf zu wachen. In einem 1661 geschlossenen Handelsvertrage versprechen sich Brandenburg- Preußen und England gegenseitig Sicherheit und Hilfe für ihre gestrandeten Schiffe. Im Jahre 1664 erließ die preußische Regierung ein offnes Patent, „wie es bey Strandung der Schiffe vnd rettung der Gütter zu halten," das 1668 und 1676 gleichlautend erneuert wurde. Im Jahre 1682 wurde wieder ein Patent erlassen „Wegen Verpartierung der gestrandeten Gütter, lügt. wegen Verschleppung der See- und Haff-Tonnen," das wie die vorhergehenden von den Kanzeln veröffentlicht wurde. Daß es der Negierung mit der in den Patenten angedrohten strengen Ahndung von Strandvergehn und Strandverbrechen ernst war, bewies sie im Jahre 1666. Damals wurden in Palmnicken gegen einige Bewohner von Roseinen, die den Strandeid geleistet hatten, wegen Stranddiebstahls schwere Strafen ausgesprochen. Die Hauptschuldigen wurden des Landes verwiesen, ein Strandbedienter, der statt den Diebstahl anzuzeigen an dem verbrecherischen Gewinn teilgenommen hatte, verlor außerdem die Schwurfinger. Eine un¬ datierte Verfügung des Großen Kurfürsten beauftragte die Strandbeamten, in Zeiten der Gefahr die Strandbewohner anzuhalten, daß sie „wo möglichen die Mennschen, Schiff und Gutter Berg.," und untersagt Bergungs- und Rettungsvertrüge angesichts der Gefahr. Im Jahre 1683 vereinbarte der Kurfürst noch mit den Vereinigten Niederlanden gegenseitige Strandfreiheit für die Seefahrer der beiden Länder. Wie sehr das milde Verfahren gegen Schiffbrüchige den Preußen schon

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/270>, abgerufen am 23.07.2024.