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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Gin deutsches Gberhaus

Stellung der Fürsten widerstreite. König Friedrich Wilhelm der Vierte, auf
den so ziemlich alles ankam, wollte erst ein Oberhaus aus den Fürsten und
den mediatisierten Herren bilden, später (3. Mai) sprach auch er sich für einen
Fürstentag neben den beiden Häusern des Reichstags aus. So vielfältigem
Widerspruch gegenüber gab auch Dahlmann seine ursprüngliche Kombination
auf, sein ganzer Entwurf aber blieb eine Privatarbeit, und die deutschen Re¬
gierungen schoben, indem sie unbeholfen und kurzsichtig die nationale Bewegung
ohne ein festes Programm ließen, dem Parlament die Initiative in dem
deutschen Verfassungswerke zu und brachten es dadurch auf eine falsche
Bahn, die nicht zum Ziele führen konnte. (Vergl. Springer, Dahlmann II,
223 ff., 312. Sybel, Die Begründung des Deutschen Reiches I, 160 ff.,
266, 276 ff.)

Nachdem die Wahl des Reichsverwesers am 29. Juni die Auflösung des
Bundestags herbeigeführt und damit den Regierungen jede Möglichkeit abge¬
schnitten hatte, auf die Gestaltung des Verfassungswerks amtlichen Einfluß zu
üben, trat das Parlament noch vor dem Abschluß der endlosen Debatten
über die "Grundrechte" am 19. Oktober in die Beratung der Reichsverfassung
ein und erledigte bis zum 31. Oktober die Abschnitte über das Reich und
die Reichsgewalt. Am 1. November beendete der Verfassungsausschuß seine
Beratungen über das "Staatcnhans," am 30. November legte er mit Dahl¬
mann als Berichterstatter das Kapitel vom Reichstag in der Paulskirche vor.
Dahlmann selbst befürwortete den Antrag am 4. Dezember in einer längern
Rede, und am 30. Dezember nahm der Verfassungsausschuß die das Neichsober-
haupt und den Reichsrat betreffenden Artikel in der Fassung des Parlaments
an. Mit Ausnahme der Bestimmungen über den Reichsrat, der dem heutigen
Bundesrat entsprochen, aber nur eine beratende Stimme als ein "begnt-
achtendes Kollegium" gehabt haben würde, und für den Friedrich Wilhelm
in einem an Fürst Felix Schwarzenberg, den leitenden Minister Österreichs,
bestimmten Aufsatze vom 4. Januar 1849 ein (regierendes) "Königskollegium"
eingesetzt haben wollte, sind diese Beschlüsse in die Reichsverfassung vom
28. März 1849 aufgenommen worden. Danach (Paragraphen 86 bis 92)
sollte das "Staatenhaus" "aus den Vertretern der deutschen Staaten," im
ganzen aus 192 Mitgliedern bestehn, und zwar hatte Preußen 40, Österreich 38,
Bayern 13, die übrigen drei Königreiche je 10, Baden 9, beide Hessen und
Holstein je 3, die Kleinstaaten je nach ihrem Umfange 4, 3, 2 oder 1 Ver¬
treter zu entsenden. Solange die deutsch-österreichischen Lande an dem Bundes¬
staate nicht teilnahmen, sollte die Zahl der Vertreter für die Mittelstaaten
und einige Kleinstaaten etwas erhöht werden. Ermanne werden sollten die
Mitglieder zur Hälfte von der Negierung, zur Hälfte von der Volksvertretung
des Einzelstaats, und zwar auf sechs Jahre aus Bürgern dieses Staats, die
das dreißigste Lebensjahr überschritten hatten, aber das Staatenhaus sollte
zur Hälfte aller drei Jahre erneuert werden. Die Mitglieder sollten an In¬
struktionen so wenig gebunden sein wie die Abgeordneten des "Volkshauses."
Zu einem Reichstagsbeschluß sollte die Übereinstimmung beider Häuser und
der Reichsregierung nötig sein.


Gin deutsches Gberhaus

Stellung der Fürsten widerstreite. König Friedrich Wilhelm der Vierte, auf
den so ziemlich alles ankam, wollte erst ein Oberhaus aus den Fürsten und
den mediatisierten Herren bilden, später (3. Mai) sprach auch er sich für einen
Fürstentag neben den beiden Häusern des Reichstags aus. So vielfältigem
Widerspruch gegenüber gab auch Dahlmann seine ursprüngliche Kombination
auf, sein ganzer Entwurf aber blieb eine Privatarbeit, und die deutschen Re¬
gierungen schoben, indem sie unbeholfen und kurzsichtig die nationale Bewegung
ohne ein festes Programm ließen, dem Parlament die Initiative in dem
deutschen Verfassungswerke zu und brachten es dadurch auf eine falsche
Bahn, die nicht zum Ziele führen konnte. (Vergl. Springer, Dahlmann II,
223 ff., 312. Sybel, Die Begründung des Deutschen Reiches I, 160 ff.,
266, 276 ff.)

Nachdem die Wahl des Reichsverwesers am 29. Juni die Auflösung des
Bundestags herbeigeführt und damit den Regierungen jede Möglichkeit abge¬
schnitten hatte, auf die Gestaltung des Verfassungswerks amtlichen Einfluß zu
üben, trat das Parlament noch vor dem Abschluß der endlosen Debatten
über die „Grundrechte" am 19. Oktober in die Beratung der Reichsverfassung
ein und erledigte bis zum 31. Oktober die Abschnitte über das Reich und
die Reichsgewalt. Am 1. November beendete der Verfassungsausschuß seine
Beratungen über das „Staatcnhans," am 30. November legte er mit Dahl¬
mann als Berichterstatter das Kapitel vom Reichstag in der Paulskirche vor.
Dahlmann selbst befürwortete den Antrag am 4. Dezember in einer längern
Rede, und am 30. Dezember nahm der Verfassungsausschuß die das Neichsober-
haupt und den Reichsrat betreffenden Artikel in der Fassung des Parlaments
an. Mit Ausnahme der Bestimmungen über den Reichsrat, der dem heutigen
Bundesrat entsprochen, aber nur eine beratende Stimme als ein „begnt-
achtendes Kollegium" gehabt haben würde, und für den Friedrich Wilhelm
in einem an Fürst Felix Schwarzenberg, den leitenden Minister Österreichs,
bestimmten Aufsatze vom 4. Januar 1849 ein (regierendes) „Königskollegium"
eingesetzt haben wollte, sind diese Beschlüsse in die Reichsverfassung vom
28. März 1849 aufgenommen worden. Danach (Paragraphen 86 bis 92)
sollte das „Staatenhaus" „aus den Vertretern der deutschen Staaten," im
ganzen aus 192 Mitgliedern bestehn, und zwar hatte Preußen 40, Österreich 38,
Bayern 13, die übrigen drei Königreiche je 10, Baden 9, beide Hessen und
Holstein je 3, die Kleinstaaten je nach ihrem Umfange 4, 3, 2 oder 1 Ver¬
treter zu entsenden. Solange die deutsch-österreichischen Lande an dem Bundes¬
staate nicht teilnahmen, sollte die Zahl der Vertreter für die Mittelstaaten
und einige Kleinstaaten etwas erhöht werden. Ermanne werden sollten die
Mitglieder zur Hälfte von der Negierung, zur Hälfte von der Volksvertretung
des Einzelstaats, und zwar auf sechs Jahre aus Bürgern dieses Staats, die
das dreißigste Lebensjahr überschritten hatten, aber das Staatenhaus sollte
zur Hälfte aller drei Jahre erneuert werden. Die Mitglieder sollten an In¬
struktionen so wenig gebunden sein wie die Abgeordneten des „Volkshauses."
Zu einem Reichstagsbeschluß sollte die Übereinstimmung beider Häuser und
der Reichsregierung nötig sein.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/10>, abgerufen am 23.07.2024.