Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Wehrsteucr

nehmen gewesen, wenn diese Herren statt die Sache, die ihre Aufgabe war, zu
lösen, sich damit befaßt hätten, sich über die Einführung neuer Steuern den
Kopf zu zerbrechen." Gewiß eine gewandte Entgegnung, aber nichts weiter.
In den andern Staaten ist tatsächlich die Einführung der Steuer meist mit
der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht oder mit Organisationen zusammen¬
gefallen. Der französische Armeeorganisator der neuern Zeit, Boulanger, kam
im Jahre 1889 sogleich auf den Gedanken, die Wehrsteuer mit seinen organi¬
satorischen Maßnahmen zu verquicken. Die Wehrsteuer staxe nailitairs) ist dort
nicht einmal ein besondres Gesetz, sondern nur ein Abschnitt des neuen Ne-
krutierungsgesetzes vom 17. Juli 1889. Also bei weniger ideal angelegten
Armeeorganisatoren kommen solche Sachen doch vor.

Betrachten wir nun den ethischen Grund, den die Freunde der Wehrsteuer
für ihre Ziele anführen. Es ist, kurz gesagt, die Beseitigung der Mißstimmung
und des Neides, die den Dienstpflichtigen beschleichen, wenn er sieht, wie der
nicht Dienstpflichtige seinen Geschäften nachgehn, sich eine Existenz gründen
kann, während er sich dem Dienste hingeben, unter Umständen auch seine Haut
zu Markte tragen muß. Allgemein, so sagen sie, ist heute die Meinung ver¬
breitet, daß es in weiten Volksschichten geradezu als ein Glück gilt, kleine
körperliche Gebrechen zu haben, wenn man dadurch vom Militärdienste frei
kommt. Auswanderungen finden statt. Selbstverstümmlungen sind in Kriegs¬
zeiten an der Tagesordnung und kommen auch im Frieden oft vor. Alles
das würde nach ihrer Meinung eine Wehrsteuer beseitigen. Bei der Frage
ucich der Berechtigung dieses Grundes kommen wir zu einem ähnlichen Schlüsse
wie bei dem vorhin besprochnen. Wie jener nicht voll beweisend gegen die
Wehrsteuer war, so ist dieser nicht voll beweisend für die Einführung einer
solchen Steuer.

Eine gewisse innere Befriedigung mag der Wehrpflichtige infolge der Be¬
steuerung des Dienstfreien empfinden. Aber da - die Wehrsteuer nach der
Meinung ihrer Freunde eben doch nicht so gestaltet werden kann, daß sie auch
nur annähernd ein Äquivalent für den Waffendienst bieten kann, so wird
auch bei ihrer Einführung für neidische und widerwillig dienende Gemüter
immer noch genug Raum zur Mißstimmung bleiben. Im übrigen spricht die
Erfahrung von 1866 und 1870 überhaupt nicht dafür, daß für die Schlag-
fertigkeit und die Tüchtigkeit des Heeres solche Gemütsstimmungen von irgend
welchem maßgebenden Einflüsse gewesen seien.

Wir kommen also zu dem Resultat, daß auf der einen Seite die Ein¬
führung einer Wehrsteuer weder den idealen Zug, der in der allgemeinen
Dienstpflicht liegt, ihr gänzlich rauben kann, noch auf der andern Seite ihre
Nichteinführung eine Gefahr für die Grundstimmung im Heere bedeuten würde.
Rein ethische Erwägungen können also für die Entscheidung der Wehrsteuer¬
frage nicht ausschlaggebend sein.

Ein zweiter Standpunkt, von dem aus wir die Wehrsteuer zu betrachten
haben, ist der der ausgleichenden Gerechtigkeit auf wirtschaftlichem Gebiete. Es
unterliegt keinem Zweifel, daß die Ausübung der Dienstpflicht im allgemeinen für
den Dienstpflichtigen oder seine Familie einen großen wirtschaftlichen Schaden,


Die Wehrsteucr

nehmen gewesen, wenn diese Herren statt die Sache, die ihre Aufgabe war, zu
lösen, sich damit befaßt hätten, sich über die Einführung neuer Steuern den
Kopf zu zerbrechen." Gewiß eine gewandte Entgegnung, aber nichts weiter.
In den andern Staaten ist tatsächlich die Einführung der Steuer meist mit
der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht oder mit Organisationen zusammen¬
gefallen. Der französische Armeeorganisator der neuern Zeit, Boulanger, kam
im Jahre 1889 sogleich auf den Gedanken, die Wehrsteuer mit seinen organi¬
satorischen Maßnahmen zu verquicken. Die Wehrsteuer staxe nailitairs) ist dort
nicht einmal ein besondres Gesetz, sondern nur ein Abschnitt des neuen Ne-
krutierungsgesetzes vom 17. Juli 1889. Also bei weniger ideal angelegten
Armeeorganisatoren kommen solche Sachen doch vor.

Betrachten wir nun den ethischen Grund, den die Freunde der Wehrsteuer
für ihre Ziele anführen. Es ist, kurz gesagt, die Beseitigung der Mißstimmung
und des Neides, die den Dienstpflichtigen beschleichen, wenn er sieht, wie der
nicht Dienstpflichtige seinen Geschäften nachgehn, sich eine Existenz gründen
kann, während er sich dem Dienste hingeben, unter Umständen auch seine Haut
zu Markte tragen muß. Allgemein, so sagen sie, ist heute die Meinung ver¬
breitet, daß es in weiten Volksschichten geradezu als ein Glück gilt, kleine
körperliche Gebrechen zu haben, wenn man dadurch vom Militärdienste frei
kommt. Auswanderungen finden statt. Selbstverstümmlungen sind in Kriegs¬
zeiten an der Tagesordnung und kommen auch im Frieden oft vor. Alles
das würde nach ihrer Meinung eine Wehrsteuer beseitigen. Bei der Frage
ucich der Berechtigung dieses Grundes kommen wir zu einem ähnlichen Schlüsse
wie bei dem vorhin besprochnen. Wie jener nicht voll beweisend gegen die
Wehrsteuer war, so ist dieser nicht voll beweisend für die Einführung einer
solchen Steuer.

Eine gewisse innere Befriedigung mag der Wehrpflichtige infolge der Be¬
steuerung des Dienstfreien empfinden. Aber da - die Wehrsteuer nach der
Meinung ihrer Freunde eben doch nicht so gestaltet werden kann, daß sie auch
nur annähernd ein Äquivalent für den Waffendienst bieten kann, so wird
auch bei ihrer Einführung für neidische und widerwillig dienende Gemüter
immer noch genug Raum zur Mißstimmung bleiben. Im übrigen spricht die
Erfahrung von 1866 und 1870 überhaupt nicht dafür, daß für die Schlag-
fertigkeit und die Tüchtigkeit des Heeres solche Gemütsstimmungen von irgend
welchem maßgebenden Einflüsse gewesen seien.

Wir kommen also zu dem Resultat, daß auf der einen Seite die Ein¬
führung einer Wehrsteuer weder den idealen Zug, der in der allgemeinen
Dienstpflicht liegt, ihr gänzlich rauben kann, noch auf der andern Seite ihre
Nichteinführung eine Gefahr für die Grundstimmung im Heere bedeuten würde.
Rein ethische Erwägungen können also für die Entscheidung der Wehrsteuer¬
frage nicht ausschlaggebend sein.

Ein zweiter Standpunkt, von dem aus wir die Wehrsteuer zu betrachten
haben, ist der der ausgleichenden Gerechtigkeit auf wirtschaftlichem Gebiete. Es
unterliegt keinem Zweifel, daß die Ausübung der Dienstpflicht im allgemeinen für
den Dienstpflichtigen oder seine Familie einen großen wirtschaftlichen Schaden,


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0736" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/294355"/>
          <fw type="header" place="top"> Die Wehrsteucr</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_3270" prev="#ID_3269"> nehmen gewesen, wenn diese Herren statt die Sache, die ihre Aufgabe war, zu<lb/>
lösen, sich damit befaßt hätten, sich über die Einführung neuer Steuern den<lb/>
Kopf zu zerbrechen." Gewiß eine gewandte Entgegnung, aber nichts weiter.<lb/>
In den andern Staaten ist tatsächlich die Einführung der Steuer meist mit<lb/>
der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht oder mit Organisationen zusammen¬<lb/>
gefallen. Der französische Armeeorganisator der neuern Zeit, Boulanger, kam<lb/>
im Jahre 1889 sogleich auf den Gedanken, die Wehrsteuer mit seinen organi¬<lb/>
satorischen Maßnahmen zu verquicken. Die Wehrsteuer staxe nailitairs) ist dort<lb/>
nicht einmal ein besondres Gesetz, sondern nur ein Abschnitt des neuen Ne-<lb/>
krutierungsgesetzes vom 17. Juli 1889. Also bei weniger ideal angelegten<lb/>
Armeeorganisatoren kommen solche Sachen doch vor.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3271"> Betrachten wir nun den ethischen Grund, den die Freunde der Wehrsteuer<lb/>
für ihre Ziele anführen. Es ist, kurz gesagt, die Beseitigung der Mißstimmung<lb/>
und des Neides, die den Dienstpflichtigen beschleichen, wenn er sieht, wie der<lb/>
nicht Dienstpflichtige seinen Geschäften nachgehn, sich eine Existenz gründen<lb/>
kann, während er sich dem Dienste hingeben, unter Umständen auch seine Haut<lb/>
zu Markte tragen muß. Allgemein, so sagen sie, ist heute die Meinung ver¬<lb/>
breitet, daß es in weiten Volksschichten geradezu als ein Glück gilt, kleine<lb/>
körperliche Gebrechen zu haben, wenn man dadurch vom Militärdienste frei<lb/>
kommt. Auswanderungen finden statt. Selbstverstümmlungen sind in Kriegs¬<lb/>
zeiten an der Tagesordnung und kommen auch im Frieden oft vor. Alles<lb/>
das würde nach ihrer Meinung eine Wehrsteuer beseitigen. Bei der Frage<lb/>
ucich der Berechtigung dieses Grundes kommen wir zu einem ähnlichen Schlüsse<lb/>
wie bei dem vorhin besprochnen. Wie jener nicht voll beweisend gegen die<lb/>
Wehrsteuer war, so ist dieser nicht voll beweisend für die Einführung einer<lb/>
solchen Steuer.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3272"> Eine gewisse innere Befriedigung mag der Wehrpflichtige infolge der Be¬<lb/>
steuerung des Dienstfreien empfinden. Aber da - die Wehrsteuer nach der<lb/>
Meinung ihrer Freunde eben doch nicht so gestaltet werden kann, daß sie auch<lb/>
nur annähernd ein Äquivalent für den Waffendienst bieten kann, so wird<lb/>
auch bei ihrer Einführung für neidische und widerwillig dienende Gemüter<lb/>
immer noch genug Raum zur Mißstimmung bleiben. Im übrigen spricht die<lb/>
Erfahrung von 1866 und 1870 überhaupt nicht dafür, daß für die Schlag-<lb/>
fertigkeit und die Tüchtigkeit des Heeres solche Gemütsstimmungen von irgend<lb/>
welchem maßgebenden Einflüsse gewesen seien.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3273"> Wir kommen also zu dem Resultat, daß auf der einen Seite die Ein¬<lb/>
führung einer Wehrsteuer weder den idealen Zug, der in der allgemeinen<lb/>
Dienstpflicht liegt, ihr gänzlich rauben kann, noch auf der andern Seite ihre<lb/>
Nichteinführung eine Gefahr für die Grundstimmung im Heere bedeuten würde.<lb/>
Rein ethische Erwägungen können also für die Entscheidung der Wehrsteuer¬<lb/>
frage nicht ausschlaggebend sein.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3274" next="#ID_3275"> Ein zweiter Standpunkt, von dem aus wir die Wehrsteuer zu betrachten<lb/>
haben, ist der der ausgleichenden Gerechtigkeit auf wirtschaftlichem Gebiete. Es<lb/>
unterliegt keinem Zweifel, daß die Ausübung der Dienstpflicht im allgemeinen für<lb/>
den Dienstpflichtigen oder seine Familie einen großen wirtschaftlichen Schaden,</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0736] Die Wehrsteucr nehmen gewesen, wenn diese Herren statt die Sache, die ihre Aufgabe war, zu lösen, sich damit befaßt hätten, sich über die Einführung neuer Steuern den Kopf zu zerbrechen." Gewiß eine gewandte Entgegnung, aber nichts weiter. In den andern Staaten ist tatsächlich die Einführung der Steuer meist mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht oder mit Organisationen zusammen¬ gefallen. Der französische Armeeorganisator der neuern Zeit, Boulanger, kam im Jahre 1889 sogleich auf den Gedanken, die Wehrsteuer mit seinen organi¬ satorischen Maßnahmen zu verquicken. Die Wehrsteuer staxe nailitairs) ist dort nicht einmal ein besondres Gesetz, sondern nur ein Abschnitt des neuen Ne- krutierungsgesetzes vom 17. Juli 1889. Also bei weniger ideal angelegten Armeeorganisatoren kommen solche Sachen doch vor. Betrachten wir nun den ethischen Grund, den die Freunde der Wehrsteuer für ihre Ziele anführen. Es ist, kurz gesagt, die Beseitigung der Mißstimmung und des Neides, die den Dienstpflichtigen beschleichen, wenn er sieht, wie der nicht Dienstpflichtige seinen Geschäften nachgehn, sich eine Existenz gründen kann, während er sich dem Dienste hingeben, unter Umständen auch seine Haut zu Markte tragen muß. Allgemein, so sagen sie, ist heute die Meinung ver¬ breitet, daß es in weiten Volksschichten geradezu als ein Glück gilt, kleine körperliche Gebrechen zu haben, wenn man dadurch vom Militärdienste frei kommt. Auswanderungen finden statt. Selbstverstümmlungen sind in Kriegs¬ zeiten an der Tagesordnung und kommen auch im Frieden oft vor. Alles das würde nach ihrer Meinung eine Wehrsteuer beseitigen. Bei der Frage ucich der Berechtigung dieses Grundes kommen wir zu einem ähnlichen Schlüsse wie bei dem vorhin besprochnen. Wie jener nicht voll beweisend gegen die Wehrsteuer war, so ist dieser nicht voll beweisend für die Einführung einer solchen Steuer. Eine gewisse innere Befriedigung mag der Wehrpflichtige infolge der Be¬ steuerung des Dienstfreien empfinden. Aber da - die Wehrsteuer nach der Meinung ihrer Freunde eben doch nicht so gestaltet werden kann, daß sie auch nur annähernd ein Äquivalent für den Waffendienst bieten kann, so wird auch bei ihrer Einführung für neidische und widerwillig dienende Gemüter immer noch genug Raum zur Mißstimmung bleiben. Im übrigen spricht die Erfahrung von 1866 und 1870 überhaupt nicht dafür, daß für die Schlag- fertigkeit und die Tüchtigkeit des Heeres solche Gemütsstimmungen von irgend welchem maßgebenden Einflüsse gewesen seien. Wir kommen also zu dem Resultat, daß auf der einen Seite die Ein¬ führung einer Wehrsteuer weder den idealen Zug, der in der allgemeinen Dienstpflicht liegt, ihr gänzlich rauben kann, noch auf der andern Seite ihre Nichteinführung eine Gefahr für die Grundstimmung im Heere bedeuten würde. Rein ethische Erwägungen können also für die Entscheidung der Wehrsteuer¬ frage nicht ausschlaggebend sein. Ein zweiter Standpunkt, von dem aus wir die Wehrsteuer zu betrachten haben, ist der der ausgleichenden Gerechtigkeit auf wirtschaftlichem Gebiete. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Ausübung der Dienstpflicht im allgemeinen für den Dienstpflichtigen oder seine Familie einen großen wirtschaftlichen Schaden,

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/736
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/736>, abgerufen am 25.07.2024.