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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Voreiligen Zusagen sowohl ihre mühsam gewonnene Existenz gefährden als auch zu
ihren Arbeitern in einen kaum heilbaren Gegensatz geraten. Noch ist der Versuch,
die Sozialdemokratie mit und in dem heutigen Wahlrecht zu überwinden, keineswegs
->°H" aufgegeben.




Das Scheitern der Wahlrechtsreform in Bayern.

Es gibt manche
Leute, die der Ansicht sind, daß sich der moderne Parlamentarismus überlebt habe,
und denen infolgedessen die Frage, ob direkte oder indirekte Wahl, Hekuba ist.
Daraus läßt sich zu einem Teile die Parlamentsmüdigkeit erklären, soweit diese
nicht die Parlamente durch ihr eignes Verhalten herbeigeführt haben. Aber diese
Leute sind in der Minderzahl, und wie in der politischen Jurisprudenz der Fort¬
bestand der Geschwornengerichte ein Imponderabile ist, ebenso gehört das direkte
Wahlrecht zu den Imponderabilien und den Postulaten des modernen Parlamen¬
tarismus. So hat man jetzt auch in Bayern versucht, ein neues Landtagswahl¬
gesetz mit direkter Wahl zur Einführung zu bringen. Der Entwurf ist abgelehnt
worden, und das ist das Merkwürdige an der Sache, durch die Stimmen der
liberalen Abgeordneten gegen die des Zentrums und der Sozialdemokraten. Die
Geschichte der Einführung des direkten Wahlrechts in Bayern ist reich an Wider¬
sprüchen; sie gibt zum Teil ein Bild von der politischen Entwicklung des Landes
selbst. Als das Königreich Bayern vor fast hundert Jahren gebildet wurde, kamen
zu den altbayrischen katholischen Provinzen auch die fränkischen Gebietsteile Ansbach
und Bayreuth, die frühern brandenburgischen Markgrafschaften, die sich zuletzt unter
dem spätern preußischen Staatskanzler, Grafen Hardenberg, einer glücklichen Ver¬
waltung erfreut hatten, und die neben einigen ebenfalls mit Bayern vereinigten
schwäbischen Reichsstädten protestantisch waren. Damals bestanden auch zwischen
dem Altbayern und dem Franken in Sprache und Wesen gewisse Gegensätze, die
sich aber im Laufe der Jahrzehnte des vorigen Jahrhunderts gemildert haben.
Zuweilen treten diese Gegensätze noch hervor, und namentlich sind die konfessionellen
Unterschiede nicht verschwunden, obgleich sich allmählich eine Amalgamierung zwischen
alten und neuen bayrischen Gebietsteilen vollzogen hat. In protestantischen Kreisen
wacht man nach den Erfahrungen, die man mit dem Ministerium Abel gemacht
hat, ängstlich darüber, daß keine Übergriffe des politischen Ultramontantsmus in
religiöser Hinsicht stattfinden. Diese Gegensätze beherrschen in latenter Weise unsre
politischen Verhältnisse um so mehr, als die liberalen Abgeordneten zum großen
Teil in protestantischen Gebietsteilen gewählt sind.

Die liberale Partei in Bayern hat nun seit vielen Jahren die Abänderung
des Wahlgesetzes verlangt, indem sie das Postulat der direkten Wahl aufgestellt
hatte. Das alte bisher in Geltung gewesene Wahlgesetz kennt nämlich nur die
indirekte Wahl durch Wahlmänner. Das Zentrum aber wollte früher hiervon nichts
wissen, und zuletzt half ihm auch noch die jetzt endlich fallen gelassene staatsrecht¬
liche Fiktion, daß unter der Regentschaft die Änderung von Verfassungsgesetzen nicht
zulässig sei. Allein der springende Punkt war immer die Wahlkreiseinteilung.
Zuletzt hatte sie die Regierung im Verordnungswege im Jahre 1881 gemacht und
dabei mehrere Gerichtsbezirke zu einem Wahlbezirke zusammengelegt. Nun gab
diese Einteilung dem Zentrum keine sichre Majorität, das deshalb immer auf Ab¬
änderung drängte, während die Regierung ihr Kind bisher überall verteidigte.
Aber das politische Imponderabile einer direkten Wahl zu unserm Landtage wurde
immer stärker, und so einigten sich vor zwei Jahren die politischen Parteien im


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Voreiligen Zusagen sowohl ihre mühsam gewonnene Existenz gefährden als auch zu
ihren Arbeitern in einen kaum heilbaren Gegensatz geraten. Noch ist der Versuch,
die Sozialdemokratie mit und in dem heutigen Wahlrecht zu überwinden, keineswegs
->°H» aufgegeben.




Das Scheitern der Wahlrechtsreform in Bayern.

Es gibt manche
Leute, die der Ansicht sind, daß sich der moderne Parlamentarismus überlebt habe,
und denen infolgedessen die Frage, ob direkte oder indirekte Wahl, Hekuba ist.
Daraus läßt sich zu einem Teile die Parlamentsmüdigkeit erklären, soweit diese
nicht die Parlamente durch ihr eignes Verhalten herbeigeführt haben. Aber diese
Leute sind in der Minderzahl, und wie in der politischen Jurisprudenz der Fort¬
bestand der Geschwornengerichte ein Imponderabile ist, ebenso gehört das direkte
Wahlrecht zu den Imponderabilien und den Postulaten des modernen Parlamen¬
tarismus. So hat man jetzt auch in Bayern versucht, ein neues Landtagswahl¬
gesetz mit direkter Wahl zur Einführung zu bringen. Der Entwurf ist abgelehnt
worden, und das ist das Merkwürdige an der Sache, durch die Stimmen der
liberalen Abgeordneten gegen die des Zentrums und der Sozialdemokraten. Die
Geschichte der Einführung des direkten Wahlrechts in Bayern ist reich an Wider¬
sprüchen; sie gibt zum Teil ein Bild von der politischen Entwicklung des Landes
selbst. Als das Königreich Bayern vor fast hundert Jahren gebildet wurde, kamen
zu den altbayrischen katholischen Provinzen auch die fränkischen Gebietsteile Ansbach
und Bayreuth, die frühern brandenburgischen Markgrafschaften, die sich zuletzt unter
dem spätern preußischen Staatskanzler, Grafen Hardenberg, einer glücklichen Ver¬
waltung erfreut hatten, und die neben einigen ebenfalls mit Bayern vereinigten
schwäbischen Reichsstädten protestantisch waren. Damals bestanden auch zwischen
dem Altbayern und dem Franken in Sprache und Wesen gewisse Gegensätze, die
sich aber im Laufe der Jahrzehnte des vorigen Jahrhunderts gemildert haben.
Zuweilen treten diese Gegensätze noch hervor, und namentlich sind die konfessionellen
Unterschiede nicht verschwunden, obgleich sich allmählich eine Amalgamierung zwischen
alten und neuen bayrischen Gebietsteilen vollzogen hat. In protestantischen Kreisen
wacht man nach den Erfahrungen, die man mit dem Ministerium Abel gemacht
hat, ängstlich darüber, daß keine Übergriffe des politischen Ultramontantsmus in
religiöser Hinsicht stattfinden. Diese Gegensätze beherrschen in latenter Weise unsre
politischen Verhältnisse um so mehr, als die liberalen Abgeordneten zum großen
Teil in protestantischen Gebietsteilen gewählt sind.

Die liberale Partei in Bayern hat nun seit vielen Jahren die Abänderung
des Wahlgesetzes verlangt, indem sie das Postulat der direkten Wahl aufgestellt
hatte. Das alte bisher in Geltung gewesene Wahlgesetz kennt nämlich nur die
indirekte Wahl durch Wahlmänner. Das Zentrum aber wollte früher hiervon nichts
wissen, und zuletzt half ihm auch noch die jetzt endlich fallen gelassene staatsrecht¬
liche Fiktion, daß unter der Regentschaft die Änderung von Verfassungsgesetzen nicht
zulässig sei. Allein der springende Punkt war immer die Wahlkreiseinteilung.
Zuletzt hatte sie die Regierung im Verordnungswege im Jahre 1881 gemacht und
dabei mehrere Gerichtsbezirke zu einem Wahlbezirke zusammengelegt. Nun gab
diese Einteilung dem Zentrum keine sichre Majorität, das deshalb immer auf Ab¬
änderung drängte, während die Regierung ihr Kind bisher überall verteidigte.
Aber das politische Imponderabile einer direkten Wahl zu unserm Landtage wurde
immer stärker, und so einigten sich vor zwei Jahren die politischen Parteien im


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[0608] Maßgebliches und Unmaßgebliches Voreiligen Zusagen sowohl ihre mühsam gewonnene Existenz gefährden als auch zu ihren Arbeitern in einen kaum heilbaren Gegensatz geraten. Noch ist der Versuch, die Sozialdemokratie mit und in dem heutigen Wahlrecht zu überwinden, keineswegs ->°H» aufgegeben. Das Scheitern der Wahlrechtsreform in Bayern. Es gibt manche Leute, die der Ansicht sind, daß sich der moderne Parlamentarismus überlebt habe, und denen infolgedessen die Frage, ob direkte oder indirekte Wahl, Hekuba ist. Daraus läßt sich zu einem Teile die Parlamentsmüdigkeit erklären, soweit diese nicht die Parlamente durch ihr eignes Verhalten herbeigeführt haben. Aber diese Leute sind in der Minderzahl, und wie in der politischen Jurisprudenz der Fort¬ bestand der Geschwornengerichte ein Imponderabile ist, ebenso gehört das direkte Wahlrecht zu den Imponderabilien und den Postulaten des modernen Parlamen¬ tarismus. So hat man jetzt auch in Bayern versucht, ein neues Landtagswahl¬ gesetz mit direkter Wahl zur Einführung zu bringen. Der Entwurf ist abgelehnt worden, und das ist das Merkwürdige an der Sache, durch die Stimmen der liberalen Abgeordneten gegen die des Zentrums und der Sozialdemokraten. Die Geschichte der Einführung des direkten Wahlrechts in Bayern ist reich an Wider¬ sprüchen; sie gibt zum Teil ein Bild von der politischen Entwicklung des Landes selbst. Als das Königreich Bayern vor fast hundert Jahren gebildet wurde, kamen zu den altbayrischen katholischen Provinzen auch die fränkischen Gebietsteile Ansbach und Bayreuth, die frühern brandenburgischen Markgrafschaften, die sich zuletzt unter dem spätern preußischen Staatskanzler, Grafen Hardenberg, einer glücklichen Ver¬ waltung erfreut hatten, und die neben einigen ebenfalls mit Bayern vereinigten schwäbischen Reichsstädten protestantisch waren. Damals bestanden auch zwischen dem Altbayern und dem Franken in Sprache und Wesen gewisse Gegensätze, die sich aber im Laufe der Jahrzehnte des vorigen Jahrhunderts gemildert haben. Zuweilen treten diese Gegensätze noch hervor, und namentlich sind die konfessionellen Unterschiede nicht verschwunden, obgleich sich allmählich eine Amalgamierung zwischen alten und neuen bayrischen Gebietsteilen vollzogen hat. In protestantischen Kreisen wacht man nach den Erfahrungen, die man mit dem Ministerium Abel gemacht hat, ängstlich darüber, daß keine Übergriffe des politischen Ultramontantsmus in religiöser Hinsicht stattfinden. Diese Gegensätze beherrschen in latenter Weise unsre politischen Verhältnisse um so mehr, als die liberalen Abgeordneten zum großen Teil in protestantischen Gebietsteilen gewählt sind. Die liberale Partei in Bayern hat nun seit vielen Jahren die Abänderung des Wahlgesetzes verlangt, indem sie das Postulat der direkten Wahl aufgestellt hatte. Das alte bisher in Geltung gewesene Wahlgesetz kennt nämlich nur die indirekte Wahl durch Wahlmänner. Das Zentrum aber wollte früher hiervon nichts wissen, und zuletzt half ihm auch noch die jetzt endlich fallen gelassene staatsrecht¬ liche Fiktion, daß unter der Regentschaft die Änderung von Verfassungsgesetzen nicht zulässig sei. Allein der springende Punkt war immer die Wahlkreiseinteilung. Zuletzt hatte sie die Regierung im Verordnungswege im Jahre 1881 gemacht und dabei mehrere Gerichtsbezirke zu einem Wahlbezirke zusammengelegt. Nun gab diese Einteilung dem Zentrum keine sichre Majorität, das deshalb immer auf Ab¬ änderung drängte, während die Regierung ihr Kind bisher überall verteidigte. Aber das politische Imponderabile einer direkten Wahl zu unserm Landtage wurde immer stärker, und so einigten sich vor zwei Jahren die politischen Parteien im

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/608>, abgerufen am 04.07.2024.