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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Schimmer, noch liegt die Schlachtenweihe von Königgrätz und sedem um diese
Gabe einer großen Zeit, eine Gabe, die dem siegreichen Heere zugedacht, als eine
gewaltige nationale Heerfolge für die Fahne des Vaterlandes gedacht war. An
dem Tage, wo es der Sozialdemokratie gelingt, dem heutigen Reichswahlrecht auch
diesen ethischen Schimmer zu nehmen, wird es nur noch eine verdorrte Frucht an
dem lebenskräftigen Baume des deutschen Volkes sein.

In den englischen Hof- und Regierungskreisen hatte Bismarcks Gedanke, das
allgemeine Stimmrecht einzuführen, bei dem jedesmaligen Wiederauftauchen immer
wieder starke Bedenken hervorgerufen, die sich auch auf unsern kronprinzlichen Hof
übertrugen. Kaiser Friedrich hat sich innerlich wohl nie damit ausgesöhnt. Auf
dle Bemerkungen, die englische Minister im April 1866, also noch vor dem
^lege, den: diesseitigen Vertreter in London darüber gemacht hatten, antwortete
-vismarck mit einem Erlaß vom 19. April, worin er unter anderm sagte: "In
einem Lande mit monarchischen Traditionen und loyaler Gesinnung wird das all¬
gemeine Stimmrecht auch zu monarchischen Wahlen führen, ebenso wie in Ländern,
die Massen revolutionär fühlen, zu anarchischen." England hat es bekanntlich
^rgezogen, sich von diesem Wahlsystem fern zu halten, und es hat wohl daran
getan. Bismarck selbst aber hat in den obigen Sätzen die Grenze für die Fortdauer
och allgemeinen Stimmrechts angegeben: sobald die Massen revolutionär fühlen,
pett im monarchischen Staate dieses Wahlrecht keine Existenzberechtigung mehr.


"^"ischland und Marokko.

sDie Hauptversammlung der deutschen Kolonial-
Leiellschaft hat jüngst in Stettin getagt und unter andern Beschlüssen auch einen
Ivlchen in bezug auf Marokko gefaßt, auf den man in der Tat das bekannte Wort
"wenden kann: wenn es kein Kamel gäbe, würde der Deutsche sich eins kom-
, rmeren Nach diesem Beschluß hält die Kolonialgesellschaft es angesichts "der durch
L^ ^'gusch-französische Abkommen hinsichtlich Marokkos unerwartet geschaffnen
^wirken' ^iwien, daß von der Reichsregierung Schritte getan werden, um zu

dur /'i-^^ der Zeit, für die das Weiterbestehn des bisherigen Zustandes ver-
und d'e Handelsfreiheit in Marokko in vollem Umfange aufrechterhalten
wirtschaftlichen und politischen Rechte der dort ansässigen Deutschen nach¬
drücklich gewahrt werden.

D? "n Falle einer Änderung dieses Zustandes zugunsten Frankreichs dem
euychen Reiche die dem französischen Machtzuwachs mindestens gleichen Kom-
^"fationen in Marokko zuteil werden, die der Größe seiner wirtschaftlichen
^ leressen in diesem Lande entsprechen und dem Bedürfnisse seiner auf überseeische
"ltzpunkte angewiesenen Flotte sowie dem Ausbreitungsbedürfnis seiner Bevölkerung
genügen.

s Mehr Theorie kann man von einer Gesellschaft, die doch nur für die Praxis
"Venen will und soll, wirklich nicht verlangen. Erstens ist die Lage doch nicht
b 5 >° "unerwartet," denn die Verhandlungen zwischen England und Frankreich
1 °en ungefähr zwei Jahre lang gedauert und sind selbstverständlich weder in
Blä^o "och in Berlin unbekannt geblieben. Wie schon früher einmal in diesen
"elem erwähnt worden ist. hat Deutschland mit dem Sultan von Marokko einen
1-Juni 1890 abgeschlossenen Vertrag, wonach zwischen den beiden Herrschern
Z -5 ihren Reichen und Reichsangehörigen dauernde und unwandelbare Freundschaft
e>kehn soll. Ebenso gegenseitige Handelsfreiheit auf der Grundlage der meist¬
begünstigten Nation. Fünf Jahre nach der im Jahre 1891 erfolgten Ratifikation
led ^ beiden Teile das Recht, auf Revision des Vertrags anzutragen, der
^°och bis zum Abschluß und zur Ratifikation eines neuen Vertrags in Kraft und
Geltung bleibt. Auf die sonstigen Bestimmungen des Vertrags braucht hier nicht
"gegangen zu werden, nur sei noch erwähnt, daß Deutschland außer an diesem
ertrage auch noch an der internationalen Madrider Konsularkonvention vom


Grenzboten II 1904 72
Maßgebliches und Unmaßgebliches

Schimmer, noch liegt die Schlachtenweihe von Königgrätz und sedem um diese
Gabe einer großen Zeit, eine Gabe, die dem siegreichen Heere zugedacht, als eine
gewaltige nationale Heerfolge für die Fahne des Vaterlandes gedacht war. An
dem Tage, wo es der Sozialdemokratie gelingt, dem heutigen Reichswahlrecht auch
diesen ethischen Schimmer zu nehmen, wird es nur noch eine verdorrte Frucht an
dem lebenskräftigen Baume des deutschen Volkes sein.

In den englischen Hof- und Regierungskreisen hatte Bismarcks Gedanke, das
allgemeine Stimmrecht einzuführen, bei dem jedesmaligen Wiederauftauchen immer
wieder starke Bedenken hervorgerufen, die sich auch auf unsern kronprinzlichen Hof
übertrugen. Kaiser Friedrich hat sich innerlich wohl nie damit ausgesöhnt. Auf
dle Bemerkungen, die englische Minister im April 1866, also noch vor dem
^lege, den: diesseitigen Vertreter in London darüber gemacht hatten, antwortete
-vismarck mit einem Erlaß vom 19. April, worin er unter anderm sagte: „In
einem Lande mit monarchischen Traditionen und loyaler Gesinnung wird das all¬
gemeine Stimmrecht auch zu monarchischen Wahlen führen, ebenso wie in Ländern,
die Massen revolutionär fühlen, zu anarchischen." England hat es bekanntlich
^rgezogen, sich von diesem Wahlsystem fern zu halten, und es hat wohl daran
getan. Bismarck selbst aber hat in den obigen Sätzen die Grenze für die Fortdauer
och allgemeinen Stimmrechts angegeben: sobald die Massen revolutionär fühlen,
pett im monarchischen Staate dieses Wahlrecht keine Existenzberechtigung mehr.


»^"ischland und Marokko.

sDie Hauptversammlung der deutschen Kolonial-
Leiellschaft hat jüngst in Stettin getagt und unter andern Beschlüssen auch einen
Ivlchen in bezug auf Marokko gefaßt, auf den man in der Tat das bekannte Wort
»wenden kann: wenn es kein Kamel gäbe, würde der Deutsche sich eins kom-
, rmeren Nach diesem Beschluß hält die Kolonialgesellschaft es angesichts „der durch
L^ ^'gusch-französische Abkommen hinsichtlich Marokkos unerwartet geschaffnen
^wirken' ^iwien, daß von der Reichsregierung Schritte getan werden, um zu

dur /'i-^^ der Zeit, für die das Weiterbestehn des bisherigen Zustandes ver-
und d'e Handelsfreiheit in Marokko in vollem Umfange aufrechterhalten
wirtschaftlichen und politischen Rechte der dort ansässigen Deutschen nach¬
drücklich gewahrt werden.

D? "n Falle einer Änderung dieses Zustandes zugunsten Frankreichs dem
euychen Reiche die dem französischen Machtzuwachs mindestens gleichen Kom-
^"fationen in Marokko zuteil werden, die der Größe seiner wirtschaftlichen
^ leressen in diesem Lande entsprechen und dem Bedürfnisse seiner auf überseeische
"ltzpunkte angewiesenen Flotte sowie dem Ausbreitungsbedürfnis seiner Bevölkerung
genügen.

s Mehr Theorie kann man von einer Gesellschaft, die doch nur für die Praxis
"Venen will und soll, wirklich nicht verlangen. Erstens ist die Lage doch nicht
b 5 >° »unerwartet," denn die Verhandlungen zwischen England und Frankreich
1 °en ungefähr zwei Jahre lang gedauert und sind selbstverständlich weder in
Blä^o «och in Berlin unbekannt geblieben. Wie schon früher einmal in diesen
"elem erwähnt worden ist. hat Deutschland mit dem Sultan von Marokko einen
1-Juni 1890 abgeschlossenen Vertrag, wonach zwischen den beiden Herrschern
Z -5 ihren Reichen und Reichsangehörigen dauernde und unwandelbare Freundschaft
e>kehn soll. Ebenso gegenseitige Handelsfreiheit auf der Grundlage der meist¬
begünstigten Nation. Fünf Jahre nach der im Jahre 1891 erfolgten Ratifikation
led ^ beiden Teile das Recht, auf Revision des Vertrags anzutragen, der
^°och bis zum Abschluß und zur Ratifikation eines neuen Vertrags in Kraft und
Geltung bleibt. Auf die sonstigen Bestimmungen des Vertrags braucht hier nicht
"gegangen zu werden, nur sei noch erwähnt, daß Deutschland außer an diesem
ertrage auch noch an der internationalen Madrider Konsularkonvention vom


Grenzboten II 1904 72
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[0549] Maßgebliches und Unmaßgebliches Schimmer, noch liegt die Schlachtenweihe von Königgrätz und sedem um diese Gabe einer großen Zeit, eine Gabe, die dem siegreichen Heere zugedacht, als eine gewaltige nationale Heerfolge für die Fahne des Vaterlandes gedacht war. An dem Tage, wo es der Sozialdemokratie gelingt, dem heutigen Reichswahlrecht auch diesen ethischen Schimmer zu nehmen, wird es nur noch eine verdorrte Frucht an dem lebenskräftigen Baume des deutschen Volkes sein. In den englischen Hof- und Regierungskreisen hatte Bismarcks Gedanke, das allgemeine Stimmrecht einzuführen, bei dem jedesmaligen Wiederauftauchen immer wieder starke Bedenken hervorgerufen, die sich auch auf unsern kronprinzlichen Hof übertrugen. Kaiser Friedrich hat sich innerlich wohl nie damit ausgesöhnt. Auf dle Bemerkungen, die englische Minister im April 1866, also noch vor dem ^lege, den: diesseitigen Vertreter in London darüber gemacht hatten, antwortete -vismarck mit einem Erlaß vom 19. April, worin er unter anderm sagte: „In einem Lande mit monarchischen Traditionen und loyaler Gesinnung wird das all¬ gemeine Stimmrecht auch zu monarchischen Wahlen führen, ebenso wie in Ländern, die Massen revolutionär fühlen, zu anarchischen." England hat es bekanntlich ^rgezogen, sich von diesem Wahlsystem fern zu halten, und es hat wohl daran getan. Bismarck selbst aber hat in den obigen Sätzen die Grenze für die Fortdauer och allgemeinen Stimmrechts angegeben: sobald die Massen revolutionär fühlen, pett im monarchischen Staate dieses Wahlrecht keine Existenzberechtigung mehr. »^"ischland und Marokko. sDie Hauptversammlung der deutschen Kolonial- Leiellschaft hat jüngst in Stettin getagt und unter andern Beschlüssen auch einen Ivlchen in bezug auf Marokko gefaßt, auf den man in der Tat das bekannte Wort »wenden kann: wenn es kein Kamel gäbe, würde der Deutsche sich eins kom- , rmeren Nach diesem Beschluß hält die Kolonialgesellschaft es angesichts „der durch L^ ^'gusch-französische Abkommen hinsichtlich Marokkos unerwartet geschaffnen ^wirken' ^iwien, daß von der Reichsregierung Schritte getan werden, um zu dur /'i-^^ der Zeit, für die das Weiterbestehn des bisherigen Zustandes ver- und d'e Handelsfreiheit in Marokko in vollem Umfange aufrechterhalten wirtschaftlichen und politischen Rechte der dort ansässigen Deutschen nach¬ drücklich gewahrt werden. D? "n Falle einer Änderung dieses Zustandes zugunsten Frankreichs dem euychen Reiche die dem französischen Machtzuwachs mindestens gleichen Kom- ^"fationen in Marokko zuteil werden, die der Größe seiner wirtschaftlichen ^ leressen in diesem Lande entsprechen und dem Bedürfnisse seiner auf überseeische "ltzpunkte angewiesenen Flotte sowie dem Ausbreitungsbedürfnis seiner Bevölkerung genügen. s Mehr Theorie kann man von einer Gesellschaft, die doch nur für die Praxis "Venen will und soll, wirklich nicht verlangen. Erstens ist die Lage doch nicht b 5 >° »unerwartet," denn die Verhandlungen zwischen England und Frankreich 1 °en ungefähr zwei Jahre lang gedauert und sind selbstverständlich weder in Blä^o «och in Berlin unbekannt geblieben. Wie schon früher einmal in diesen "elem erwähnt worden ist. hat Deutschland mit dem Sultan von Marokko einen 1-Juni 1890 abgeschlossenen Vertrag, wonach zwischen den beiden Herrschern Z -5 ihren Reichen und Reichsangehörigen dauernde und unwandelbare Freundschaft e>kehn soll. Ebenso gegenseitige Handelsfreiheit auf der Grundlage der meist¬ begünstigten Nation. Fünf Jahre nach der im Jahre 1891 erfolgten Ratifikation led ^ beiden Teile das Recht, auf Revision des Vertrags anzutragen, der ^°och bis zum Abschluß und zur Ratifikation eines neuen Vertrags in Kraft und Geltung bleibt. Auf die sonstigen Bestimmungen des Vertrags braucht hier nicht "gegangen zu werden, nur sei noch erwähnt, daß Deutschland außer an diesem ertrage auch noch an der internationalen Madrider Konsularkonvention vom Grenzboten II 1904 72

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/549>, abgerufen am 25.07.2024.