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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Lindrücke ans der modernen Verwaltung Preußens

bereichs liegen; hier hat er dem entscheidenden Vorgesetzten die Korrektur zu
überlassen und darf ihm nicht vorgreifen. Er darf nie zur hemmenden Last
werden und die Macht zu stark gebrauchen, die der, dessen Mitunterschrift er nun
einmal nötig ist, durch bloßes Versagen über die Sache bekommt. Mit dem
ganzen Inhalt des von ihm ungezeichneten Schriftstücks einverstanden zu sein,
ist nicht die Aufgabe des Korreferenten.

Vor allen Dingen kann es nicht gerechtfertigt werden, wenn in allzu vielen
Dingen der Justitiar hinzugezogen wird. Wer die Stelle der alten Regierungs¬
instruktion von 1817 aufmerksam liest, worin die Aufgaben des Justitiars be¬
stimmt werden, wird sich kaum des Eindrucks erwehren können, daß heute, wo
wir die Rechtskontrolle der Verwaltungsgerichte haben, für die Tätigkeit des
Justitiars neben dem Verwaltungsbeamten in der Hauptsache nur noch auf
dem privat- und prozeßrechtlichen Gebiete Raum ist, und diese Auslegung findet
eme weitere Stütze darin, daß die alte Verordnung noch mit einer rein kamera-
listischen Ausbildung der Verwaltungsbeamten gerechnet haben wird. Jedenfalls
wird der Justitiar seine Bedenken gegen Entwürfe andrer Dezernenten streng
auf die rechtliche Nachprüfung beschränken müssen, so weit sich Rechts- und
Zweckmäßigkeitsurteil irgend trennen lassen.

So wird der Dezerneut in kurzer Zeit die Mehrzahl der Gesundheits¬
polizeisachen durch seine Unterschrift erledigt haben. Seine Aufmerksamkeit haben
"ur einzelne dieser Eingänge gefesselt; da ist eine Beschwerde über eine Polizei-
Verfügung, die schon durch das formelle Verfahren der Lokalbehörde unhaltbar
^se- Die große Menge aller über die Kreisbehörden eingesandten Beschwerden
^se nicht begründet, denn teils unter dem Einflüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit
werden schon in der untersten Instanz Rechts- und Sachlage so sorgsam geprüft,
daß eine Abhilfe bei den höhern Instanzen gewöhnlich nicht mehr nötig ist.
Aber es gibt in Stadt und Land doch Fälle, wo eine ungeeignete Wahl Personen
an die Spitze einer Lokalbehörde berufen hat, gegen deren Amtshandlungen
sich Beschwerden regelmäßig wiederholen. Die meisten Bezirke kennen solche
Punkte endemischer Unzufriedenheit, und es gehört dann zu den Aufgaben der
Hähern Behörde und ihrer Dezernenten, zugleich dem Rechte Geltung zu ver¬
gaffen, auch für die Zukunft vorzubeugen und dabei doch das Ansehen der
untern Behörde möglichst zu schonen, beruhigend auf die Mißstimmung aller
Beteiligten einzuwirken. Es gibt keinen schönern Erfolg, als wenn dies -- mit¬
unter erst nach langer Mühe und meist erst nach wiederholter mündlicher Aus¬
sprache gelingt.

Noch ein andrer Eingang aus derselben Mappe fordert das Interesse des
Dezernenten heraus, eine Klage über nächtliche Ruhestörung eines benachbarten
.Wirtschaftsbetricbs. Es ist ja bekannt, welche Bedeutung die Vorzeit bis tief
^ das neunzehnte Jahrhundert hinein dem Schutz der Nachtruhe des städtischen
Ärgers beilegte; welche populäre Figur war der Nachtwächter! Wie scharf
wurde einst sogar gegen nächtliche laute Unterhaltung auf der Straße vor¬
gegangen! Es ist, als ob unserm Geschlecht das Bewußtsein für den Segen
des Schutzes der allgemeinen Nachtruhe durch die Polizei verloren gegangen
^e. Zwar das Rcichsgesetz bedroht neben dem groben Unfug auch die nächtliche


Lindrücke ans der modernen Verwaltung Preußens

bereichs liegen; hier hat er dem entscheidenden Vorgesetzten die Korrektur zu
überlassen und darf ihm nicht vorgreifen. Er darf nie zur hemmenden Last
werden und die Macht zu stark gebrauchen, die der, dessen Mitunterschrift er nun
einmal nötig ist, durch bloßes Versagen über die Sache bekommt. Mit dem
ganzen Inhalt des von ihm ungezeichneten Schriftstücks einverstanden zu sein,
ist nicht die Aufgabe des Korreferenten.

Vor allen Dingen kann es nicht gerechtfertigt werden, wenn in allzu vielen
Dingen der Justitiar hinzugezogen wird. Wer die Stelle der alten Regierungs¬
instruktion von 1817 aufmerksam liest, worin die Aufgaben des Justitiars be¬
stimmt werden, wird sich kaum des Eindrucks erwehren können, daß heute, wo
wir die Rechtskontrolle der Verwaltungsgerichte haben, für die Tätigkeit des
Justitiars neben dem Verwaltungsbeamten in der Hauptsache nur noch auf
dem privat- und prozeßrechtlichen Gebiete Raum ist, und diese Auslegung findet
eme weitere Stütze darin, daß die alte Verordnung noch mit einer rein kamera-
listischen Ausbildung der Verwaltungsbeamten gerechnet haben wird. Jedenfalls
wird der Justitiar seine Bedenken gegen Entwürfe andrer Dezernenten streng
auf die rechtliche Nachprüfung beschränken müssen, so weit sich Rechts- und
Zweckmäßigkeitsurteil irgend trennen lassen.

So wird der Dezerneut in kurzer Zeit die Mehrzahl der Gesundheits¬
polizeisachen durch seine Unterschrift erledigt haben. Seine Aufmerksamkeit haben
"ur einzelne dieser Eingänge gefesselt; da ist eine Beschwerde über eine Polizei-
Verfügung, die schon durch das formelle Verfahren der Lokalbehörde unhaltbar
^se- Die große Menge aller über die Kreisbehörden eingesandten Beschwerden
^se nicht begründet, denn teils unter dem Einflüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit
werden schon in der untersten Instanz Rechts- und Sachlage so sorgsam geprüft,
daß eine Abhilfe bei den höhern Instanzen gewöhnlich nicht mehr nötig ist.
Aber es gibt in Stadt und Land doch Fälle, wo eine ungeeignete Wahl Personen
an die Spitze einer Lokalbehörde berufen hat, gegen deren Amtshandlungen
sich Beschwerden regelmäßig wiederholen. Die meisten Bezirke kennen solche
Punkte endemischer Unzufriedenheit, und es gehört dann zu den Aufgaben der
Hähern Behörde und ihrer Dezernenten, zugleich dem Rechte Geltung zu ver¬
gaffen, auch für die Zukunft vorzubeugen und dabei doch das Ansehen der
untern Behörde möglichst zu schonen, beruhigend auf die Mißstimmung aller
Beteiligten einzuwirken. Es gibt keinen schönern Erfolg, als wenn dies — mit¬
unter erst nach langer Mühe und meist erst nach wiederholter mündlicher Aus¬
sprache gelingt.

Noch ein andrer Eingang aus derselben Mappe fordert das Interesse des
Dezernenten heraus, eine Klage über nächtliche Ruhestörung eines benachbarten
.Wirtschaftsbetricbs. Es ist ja bekannt, welche Bedeutung die Vorzeit bis tief
^ das neunzehnte Jahrhundert hinein dem Schutz der Nachtruhe des städtischen
Ärgers beilegte; welche populäre Figur war der Nachtwächter! Wie scharf
wurde einst sogar gegen nächtliche laute Unterhaltung auf der Straße vor¬
gegangen! Es ist, als ob unserm Geschlecht das Bewußtsein für den Segen
des Schutzes der allgemeinen Nachtruhe durch die Polizei verloren gegangen
^e. Zwar das Rcichsgesetz bedroht neben dem groben Unfug auch die nächtliche


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/453>, abgerufen am 25.07.2024.