Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.Der Krieg und das Völkerrecht hatte und sie nicht anrührte, während Frankreich wegen seiner Oberherrschaft Seitdem ist die Rechtslage dieselbe geblieben, und auch die Bemühungen Der internationale Schiedsgerichtshof im Haag ist nichts weniger als ein Die Anstrengungen der Völkerrechtslehrer aller Kulturstaaten vereinigen Der Krieg und das Völkerrecht hatte und sie nicht anrührte, während Frankreich wegen seiner Oberherrschaft Seitdem ist die Rechtslage dieselbe geblieben, und auch die Bemühungen Der internationale Schiedsgerichtshof im Haag ist nichts weniger als ein Die Anstrengungen der Völkerrechtslehrer aller Kulturstaaten vereinigen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0435" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/294054"/> <fw type="header" place="top"> Der Krieg und das Völkerrecht</fw><lb/> <p xml:id="ID_1962" prev="#ID_1961"> hatte und sie nicht anrührte, während Frankreich wegen seiner Oberherrschaft<lb/> zur See deutsches Privateigentum durch Kriegsschiffe wegnehmen ließ, wo es<lb/> nur irgend konnte. Das gab dem Fürsten Bismarck denn freilich den Anlaß,<lb/> Frankreich zu zwingen, die Schäden, die es auf diese Weise den deutschen<lb/> Reedern und Ladungseigcntümern zugefügt hatte, zu ersetzen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1963"> Seitdem ist die Rechtslage dieselbe geblieben, und auch die Bemühungen<lb/> englischer Reederei- und Handclstreise, ihre Regierung für den Grundsatz „Das<lb/> Privateigentum zur See ist frei, Kriegskonterbande ausgenommen," zu ge¬<lb/> winnen, sind an dem Widerstande der englischen Admiralität gescheitert. Diese<lb/> sieht in dem Recht, den feindlichen Handel und die feindliche Schiffahrt zu<lb/> vernichten, noch immer eine ihrer wichtigsten Waffen. In Frankreich ist sogar<lb/> eine Schule emporgekommen, die nach der Lehre des Admirals Aube auch den<lb/> maritimen Angriffsmitteln die Schranken zur Heilighaltung des Privat¬<lb/> eigentums am Lande nicht gezogen wissen will, die sich das Landheer auf¬<lb/> erlege» muß. Kriegsschiffe dürften auch unverteidigte Städte bombardiere» und<lb/> folglich ausrauben oder brandschatzen. Diese barbarische Theorie ist in der<lb/> Schwebe geblieben. Praktisch hat sie noch nicht werden können, andrerseits<lb/> ist auch kein Areopag entstände», ihr wirksam entgegenzutreten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1964"> Der internationale Schiedsgerichtshof im Haag ist nichts weniger als ein<lb/> solcher, nichts weniger als eine Instanz, die zwei streitende vor sich laden<lb/> und ihnen Frieden gebieten oder den Sünder gegen das Völkerrecht beim Ohr<lb/> nehmen konnte. Er ist nichts als ein Kollegium völkerrechtlicher Autoritäten<lb/> ni Permanenz, das einzusetzen sich eine Anzahl Kulturstaaten vereinigt haben,<lb/> und an das sich in eiuer gewissen Kategorie von Füllen wende» zu wollen<lb/> sie sich gleichfalls verpflichtet haben. Gerade die Hauptsachen sind nicht<lb/> darunter. England wollte nichts von einem Schiedsgericht zwischen sich und<lb/> de» sttdafrikainsche» Republiken wissen. Weder Japan noch Nußland, der<lb/> Urheber des Gedankens an die Einsetzung des Gerichtshofs und an die Ab¬<lb/> rüstung, haben die Herren im Haag angerufen, obwohl doch eigentlich die<lb/> Rechtsfrage, ob Rußland i» der Mandschurei stehn dürfe, der Anlaß des<lb/> Streites ist. Die Schiedsgerichtssache ist also nur ein zartes Pflänzchen von<lb/> ungewisser Zukunft. Sie hat allerdings das Glück, vou der wachsenden Welle<lb/> der Kultur getragen zu sein, und so darf man hoffen, daß sie mit der Zeit<lb/> kräftig gedeihe. Ju einem Falle, den? vcuezolauischen, hat der Gerichtshof ja<lb/> auch schou gute Dienste getan.</p><lb/> <p xml:id="ID_1965" next="#ID_1966"> Die Anstrengungen der Völkerrechtslehrer aller Kulturstaaten vereinigen<lb/> sich, die Humanität zu fördern, die Übel der Kriege zu verringern und an<lb/> die Stelle der Willkür anerkannte Grundsätze des Rechts zu bringen. Sie<lb/> sind vielleicht die ersprießlichstem für die Voltswohlfnhrt, vou denen unsre Zeit<lb/> ZU berichten weiß. „Die fortschreitende Kultur, sagt Ullmann i» seinem treff-<lb/> uchen Völkerrecht, schafft immer neue Bcziehu»ge» der Völker und Staaten;<lb/> ^e gegenseitige Isolierung wird unmöglich; der nationale Egoismus weicht<lb/> den Forderungen der immer mehr in den Vordergrund tretenden Macht der<lb/> internationalen Gemeinschaft. Die Tatsache dieser Gemeinschaft erweist sich<lb/> mächtiger als das mit der formellen Selbständigkeit gegebne Gefühl der Un-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0435]
Der Krieg und das Völkerrecht
hatte und sie nicht anrührte, während Frankreich wegen seiner Oberherrschaft
zur See deutsches Privateigentum durch Kriegsschiffe wegnehmen ließ, wo es
nur irgend konnte. Das gab dem Fürsten Bismarck denn freilich den Anlaß,
Frankreich zu zwingen, die Schäden, die es auf diese Weise den deutschen
Reedern und Ladungseigcntümern zugefügt hatte, zu ersetzen.
Seitdem ist die Rechtslage dieselbe geblieben, und auch die Bemühungen
englischer Reederei- und Handclstreise, ihre Regierung für den Grundsatz „Das
Privateigentum zur See ist frei, Kriegskonterbande ausgenommen," zu ge¬
winnen, sind an dem Widerstande der englischen Admiralität gescheitert. Diese
sieht in dem Recht, den feindlichen Handel und die feindliche Schiffahrt zu
vernichten, noch immer eine ihrer wichtigsten Waffen. In Frankreich ist sogar
eine Schule emporgekommen, die nach der Lehre des Admirals Aube auch den
maritimen Angriffsmitteln die Schranken zur Heilighaltung des Privat¬
eigentums am Lande nicht gezogen wissen will, die sich das Landheer auf¬
erlege» muß. Kriegsschiffe dürften auch unverteidigte Städte bombardiere» und
folglich ausrauben oder brandschatzen. Diese barbarische Theorie ist in der
Schwebe geblieben. Praktisch hat sie noch nicht werden können, andrerseits
ist auch kein Areopag entstände», ihr wirksam entgegenzutreten.
Der internationale Schiedsgerichtshof im Haag ist nichts weniger als ein
solcher, nichts weniger als eine Instanz, die zwei streitende vor sich laden
und ihnen Frieden gebieten oder den Sünder gegen das Völkerrecht beim Ohr
nehmen konnte. Er ist nichts als ein Kollegium völkerrechtlicher Autoritäten
ni Permanenz, das einzusetzen sich eine Anzahl Kulturstaaten vereinigt haben,
und an das sich in eiuer gewissen Kategorie von Füllen wende» zu wollen
sie sich gleichfalls verpflichtet haben. Gerade die Hauptsachen sind nicht
darunter. England wollte nichts von einem Schiedsgericht zwischen sich und
de» sttdafrikainsche» Republiken wissen. Weder Japan noch Nußland, der
Urheber des Gedankens an die Einsetzung des Gerichtshofs und an die Ab¬
rüstung, haben die Herren im Haag angerufen, obwohl doch eigentlich die
Rechtsfrage, ob Rußland i» der Mandschurei stehn dürfe, der Anlaß des
Streites ist. Die Schiedsgerichtssache ist also nur ein zartes Pflänzchen von
ungewisser Zukunft. Sie hat allerdings das Glück, vou der wachsenden Welle
der Kultur getragen zu sein, und so darf man hoffen, daß sie mit der Zeit
kräftig gedeihe. Ju einem Falle, den? vcuezolauischen, hat der Gerichtshof ja
auch schou gute Dienste getan.
Die Anstrengungen der Völkerrechtslehrer aller Kulturstaaten vereinigen
sich, die Humanität zu fördern, die Übel der Kriege zu verringern und an
die Stelle der Willkür anerkannte Grundsätze des Rechts zu bringen. Sie
sind vielleicht die ersprießlichstem für die Voltswohlfnhrt, vou denen unsre Zeit
ZU berichten weiß. „Die fortschreitende Kultur, sagt Ullmann i» seinem treff-
uchen Völkerrecht, schafft immer neue Bcziehu»ge» der Völker und Staaten;
^e gegenseitige Isolierung wird unmöglich; der nationale Egoismus weicht
den Forderungen der immer mehr in den Vordergrund tretenden Macht der
internationalen Gemeinschaft. Die Tatsache dieser Gemeinschaft erweist sich
mächtiger als das mit der formellen Selbständigkeit gegebne Gefühl der Un-
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