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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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lvitwen- und Waisenversicherung an Stelle der Invalidenversicherung

seiner Hinterbliebnen. Um damit zugleich eine Altersversicherung zu verbinden,
versichert er sich auf das 60, oder 65. Lebensjahr. Es wäre nach meiner be¬
scheidnen Ansicht ein großer Segen für das deutsche Volk, wenn man der
Jnvaliditäts- und Altersversicherung den unsolider Charakter einer Versicherung
auf den unbestimmbaren Fall der Invalidität nähme und sie umbaute in eine
Lebensversicherung, oder was dasselbe ist, in eine Witwen- und Waisenver¬
sicherung, vielleicht verbunden mit einer Altersversicherung auf den Erlebens¬
fall des 60. oder 65. Jahres. Dann weiß jeder Familienvater eine Summe,
mit der er rechnen kann, die er sich nicht zu erbetteln, zu erschleichen braucht,
wobei ja doch immer die Schlechtesten den Gewinn und die Ehrlichsten das
Nachsehen haben, die keine Unkenntnis des Gesetzes, keine büreaukratische
Schikane ihm sperren kann, sondern die seinen Hinterbliebnen werden muß,
wenn er stirbt, oder ihm selbst, wenn er das 60. oder das 65. Lebensjahr
erreicht.

Nun wird man folgendes einwenden: Wenn unter dem jetzigen Gesetz ein
Familienvater dauernd siech wird, so hat in der Rente die Familie doch eine
kleine Hilfe. In Zukunft würde die Familie vielleicht fünf, vielleicht zehn
Jahre, solange eben der sieche Vater oder die sieche Mutter lebt, hilflos sein,
sie würde in das tiefste Elend hinabsinken, und wenn endlich der Tod und
mit ihm die Hilfe käme, so wäre die Familie vielleicht schon im Elend unter¬
gegangen, die Hilfe käme zu spät.

Antwort: Das braucht nicht so zu sein.

Der Antrag auf Übernahme des Heilverfahrens soll möglich bleiben,
genau so wie jetzt, nicht als ein Recht des Versicherten, sondern als eine frei
geübte Pflicht und ein Recht der Anstalt. Die Anstalt würde, wo sie es für
zweckmäßig hält, Geld herausgeben, sozusagen aus der hypothetischen Lebens¬
versicherungssumme borgen, wie es auch eine private Gesellschaft tut, und mit
dem Gelde nach ihrem Ermessen das Heilverfahren einleiten. Es soll sogar,
wenn der Versicherte es wünscht, und wohl verstanden, wenn die Anstalt es
für notwendig und nützlich hält, eine Invalidenrente ohne Heilverfahren ge¬
währt werden, also genau wie es heute geschieht.

Worin unterscheidet sich das dann aber noch von dem jetzigen Verfahren?
Sehr scharf dadurch, daß der Versicherte kein Recht auf Invalidenrente hat.
Wer unter dem heutigen Gesetze sein Recht nicht mit allen Mitteln verfolgt,
auch wenn es zweifelhaft ist, auch wenn er die Rente nicht braucht, der ist
nicht nur ein dummer Peter, sondern sogar ein liederlicher Kerl, weil er sich
und den Seinen einen Vermögensvorteil entgehn läßt, den er sich und den
Seinen schuldig ist. In Zukunft braucht er keinen Antrag auf Invalidenrente
zu stellen, weil er die Rente nicht nötig hat, und verliert damit nichts, sondern
bewahrt sich nur seinen Anspruch für später. Wo die Invalidenrente entbehrlich
ist, da bleibt sie weg oder verwandelt sich in eine Alters-, Witwen- und Waisen¬
rente; wo sie in Wahrheit nötig ist, da wird sie von der Alters-, Witwen-
nnd Waisenrente abgegeben.

Die Absicht und der Zweck jeder Versicherung ist, daß einer für den andern
einsteht. Wer Hilfe braucht, bekommt unter Umständen das Zehnfache von


lvitwen- und Waisenversicherung an Stelle der Invalidenversicherung

seiner Hinterbliebnen. Um damit zugleich eine Altersversicherung zu verbinden,
versichert er sich auf das 60, oder 65. Lebensjahr. Es wäre nach meiner be¬
scheidnen Ansicht ein großer Segen für das deutsche Volk, wenn man der
Jnvaliditäts- und Altersversicherung den unsolider Charakter einer Versicherung
auf den unbestimmbaren Fall der Invalidität nähme und sie umbaute in eine
Lebensversicherung, oder was dasselbe ist, in eine Witwen- und Waisenver¬
sicherung, vielleicht verbunden mit einer Altersversicherung auf den Erlebens¬
fall des 60. oder 65. Jahres. Dann weiß jeder Familienvater eine Summe,
mit der er rechnen kann, die er sich nicht zu erbetteln, zu erschleichen braucht,
wobei ja doch immer die Schlechtesten den Gewinn und die Ehrlichsten das
Nachsehen haben, die keine Unkenntnis des Gesetzes, keine büreaukratische
Schikane ihm sperren kann, sondern die seinen Hinterbliebnen werden muß,
wenn er stirbt, oder ihm selbst, wenn er das 60. oder das 65. Lebensjahr
erreicht.

Nun wird man folgendes einwenden: Wenn unter dem jetzigen Gesetz ein
Familienvater dauernd siech wird, so hat in der Rente die Familie doch eine
kleine Hilfe. In Zukunft würde die Familie vielleicht fünf, vielleicht zehn
Jahre, solange eben der sieche Vater oder die sieche Mutter lebt, hilflos sein,
sie würde in das tiefste Elend hinabsinken, und wenn endlich der Tod und
mit ihm die Hilfe käme, so wäre die Familie vielleicht schon im Elend unter¬
gegangen, die Hilfe käme zu spät.

Antwort: Das braucht nicht so zu sein.

Der Antrag auf Übernahme des Heilverfahrens soll möglich bleiben,
genau so wie jetzt, nicht als ein Recht des Versicherten, sondern als eine frei
geübte Pflicht und ein Recht der Anstalt. Die Anstalt würde, wo sie es für
zweckmäßig hält, Geld herausgeben, sozusagen aus der hypothetischen Lebens¬
versicherungssumme borgen, wie es auch eine private Gesellschaft tut, und mit
dem Gelde nach ihrem Ermessen das Heilverfahren einleiten. Es soll sogar,
wenn der Versicherte es wünscht, und wohl verstanden, wenn die Anstalt es
für notwendig und nützlich hält, eine Invalidenrente ohne Heilverfahren ge¬
währt werden, also genau wie es heute geschieht.

Worin unterscheidet sich das dann aber noch von dem jetzigen Verfahren?
Sehr scharf dadurch, daß der Versicherte kein Recht auf Invalidenrente hat.
Wer unter dem heutigen Gesetze sein Recht nicht mit allen Mitteln verfolgt,
auch wenn es zweifelhaft ist, auch wenn er die Rente nicht braucht, der ist
nicht nur ein dummer Peter, sondern sogar ein liederlicher Kerl, weil er sich
und den Seinen einen Vermögensvorteil entgehn läßt, den er sich und den
Seinen schuldig ist. In Zukunft braucht er keinen Antrag auf Invalidenrente
zu stellen, weil er die Rente nicht nötig hat, und verliert damit nichts, sondern
bewahrt sich nur seinen Anspruch für später. Wo die Invalidenrente entbehrlich
ist, da bleibt sie weg oder verwandelt sich in eine Alters-, Witwen- und Waisen¬
rente; wo sie in Wahrheit nötig ist, da wird sie von der Alters-, Witwen-
nnd Waisenrente abgegeben.

Die Absicht und der Zweck jeder Versicherung ist, daß einer für den andern
einsteht. Wer Hilfe braucht, bekommt unter Umständen das Zehnfache von


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[0262] lvitwen- und Waisenversicherung an Stelle der Invalidenversicherung seiner Hinterbliebnen. Um damit zugleich eine Altersversicherung zu verbinden, versichert er sich auf das 60, oder 65. Lebensjahr. Es wäre nach meiner be¬ scheidnen Ansicht ein großer Segen für das deutsche Volk, wenn man der Jnvaliditäts- und Altersversicherung den unsolider Charakter einer Versicherung auf den unbestimmbaren Fall der Invalidität nähme und sie umbaute in eine Lebensversicherung, oder was dasselbe ist, in eine Witwen- und Waisenver¬ sicherung, vielleicht verbunden mit einer Altersversicherung auf den Erlebens¬ fall des 60. oder 65. Jahres. Dann weiß jeder Familienvater eine Summe, mit der er rechnen kann, die er sich nicht zu erbetteln, zu erschleichen braucht, wobei ja doch immer die Schlechtesten den Gewinn und die Ehrlichsten das Nachsehen haben, die keine Unkenntnis des Gesetzes, keine büreaukratische Schikane ihm sperren kann, sondern die seinen Hinterbliebnen werden muß, wenn er stirbt, oder ihm selbst, wenn er das 60. oder das 65. Lebensjahr erreicht. Nun wird man folgendes einwenden: Wenn unter dem jetzigen Gesetz ein Familienvater dauernd siech wird, so hat in der Rente die Familie doch eine kleine Hilfe. In Zukunft würde die Familie vielleicht fünf, vielleicht zehn Jahre, solange eben der sieche Vater oder die sieche Mutter lebt, hilflos sein, sie würde in das tiefste Elend hinabsinken, und wenn endlich der Tod und mit ihm die Hilfe käme, so wäre die Familie vielleicht schon im Elend unter¬ gegangen, die Hilfe käme zu spät. Antwort: Das braucht nicht so zu sein. Der Antrag auf Übernahme des Heilverfahrens soll möglich bleiben, genau so wie jetzt, nicht als ein Recht des Versicherten, sondern als eine frei geübte Pflicht und ein Recht der Anstalt. Die Anstalt würde, wo sie es für zweckmäßig hält, Geld herausgeben, sozusagen aus der hypothetischen Lebens¬ versicherungssumme borgen, wie es auch eine private Gesellschaft tut, und mit dem Gelde nach ihrem Ermessen das Heilverfahren einleiten. Es soll sogar, wenn der Versicherte es wünscht, und wohl verstanden, wenn die Anstalt es für notwendig und nützlich hält, eine Invalidenrente ohne Heilverfahren ge¬ währt werden, also genau wie es heute geschieht. Worin unterscheidet sich das dann aber noch von dem jetzigen Verfahren? Sehr scharf dadurch, daß der Versicherte kein Recht auf Invalidenrente hat. Wer unter dem heutigen Gesetze sein Recht nicht mit allen Mitteln verfolgt, auch wenn es zweifelhaft ist, auch wenn er die Rente nicht braucht, der ist nicht nur ein dummer Peter, sondern sogar ein liederlicher Kerl, weil er sich und den Seinen einen Vermögensvorteil entgehn läßt, den er sich und den Seinen schuldig ist. In Zukunft braucht er keinen Antrag auf Invalidenrente zu stellen, weil er die Rente nicht nötig hat, und verliert damit nichts, sondern bewahrt sich nur seinen Anspruch für später. Wo die Invalidenrente entbehrlich ist, da bleibt sie weg oder verwandelt sich in eine Alters-, Witwen- und Waisen¬ rente; wo sie in Wahrheit nötig ist, da wird sie von der Alters-, Witwen- nnd Waisenrente abgegeben. Die Absicht und der Zweck jeder Versicherung ist, daß einer für den andern einsteht. Wer Hilfe braucht, bekommt unter Umständen das Zehnfache von

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/262>, abgerufen am 25.07.2024.