Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.Einheit im deutschen Rnderbefehl nach dem Schiffe, auf dem sie gerade fuhren, dem jeweiligen Kommando an¬ Aber unter den Sprechern der Haudelsschiffahrt sind heute noch viele, Am sonderbarsten ist die juristische Tiftelci eines Hamburgischen Rechts¬ Einheit im deutschen Rnderbefehl nach dem Schiffe, auf dem sie gerade fuhren, dem jeweiligen Kommando an¬ Aber unter den Sprechern der Haudelsschiffahrt sind heute noch viele, Am sonderbarsten ist die juristische Tiftelci eines Hamburgischen Rechts¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0141" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/293760"/> <fw type="header" place="top"> Einheit im deutschen Rnderbefehl</fw><lb/> <p xml:id="ID_541" prev="#ID_540"> nach dem Schiffe, auf dem sie gerade fuhren, dem jeweiligen Kommando an¬<lb/> zupassen. Was das bei schwerfälligem Niederdeutschen zu sagen hat, kann sich<lb/> jeder ausmalen, der unser überhaupt dem unruhigen Wechsel abholdes See¬<lb/> volk an den Ost- und Nordseeküsten kennt. Am schwierigsten war die Sache<lb/> für die Lotsen; denn solchen konnte es an einem einzigen Tage vorkommen,<lb/> wie die Marinerundschau von 1902, Seite 551, hervorhebt, daß einer hinter¬<lb/> einander auf drei Schiffen die drei verschiednen Nuderkommandos anwenden<lb/> mußte. Wenn auf verschiednen deutschen Eisenbahnlinien dieselben Signale,<lb/> z. B. die roten und die grünen Lichter, genau entgegengesetzte Bedeutung<lb/> hätten, würde jeder begreifen, daß solcher „grober Unfug" sofort beseitigt<lb/> werden müßte.</p><lb/> <p xml:id="ID_542"> Aber unter den Sprechern der Haudelsschiffahrt sind heute noch viele,<lb/> die das nicht einsehen, die das neue einheitliche Kommando mit allerlei,<lb/> freilich nicht stichhaltigen Gründen bekämpfen. Dabei habe ich die feste Über¬<lb/> zeugung, daß den Seefahrern, den deutschen Schiffskapitänen der Handelsflotte,<lb/> sehr schnell die Neuerung in Fleisch und Blut übergehn wird; denn die<lb/> meisten von ihnen sind Männer im Alter von dreißig bis fünfzig Jahren, sie<lb/> haben also fast alle als Einjährige, viele auch als Reserveoffiziere in der<lb/> Kriegsflotte schon unter dem neuen Ruderkommando gedient, wissen also recht<lb/> gut, daß die Sache auch so geht. Allerdings haben auch einige gewichtige<lb/> Stimmen aus der Handelsmarine, so der Navigationsschuldirektor Lühning<lb/> und der indische Handelskammcrsekretär die Neuerung mit großer Freude be¬<lb/> grüßt; das beweist doch, wie verschieden man in nautischen Kreisen die<lb/> Neuerung beurteilt. Auch die Gegner der neuen Verordnung müssen zugeben,<lb/> daß sich der „Links"- und „ Rechts "befehl auf unsern großen Dampferlinien<lb/> vorzüglich bewährt und zu keinem Mißverständnis oder schlimmeren geführt<lb/> hat. Trotzdem erhebt mau mit großem Aufwand von Lungenkraft und Drucker¬<lb/> schwärze juristische und seemännische Bedenken gegen die Verordnung.</p><lb/> <p xml:id="ID_543" next="#ID_544"> Am sonderbarsten ist die juristische Tiftelci eines Hamburgischen Rechts¬<lb/> anwalts, der zu beweisen sucht, daß die Kaiserliche Verordnung überhaupt<lb/> nicht rechtsgiltig sei (Hansa, deutsche nautische Zeitschrift Ur. 51 von 1903),<lb/> weil sie nicht ausschließlich den Zweck habe, einen Zusammenstoß von Schiffen<lb/> zu verhüten, sondern weil sie auch in den innern Schiffsbetrieb eingreife.<lb/> Diese Behauptung widerspricht aber nicht nur dem gesunden, unverbildeten<lb/> Rechtsgefühl, sondern auch dem Sinne der Verordnung. Durch Paragraph 145<lb/> des Strafgesetzbuchs ist dem Kaiser das Recht gegeben, Verordnungen zur<lb/> Verhütung des Zusmnmenstoßens von Schiffen auf See zu erlassen. Der<lb/> Gebrauch von drei verschiednen Ruderkommandos auf deutschen Schiffen<lb/> ist zweifellos, das können auch die Gegner der neuen Verordnung nicht<lb/> leugnen, ein gefährlicher Unfug, der sehr leicht zu Zusammenstößen von<lb/> Schiffen führen kann, weil er Mißverstündnissen bei verschieden gewöhnten<lb/> Schiffsoffizieren und Matrosen Tür und Tor öffnet. Denn Leuten, die auf<lb/> einem Schiffe unter demselben Befehl das Gegenteil von dem verstehn sollen<lb/> wie auf einem andern Schiffe, wo sie vielleicht kurz vorher längere Zeit<lb/> waren, darf man es nicht verdenken, wenn sie „rappelköpfig" werden und</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0141]
Einheit im deutschen Rnderbefehl
nach dem Schiffe, auf dem sie gerade fuhren, dem jeweiligen Kommando an¬
zupassen. Was das bei schwerfälligem Niederdeutschen zu sagen hat, kann sich
jeder ausmalen, der unser überhaupt dem unruhigen Wechsel abholdes See¬
volk an den Ost- und Nordseeküsten kennt. Am schwierigsten war die Sache
für die Lotsen; denn solchen konnte es an einem einzigen Tage vorkommen,
wie die Marinerundschau von 1902, Seite 551, hervorhebt, daß einer hinter¬
einander auf drei Schiffen die drei verschiednen Nuderkommandos anwenden
mußte. Wenn auf verschiednen deutschen Eisenbahnlinien dieselben Signale,
z. B. die roten und die grünen Lichter, genau entgegengesetzte Bedeutung
hätten, würde jeder begreifen, daß solcher „grober Unfug" sofort beseitigt
werden müßte.
Aber unter den Sprechern der Haudelsschiffahrt sind heute noch viele,
die das nicht einsehen, die das neue einheitliche Kommando mit allerlei,
freilich nicht stichhaltigen Gründen bekämpfen. Dabei habe ich die feste Über¬
zeugung, daß den Seefahrern, den deutschen Schiffskapitänen der Handelsflotte,
sehr schnell die Neuerung in Fleisch und Blut übergehn wird; denn die
meisten von ihnen sind Männer im Alter von dreißig bis fünfzig Jahren, sie
haben also fast alle als Einjährige, viele auch als Reserveoffiziere in der
Kriegsflotte schon unter dem neuen Ruderkommando gedient, wissen also recht
gut, daß die Sache auch so geht. Allerdings haben auch einige gewichtige
Stimmen aus der Handelsmarine, so der Navigationsschuldirektor Lühning
und der indische Handelskammcrsekretär die Neuerung mit großer Freude be¬
grüßt; das beweist doch, wie verschieden man in nautischen Kreisen die
Neuerung beurteilt. Auch die Gegner der neuen Verordnung müssen zugeben,
daß sich der „Links"- und „ Rechts "befehl auf unsern großen Dampferlinien
vorzüglich bewährt und zu keinem Mißverständnis oder schlimmeren geführt
hat. Trotzdem erhebt mau mit großem Aufwand von Lungenkraft und Drucker¬
schwärze juristische und seemännische Bedenken gegen die Verordnung.
Am sonderbarsten ist die juristische Tiftelci eines Hamburgischen Rechts¬
anwalts, der zu beweisen sucht, daß die Kaiserliche Verordnung überhaupt
nicht rechtsgiltig sei (Hansa, deutsche nautische Zeitschrift Ur. 51 von 1903),
weil sie nicht ausschließlich den Zweck habe, einen Zusammenstoß von Schiffen
zu verhüten, sondern weil sie auch in den innern Schiffsbetrieb eingreife.
Diese Behauptung widerspricht aber nicht nur dem gesunden, unverbildeten
Rechtsgefühl, sondern auch dem Sinne der Verordnung. Durch Paragraph 145
des Strafgesetzbuchs ist dem Kaiser das Recht gegeben, Verordnungen zur
Verhütung des Zusmnmenstoßens von Schiffen auf See zu erlassen. Der
Gebrauch von drei verschiednen Ruderkommandos auf deutschen Schiffen
ist zweifellos, das können auch die Gegner der neuen Verordnung nicht
leugnen, ein gefährlicher Unfug, der sehr leicht zu Zusammenstößen von
Schiffen führen kann, weil er Mißverstündnissen bei verschieden gewöhnten
Schiffsoffizieren und Matrosen Tür und Tor öffnet. Denn Leuten, die auf
einem Schiffe unter demselben Befehl das Gegenteil von dem verstehn sollen
wie auf einem andern Schiffe, wo sie vielleicht kurz vorher längere Zeit
waren, darf man es nicht verdenken, wenn sie „rappelköpfig" werden und
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