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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Was ist liberal?

Von liberaler Seite sind gegen den Reichskanzler wegen der von ihm be¬
wirkten Aufhebung des Paragraphen 2 lebhafte Vorwürfe erhoben worden, gegen
die sich Graf Bülow im preußischen Abgeordnetenhause mit dem Hinweis auf
die wiederholten Mehrheitsbeschlüsse des Reichstags und auf die Ausführungen
natioualliberaler Führer - von Bennigsen bis Bassermann -- erfolgreich ver¬
teidigt hat. Diese Vorwürfe bewegen sich weit mehr auf dem Gebiet des subjek¬
tiven politischen Empfindens als auf dem der sachlichen Begründung. Es ist
um die liberale Dogmatik ein eigen Ding. Bei der Vorlage des SozuMen-
gesetzes im September 1873 hatte der Paragraph 16 des Regiernugsentwurss
"me den Bestimmungen des Paragraphen 2 des Jesnitengesetzes analoge Fassung.
Der Reichstag änderte diese Bestimmung gründlich um. indem er die Aufenthalts¬
beschränkung nur auf Grund richterlichen Erkenntnisses und auch nur dann zu¬
ließ, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz noch nicht sechs Monate inne hatte
E 22). Die Negierungsbefugnis gegen die Jesuiten war danach also weit
größer als gegen die Sozialdemokratie, hat aber dennoch das SozmKstengesch
um vierzehn Jahre überdauert. .

^Als der Entwurf eines neuen Sozialistengesetzes un ^ahre 1889 die
Ausweisuugs- und Jnterniernngsbefugnis auf ein Jahr beschränkte und sogar
n°es von der nachträglichen Genehmigung des Reichstags abhängig machte,
lehnte die Mehrheit des Reichstags, darunter die Nationalliberalen diese Be¬
stimmung ab. Hätte die Partei konsequent sein "vollen, so hätte sie damals
auch die Aufhebung des Paragraphen 2 des Jesuiteugesetzes beantragen müssen.
Jedenfalls kann man den katholischen Stimmen, die verlangen, daß deutsche
Jesuiten nicht schlechter behandelt werden sollen als seit 1890 deutsche Sozial¬
demokraten und Anarchisten, nicht Unrecht geben. Dem Sozialistenge es gegen¬
über konnten sich die liberalen Parteien in der Einschränkung der Befugnisse
der Staatsgewalt nicht gennq tun - sie haben die Folgen dieser liberalen
Dogmatik seitdem sehr am eignen Leibe empfunden. Bei dem ^e mtengesetz
s°it auf einmal fast Noch- und Landesverrat sein, was bei Sozialdemokraten von
den Liberalen als Recht und Billigkeit bezeichnet und gefordert wurde! Eine
solche Logik ist wirklich schwer zu begreifen. Was ist da "liberal ? Man
h°t der Aufhebung der Diktaturparagraphen für Elsaß-Lothringen mit se.neu
recht nützlichen Bestimmungen zugestimmt, weil sie durch Nichtamvendung obsolet
geworden seien, und man ohne sie auskommen könne. Der Paragraph 2 deo
Jesuitengesetzes ist ebenfalls durch Nichtanwendung fast obsolet geworden, und die
Staatsgewalt glaubt künftig ohne ihn fertig zu werden; darüber aber ist große
Empörung. Wie seltsam, daß diese Maßregel, durch die sich die Staatsgewal
s^iwillig wichtiger Machtbefugnisse entkleidet, im liberalen Lager auf solchen
Widerspruch stößt, während man dort in parallelen Fällen eme ganz entgegen¬
gesetzte Haltung angenommen hat! Nach dem Schlagwort, daß d'e s boar
Gefahr größer sei als die rote, läßt sich in solchen Dingen acht urteilen Di
Frage bleibt, ob dem Staate ein Nachteil, dem Protestantismus em Unrecht
zugefügt worden ist. Beides ist unbedingt zu verneinen. Das Gesetz von 1872
war eine den damaligen Verhältnissen entnommene politische Maßregel; wir
G


renzboten I 1904
Was ist liberal?

Von liberaler Seite sind gegen den Reichskanzler wegen der von ihm be¬
wirkten Aufhebung des Paragraphen 2 lebhafte Vorwürfe erhoben worden, gegen
die sich Graf Bülow im preußischen Abgeordnetenhause mit dem Hinweis auf
die wiederholten Mehrheitsbeschlüsse des Reichstags und auf die Ausführungen
natioualliberaler Führer - von Bennigsen bis Bassermann — erfolgreich ver¬
teidigt hat. Diese Vorwürfe bewegen sich weit mehr auf dem Gebiet des subjek¬
tiven politischen Empfindens als auf dem der sachlichen Begründung. Es ist
um die liberale Dogmatik ein eigen Ding. Bei der Vorlage des SozuMen-
gesetzes im September 1873 hatte der Paragraph 16 des Regiernugsentwurss
«me den Bestimmungen des Paragraphen 2 des Jesnitengesetzes analoge Fassung.
Der Reichstag änderte diese Bestimmung gründlich um. indem er die Aufenthalts¬
beschränkung nur auf Grund richterlichen Erkenntnisses und auch nur dann zu¬
ließ, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz noch nicht sechs Monate inne hatte
E 22). Die Negierungsbefugnis gegen die Jesuiten war danach also weit
größer als gegen die Sozialdemokratie, hat aber dennoch das SozmKstengesch
um vierzehn Jahre überdauert. .

^Als der Entwurf eines neuen Sozialistengesetzes un ^ahre 1889 die
Ausweisuugs- und Jnterniernngsbefugnis auf ein Jahr beschränkte und sogar
n°es von der nachträglichen Genehmigung des Reichstags abhängig machte,
lehnte die Mehrheit des Reichstags, darunter die Nationalliberalen diese Be¬
stimmung ab. Hätte die Partei konsequent sein »vollen, so hätte sie damals
auch die Aufhebung des Paragraphen 2 des Jesuiteugesetzes beantragen müssen.
Jedenfalls kann man den katholischen Stimmen, die verlangen, daß deutsche
Jesuiten nicht schlechter behandelt werden sollen als seit 1890 deutsche Sozial¬
demokraten und Anarchisten, nicht Unrecht geben. Dem Sozialistenge es gegen¬
über konnten sich die liberalen Parteien in der Einschränkung der Befugnisse
der Staatsgewalt nicht gennq tun - sie haben die Folgen dieser liberalen
Dogmatik seitdem sehr am eignen Leibe empfunden. Bei dem ^e mtengesetz
s°it auf einmal fast Noch- und Landesverrat sein, was bei Sozialdemokraten von
den Liberalen als Recht und Billigkeit bezeichnet und gefordert wurde! Eine
solche Logik ist wirklich schwer zu begreifen. Was ist da „liberal ? Man
h°t der Aufhebung der Diktaturparagraphen für Elsaß-Lothringen mit se.neu
recht nützlichen Bestimmungen zugestimmt, weil sie durch Nichtamvendung obsolet
geworden seien, und man ohne sie auskommen könne. Der Paragraph 2 deo
Jesuitengesetzes ist ebenfalls durch Nichtanwendung fast obsolet geworden, und die
Staatsgewalt glaubt künftig ohne ihn fertig zu werden; darüber aber ist große
Empörung. Wie seltsam, daß diese Maßregel, durch die sich die Staatsgewal
s^iwillig wichtiger Machtbefugnisse entkleidet, im liberalen Lager auf solchen
Widerspruch stößt, während man dort in parallelen Fällen eme ganz entgegen¬
gesetzte Haltung angenommen hat! Nach dem Schlagwort, daß d'e s boar
Gefahr größer sei als die rote, läßt sich in solchen Dingen acht urteilen Di
Frage bleibt, ob dem Staate ein Nachteil, dem Protestantismus em Unrecht
zugefügt worden ist. Beides ist unbedingt zu verneinen. Das Gesetz von 1872
war eine den damaligen Verhältnissen entnommene politische Maßregel; wir
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renzboten I 1904
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[0699] Was ist liberal? Von liberaler Seite sind gegen den Reichskanzler wegen der von ihm be¬ wirkten Aufhebung des Paragraphen 2 lebhafte Vorwürfe erhoben worden, gegen die sich Graf Bülow im preußischen Abgeordnetenhause mit dem Hinweis auf die wiederholten Mehrheitsbeschlüsse des Reichstags und auf die Ausführungen natioualliberaler Führer - von Bennigsen bis Bassermann — erfolgreich ver¬ teidigt hat. Diese Vorwürfe bewegen sich weit mehr auf dem Gebiet des subjek¬ tiven politischen Empfindens als auf dem der sachlichen Begründung. Es ist um die liberale Dogmatik ein eigen Ding. Bei der Vorlage des SozuMen- gesetzes im September 1873 hatte der Paragraph 16 des Regiernugsentwurss «me den Bestimmungen des Paragraphen 2 des Jesnitengesetzes analoge Fassung. Der Reichstag änderte diese Bestimmung gründlich um. indem er die Aufenthalts¬ beschränkung nur auf Grund richterlichen Erkenntnisses und auch nur dann zu¬ ließ, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz noch nicht sechs Monate inne hatte E 22). Die Negierungsbefugnis gegen die Jesuiten war danach also weit größer als gegen die Sozialdemokratie, hat aber dennoch das SozmKstengesch um vierzehn Jahre überdauert. . ^Als der Entwurf eines neuen Sozialistengesetzes un ^ahre 1889 die Ausweisuugs- und Jnterniernngsbefugnis auf ein Jahr beschränkte und sogar n°es von der nachträglichen Genehmigung des Reichstags abhängig machte, lehnte die Mehrheit des Reichstags, darunter die Nationalliberalen diese Be¬ stimmung ab. Hätte die Partei konsequent sein »vollen, so hätte sie damals auch die Aufhebung des Paragraphen 2 des Jesuiteugesetzes beantragen müssen. Jedenfalls kann man den katholischen Stimmen, die verlangen, daß deutsche Jesuiten nicht schlechter behandelt werden sollen als seit 1890 deutsche Sozial¬ demokraten und Anarchisten, nicht Unrecht geben. Dem Sozialistenge es gegen¬ über konnten sich die liberalen Parteien in der Einschränkung der Befugnisse der Staatsgewalt nicht gennq tun - sie haben die Folgen dieser liberalen Dogmatik seitdem sehr am eignen Leibe empfunden. Bei dem ^e mtengesetz s°it auf einmal fast Noch- und Landesverrat sein, was bei Sozialdemokraten von den Liberalen als Recht und Billigkeit bezeichnet und gefordert wurde! Eine solche Logik ist wirklich schwer zu begreifen. Was ist da „liberal ? Man h°t der Aufhebung der Diktaturparagraphen für Elsaß-Lothringen mit se.neu recht nützlichen Bestimmungen zugestimmt, weil sie durch Nichtamvendung obsolet geworden seien, und man ohne sie auskommen könne. Der Paragraph 2 deo Jesuitengesetzes ist ebenfalls durch Nichtanwendung fast obsolet geworden, und die Staatsgewalt glaubt künftig ohne ihn fertig zu werden; darüber aber ist große Empörung. Wie seltsam, daß diese Maßregel, durch die sich die Staatsgewal s^iwillig wichtiger Machtbefugnisse entkleidet, im liberalen Lager auf solchen Widerspruch stößt, während man dort in parallelen Fällen eme ganz entgegen¬ gesetzte Haltung angenommen hat! Nach dem Schlagwort, daß d'e s boar Gefahr größer sei als die rote, läßt sich in solchen Dingen acht urteilen Di Frage bleibt, ob dem Staate ein Nachteil, dem Protestantismus em Unrecht zugefügt worden ist. Beides ist unbedingt zu verneinen. Das Gesetz von 1872 war eine den damaligen Verhältnissen entnommene politische Maßregel; wir G renzboten I 1904

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/699>, abgerufen am 25.08.2024.