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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Was ist liberal?

glieder durch ihre Tätigkeit eine Gefahr für das Reich bedeuteten, sei um. ....
Stande der Notwehr, wenn man zu diesen Mitteln greife. Das Gesetz trage
s°""t deu Charakter der Notwehr, eines Notgesetzes. Die verbündeten Regie¬
rungen erkennten es ausdrücklich an. daß das Gesetz ein proviforisches Notgesetz
zur Notwehr sei. und daß eine umfassende Regelung der Ordensfragc über¬
haupt, auch zur Regelung der Frage über den Jesuitenorden führen werde ^el
den folgenden Ausführungen ans der Mitte des Reichstags waren die Ansichten
des dem Reichskanzler nahestehenden Geheimrath Wagener besonders vemerte.w-
wert. der erklärte, daß er an seinem Teile in der Sache gern weiter gegangen Ware,
wenn nicht Bedeuten wegen der Kompetenz des Bundesrath bestanden hat en.
Aus diesen erklärt sich also zunächst der provisorische Charakter des Gesetze"
"ut die Verweisung auf ein künftiges allgemeines Ordcusgesctz. was freilichvielleicht schon damals als unerreichbar oder in weiter Ferne liegend galt, ^iocham Abend des 14. Juni traten Vertrauensmänner aller Fraktionen. "ut An¬
nahme des Zentrums, zusammen, um einen weitergehenden Antrag an die StcUe
der Regierungsvorlage zu setzen. Man einigte sich über folgende Fass

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^ Die Gesellschaft Jesu und alle verwand
^ ^MgKongregationen sind im Gebiete des Deutschen Reichs ve böte^ ^ i "
^Niederlassungen dieser Gesellschaft ^'^rsa^. M ^ U ab längstens"sfungen müssen binnen einer vom Bundesrat zu veMinmcn^n ^ >
drillen sechs Monaten aufgelöst werden.

^ Die Angehörigen der Gesellschaft Ich.i oder ^rthr"
-~ wenn sie Ausländer sind - ans dem Deutschen -1' ^) " !""den; s,f^ sie aber das deutsche Jndigena besitze^ )i" bestimmten Gebieten versagt oder ein bestimmtes Gebiet zum ^useniygewiesen werden.

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^ Die z..r Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen A""^Bundesrat erlassen Die Ausführung der von ihm angeord ten M"^^^^^^^^^^^durch die Landespolizeibehörden. (Folgen Bestimmungen über Beschwerden n,w)

Man ersieht hieraus, daß der Reichstag
^neigt war. ganze Arbeit zu machen. Zu der ^"^^Betritt zum Jesuitenorden für alle Deutschen nach Puh^on d^s Gesetz
unter Strafe zu verbieten, ist man dennoch Nicht gelangt. U.^d doch a v
'°r allen Dingen notwendig gewesen! Damit wäre der ^^or^n fu
Deutschland wirklich ans den Aussterbeetat gekommen! D^r v n Fasi ng
wurde bei der weitern Beratung der Fraktio.'en und rhrer Del ren am
Senden Tage eine neue substituiert, worin der Zesutte.wrden usw n G
boten,- so..ier.i vom Reichsgebiet ..ausgeschlossen" wurde ^s"^s ug
^langte das Gesetz mit großer Mehrheit zur Annahme, in dritter Lesung
181gegen93Stimmen.

^ ^ . ^.""s, redaktionelleBekanntlich zeichnen sich viele Gesetze der siebziger ^andre durch ' baten
Nüchtigkeiteu und Inkongruenzen aus. die auch Bismarck einmal in Micr offe.it


Was ist liberal?

glieder durch ihre Tätigkeit eine Gefahr für das Reich bedeuteten, sei um. ....
Stande der Notwehr, wenn man zu diesen Mitteln greife. Das Gesetz trage
s°""t deu Charakter der Notwehr, eines Notgesetzes. Die verbündeten Regie¬
rungen erkennten es ausdrücklich an. daß das Gesetz ein proviforisches Notgesetz
zur Notwehr sei. und daß eine umfassende Regelung der Ordensfragc über¬
haupt, auch zur Regelung der Frage über den Jesuitenorden führen werde ^el
den folgenden Ausführungen ans der Mitte des Reichstags waren die Ansichten
des dem Reichskanzler nahestehenden Geheimrath Wagener besonders vemerte.w-
wert. der erklärte, daß er an seinem Teile in der Sache gern weiter gegangen Ware,
wenn nicht Bedeuten wegen der Kompetenz des Bundesrath bestanden hat en.
Aus diesen erklärt sich also zunächst der provisorische Charakter des Gesetze»
»ut die Verweisung auf ein künftiges allgemeines Ordcusgesctz. was freilichvielleicht schon damals als unerreichbar oder in weiter Ferne liegend galt, ^iocham Abend des 14. Juni traten Vertrauensmänner aller Fraktionen. «ut An¬
nahme des Zentrums, zusammen, um einen weitergehenden Antrag an die StcUe
der Regierungsvorlage zu setzen. Man einigte sich über folgende Fass

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^ Die Gesellschaft Jesu und alle verwand
^ ^MgKongregationen sind im Gebiete des Deutschen Reichs ve böte^ ^ i »
^Niederlassungen dieser Gesellschaft ^'^rsa^. M ^ U ab längstens"sfungen müssen binnen einer vom Bundesrat zu veMinmcn^n ^ >
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unter Strafe zu verbieten, ist man dennoch Nicht gelangt. U.^d doch a v
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wurde bei der weitern Beratung der Fraktio.'en und rhrer Del ren am
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^langte das Gesetz mit großer Mehrheit zur Annahme, in dritter Lesung
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Nüchtigkeiteu und Inkongruenzen aus. die auch Bismarck einmal in Micr offe.it


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/695>, abgerufen am 22.07.2024.