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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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was ist liberal?

stimmt sei, dem Teile des Neichstagsbeschlnsses, der sich auf den Orden der Gesell¬
schaft Jesu bezieht, dnrch eine Beschränkung der Freizügigkeit für die Mitglieder
des Ordens eine gesetzgeberische Folge zu geben, indem es vorbehalten bleiben müsse,
zur Regelung der sonstigen in dem Beschlusse des Reichstags angeregten Fragen
weitere Gesetzgebungsakte nach Maßgabe der Reichsverfassung folgen zu lassen-

Ein Reichsgesetz über das Ordenswesen, wie es in dem Beschlusse des
Reichstags in Aussicht genommen war, ist niemals vorgelegt worden. Ob
ein solcher Entwurf überhaupt je ausgearbeitet worden ist, ob er im preußischen
Staatsministerium oder im Bundesrat stecken geblieben, etwa in dieser Instanz
an der Zuständigkeitsfrage gescheitert ist, ob er beim Kaiser auf Widerstand
gestoßen, das festzustellen wäre für die geschichtliche Forschung von Interesse-
Es ist bekannt, welchen großen Schwierigkeiten die Vorlage über die Zivilehe
in Preußen begegnet ist, ebenso, daß es die protestantische Gegnerschaft und
deren Einfluß war, der der Minister Fakel schließlich erlag. Dennoch ist die
Zivilehe fast die einzige von den durch die Staatsgewalt im Verlaufe des
Kulturkampfes erstrittenen Positionen, die ihr intakt erhalten geblieben sind,
und an deren Abmindernng auch niemand denkt. Die katholische Kirche hatte
zudem längst gelernt, sich mit dieser Einrichtung abzufinden, nur die prote¬
stantische Kirche Preußens sah darin eine ihr nachteilige Verschiebung ihrer
Machtgrenzen. Der katholische Widerstand hatte darum zumeist nur den Zweck,
den protestantischen anzustacheln, um ihn als Verbündeten gegen einen verhaßten
Minister zu gewinnen. Dieser Plan ist dann freilich vollständig gelungen.
Ein Reichsgesetz über das Ordeuswesen -- wäre es zu erlangen gewesen --
würde wahrscheinlich eine grundlegende Maßnahme von bleibender Bedeutung
geworden sein; angesichts der oben mitgeteilten Begründung der Jesuitenvorlage
bleibt allerdings nur die Annahme übrig, daß man bei ihrer Einbringung noch
mit einem Gesetz über die Orden rechnete, das sich später als unmöglich erwies,
oder an das man aus andern Gründen nicht herantreten wollte. Es genügt,
an die Schwierigkeiten zu erinnern, die bei den weibliche"? Orden ohnehin durch
die Gunst entstanden waren, deren sie sich an hohen Stellen erfreuten.

Die Jcsnitenvorlage des Bundesrath trug somit bewußtermaßen den Stempel
des Unfertigen und des Unzureichender. Es ist begreiflich, daß sie im Reichs¬
tag eine wesentliche Erweiterung erfuhr. Bei der ersten Lesung am 14. Juni
wurde von der Regierung zur Begründung der Vorlage ausgeführt, daß der
Reichstag die staatsgefährliche Tätigkeit der Jesuiten habe nnter Strafe stellen
wollen. Die verbündeten Regierungen seien jedoch der Ansicht gewesen, den
Weg der Strafgesetzgebung auf diesem Gebiete, wenn irgend möglich, zu ver¬
meiden und mildere Mittel anzuwenden, so lange mit solchen auszukommen sei.
Sei die Tätigkeit des Ordens in seinen einzelnen Mitgliedern eine Gefahr für
das Reich und dessen Frieden, so müsse das Mittel gesucht werden, dein
Friedensstörer auf dem Wege des Hausrechts die weitere Störung unmöglich
zu machen. Deshalb wolle man zu eiuer gewissen Einschränkung der persön¬
lichen Freiheit, zur Aufenthaltsbeschränkimg und zur Ausweisung greifen. Es
sei das freilich ein Eingriff in die staatsbürgerlichen Rechte des Einzelnen,
aber von dem Augenblick an, wo erkannt sei, daß der Orden und seine Mit-


was ist liberal?

stimmt sei, dem Teile des Neichstagsbeschlnsses, der sich auf den Orden der Gesell¬
schaft Jesu bezieht, dnrch eine Beschränkung der Freizügigkeit für die Mitglieder
des Ordens eine gesetzgeberische Folge zu geben, indem es vorbehalten bleiben müsse,
zur Regelung der sonstigen in dem Beschlusse des Reichstags angeregten Fragen
weitere Gesetzgebungsakte nach Maßgabe der Reichsverfassung folgen zu lassen-

Ein Reichsgesetz über das Ordenswesen, wie es in dem Beschlusse des
Reichstags in Aussicht genommen war, ist niemals vorgelegt worden. Ob
ein solcher Entwurf überhaupt je ausgearbeitet worden ist, ob er im preußischen
Staatsministerium oder im Bundesrat stecken geblieben, etwa in dieser Instanz
an der Zuständigkeitsfrage gescheitert ist, ob er beim Kaiser auf Widerstand
gestoßen, das festzustellen wäre für die geschichtliche Forschung von Interesse-
Es ist bekannt, welchen großen Schwierigkeiten die Vorlage über die Zivilehe
in Preußen begegnet ist, ebenso, daß es die protestantische Gegnerschaft und
deren Einfluß war, der der Minister Fakel schließlich erlag. Dennoch ist die
Zivilehe fast die einzige von den durch die Staatsgewalt im Verlaufe des
Kulturkampfes erstrittenen Positionen, die ihr intakt erhalten geblieben sind,
und an deren Abmindernng auch niemand denkt. Die katholische Kirche hatte
zudem längst gelernt, sich mit dieser Einrichtung abzufinden, nur die prote¬
stantische Kirche Preußens sah darin eine ihr nachteilige Verschiebung ihrer
Machtgrenzen. Der katholische Widerstand hatte darum zumeist nur den Zweck,
den protestantischen anzustacheln, um ihn als Verbündeten gegen einen verhaßten
Minister zu gewinnen. Dieser Plan ist dann freilich vollständig gelungen.
Ein Reichsgesetz über das Ordeuswesen — wäre es zu erlangen gewesen —
würde wahrscheinlich eine grundlegende Maßnahme von bleibender Bedeutung
geworden sein; angesichts der oben mitgeteilten Begründung der Jesuitenvorlage
bleibt allerdings nur die Annahme übrig, daß man bei ihrer Einbringung noch
mit einem Gesetz über die Orden rechnete, das sich später als unmöglich erwies,
oder an das man aus andern Gründen nicht herantreten wollte. Es genügt,
an die Schwierigkeiten zu erinnern, die bei den weibliche«? Orden ohnehin durch
die Gunst entstanden waren, deren sie sich an hohen Stellen erfreuten.

Die Jcsnitenvorlage des Bundesrath trug somit bewußtermaßen den Stempel
des Unfertigen und des Unzureichender. Es ist begreiflich, daß sie im Reichs¬
tag eine wesentliche Erweiterung erfuhr. Bei der ersten Lesung am 14. Juni
wurde von der Regierung zur Begründung der Vorlage ausgeführt, daß der
Reichstag die staatsgefährliche Tätigkeit der Jesuiten habe nnter Strafe stellen
wollen. Die verbündeten Regierungen seien jedoch der Ansicht gewesen, den
Weg der Strafgesetzgebung auf diesem Gebiete, wenn irgend möglich, zu ver¬
meiden und mildere Mittel anzuwenden, so lange mit solchen auszukommen sei.
Sei die Tätigkeit des Ordens in seinen einzelnen Mitgliedern eine Gefahr für
das Reich und dessen Frieden, so müsse das Mittel gesucht werden, dein
Friedensstörer auf dem Wege des Hausrechts die weitere Störung unmöglich
zu machen. Deshalb wolle man zu eiuer gewissen Einschränkung der persön¬
lichen Freiheit, zur Aufenthaltsbeschränkimg und zur Ausweisung greifen. Es
sei das freilich ein Eingriff in die staatsbürgerlichen Rechte des Einzelnen,
aber von dem Augenblick an, wo erkannt sei, daß der Orden und seine Mit-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/694>, abgerufen am 22.07.2024.