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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Über die Nebenwirkungen der großen sozialen Gesetze

Gerechtigkeit halber noch werden, daß einen Teil der Schuld an dem Aufkommen
dieser Zustände die frühern Schiedsgerichte haben mit ihrer ja menschlich sehr
schönen Bereitwilligkeit, auch gegen den Rat des ärztlichen Gutachters auf das
Gejammer der meist persönlich bekannten und erschienenen Kläger hin unver¬
hältnismäßig hohe Renten zu bewilligen. Daß der tägliche Anblick eines Dorf¬
genossen, der genau dasselbe leistet, was er vor dem Unfall geleistet hat, und
nun als Belohnung eine nach den Begriffen der Leute hohe Rente dazu be¬
kommt, geeignet ist, andre zu ähnlichen vorteilhaften Klagen zu veranlassen, dürfte
klar sein. Die neuen Schiedsgerichte, die einen Vorsitzenden im Hauptamt
haben, der auch die ganze Unfallliteratur kennt, dazu Beisitzer ohne Rücksicht auf
den Stand des Klügers, haben sich gegen den anfänglichen Widerspruch sehr
gut bewährt, und ihre Urteile entsprechen bei allem Wohlwollen der objektiven
Gerechtigkeit so sehr, daß niemand mehr zur Übertreibung verleitet wird.

Das wichtigste von allen drei Gesetzen ist im Laufe der Zeit das In¬
valid engesetz geworden, und seine Wichtigkeit wird sich bei wachsender Erkenntnis
seiner Vorteile in den weitesten Volksschichten noch mehr steigern. Der Grund
dafür ist der Umstand, daß es nicht einen zufälligen Vorgang, wie einen Unfall,
zur Grundlage seiner Wohltaten macht, sondern den ganzen körperlichen und
geistigen Zustand des Nentenbewerbers berücksichtigt. Bei dem Mangel eines
Zwanges und der, euphemistisch gesagt, Sparsamkeit der Landbewohner spielt
das Gesetz für diese noch eine so verschwindende Rolle, daß nur die Jndustrie-
bevölkerung sowie die persönliche Dienste leistende Bevölkerung bei der Besprechung
des Themas in Frage kommen. Der Besitz der eigentlichen Invalidenrente hat in
mancher Beziehung einen höhern Wert als der einer Unfallteilrente, da jene,
abgesehen von den vorübergehenden sogenannten Krankenrenten, ein viel sichrer
Besitz als die durch Nachuntersuchung bei eingetretener Besserung gefährdete
Unfallrente ist, und so wird auch von den Beteiligten alles in Bewegung gesetzt,
um eine Invalidenrente zu erlangen. Natürlich zeigen sich ganz ähnliche Ver¬
suche und Bestrebungen, wie sie vorher geschildert worden sind; aber man kann
doch einen sehr großen Unterschied feststellen. Alle die krassen, oben geschilderten
Fälle sind hier größere Ausnahmen als dort, weil junge Leute ohne ganz
schwere Leiden, die schon den Verbrauch der ganzen Krankenkassenleistnngen
veranlaßt haben, gar nicht in die Lage kommen können, Invalidenrente zu be¬
antragen, und bei ältern Leuten der handarbeitenden Bevölkerung immerhin so
vielerlei kleine und große Gebrechen vorhanden sind, daß man ihnen den guten
Glauben an ihre Berechtigung in viel höherm Maße zubilligen kann als den
schon geschilderten Patienten mit kleinen oder gar erfundnen Unfällen, auch
wenn Arzt und Behörde der Ansicht sind, daß sie noch nicht die Bedingungen
des Gesetzes zur Erlangung der Rente erfüllt haben. Es ist somit die moralische
Schädigung keine so große wie beim Unfallgesetz. Andrerseits ist aber der
Übertreibung deswegen auch ein weiter Spielraum gewährt, weil es sich, wie
oben bei dem Krankenkassengesetz gezeigt worden ist, vielfach um Krankheiten
handelt, die leichter vorgegeben werden können als chirurgische oder Augen¬
verletzungen. Ein Grund, der hier häufig zu Übertreibungen und falschen
Behauptungen führt, ist der Umstand, daß das Jnvalidengesetz auch in seiner


Über die Nebenwirkungen der großen sozialen Gesetze

Gerechtigkeit halber noch werden, daß einen Teil der Schuld an dem Aufkommen
dieser Zustände die frühern Schiedsgerichte haben mit ihrer ja menschlich sehr
schönen Bereitwilligkeit, auch gegen den Rat des ärztlichen Gutachters auf das
Gejammer der meist persönlich bekannten und erschienenen Kläger hin unver¬
hältnismäßig hohe Renten zu bewilligen. Daß der tägliche Anblick eines Dorf¬
genossen, der genau dasselbe leistet, was er vor dem Unfall geleistet hat, und
nun als Belohnung eine nach den Begriffen der Leute hohe Rente dazu be¬
kommt, geeignet ist, andre zu ähnlichen vorteilhaften Klagen zu veranlassen, dürfte
klar sein. Die neuen Schiedsgerichte, die einen Vorsitzenden im Hauptamt
haben, der auch die ganze Unfallliteratur kennt, dazu Beisitzer ohne Rücksicht auf
den Stand des Klügers, haben sich gegen den anfänglichen Widerspruch sehr
gut bewährt, und ihre Urteile entsprechen bei allem Wohlwollen der objektiven
Gerechtigkeit so sehr, daß niemand mehr zur Übertreibung verleitet wird.

Das wichtigste von allen drei Gesetzen ist im Laufe der Zeit das In¬
valid engesetz geworden, und seine Wichtigkeit wird sich bei wachsender Erkenntnis
seiner Vorteile in den weitesten Volksschichten noch mehr steigern. Der Grund
dafür ist der Umstand, daß es nicht einen zufälligen Vorgang, wie einen Unfall,
zur Grundlage seiner Wohltaten macht, sondern den ganzen körperlichen und
geistigen Zustand des Nentenbewerbers berücksichtigt. Bei dem Mangel eines
Zwanges und der, euphemistisch gesagt, Sparsamkeit der Landbewohner spielt
das Gesetz für diese noch eine so verschwindende Rolle, daß nur die Jndustrie-
bevölkerung sowie die persönliche Dienste leistende Bevölkerung bei der Besprechung
des Themas in Frage kommen. Der Besitz der eigentlichen Invalidenrente hat in
mancher Beziehung einen höhern Wert als der einer Unfallteilrente, da jene,
abgesehen von den vorübergehenden sogenannten Krankenrenten, ein viel sichrer
Besitz als die durch Nachuntersuchung bei eingetretener Besserung gefährdete
Unfallrente ist, und so wird auch von den Beteiligten alles in Bewegung gesetzt,
um eine Invalidenrente zu erlangen. Natürlich zeigen sich ganz ähnliche Ver¬
suche und Bestrebungen, wie sie vorher geschildert worden sind; aber man kann
doch einen sehr großen Unterschied feststellen. Alle die krassen, oben geschilderten
Fälle sind hier größere Ausnahmen als dort, weil junge Leute ohne ganz
schwere Leiden, die schon den Verbrauch der ganzen Krankenkassenleistnngen
veranlaßt haben, gar nicht in die Lage kommen können, Invalidenrente zu be¬
antragen, und bei ältern Leuten der handarbeitenden Bevölkerung immerhin so
vielerlei kleine und große Gebrechen vorhanden sind, daß man ihnen den guten
Glauben an ihre Berechtigung in viel höherm Maße zubilligen kann als den
schon geschilderten Patienten mit kleinen oder gar erfundnen Unfällen, auch
wenn Arzt und Behörde der Ansicht sind, daß sie noch nicht die Bedingungen
des Gesetzes zur Erlangung der Rente erfüllt haben. Es ist somit die moralische
Schädigung keine so große wie beim Unfallgesetz. Andrerseits ist aber der
Übertreibung deswegen auch ein weiter Spielraum gewährt, weil es sich, wie
oben bei dem Krankenkassengesetz gezeigt worden ist, vielfach um Krankheiten
handelt, die leichter vorgegeben werden können als chirurgische oder Augen¬
verletzungen. Ein Grund, der hier häufig zu Übertreibungen und falschen
Behauptungen führt, ist der Umstand, daß das Jnvalidengesetz auch in seiner


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/642>, abgerufen am 22.07.2024.