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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Für den Mittelstand mögen deshalb, wenn >nan ähnliches erreichen will,
andre Wege geschaffen werden, soweit sie nicht schon bestehn. Aber wenn man
Fideikommisse für den Großgrundbesitz schafft, darf man die Heimstätte und
das Höferecht dem bäuerlichen Besitz nicht versagen. Diese Einrichtungen dürften,
wenn sie erst allgemeiner verbreitet sein werden, noch segensreicher wirken als
die großen Fideikommisse.

Der Entwurf sieht ferner neben dem Grundbesitz die Bildung besondrer
Vermögensmassen bei jedem Fideikommiß als zwingend vor, so die Schaffung
einer Abfindungs- und einer Ausstattungsstiftung, diese beiden zur Milderung
der Härten des formell beseitigten Pflichtteilrechts, und endlich auch die Schaffung
einer Verbesserungsmasse, die nötigenfalls zur Verbesserung des Fideikommisses
dienen soll. Diese Verbesserungsmasse muß durch jährliche Beiträge des Fidei-
kommißbesitzers gebildet werden, und ihr werden auch die davon ausgelaufnen
Zinsen so lange zugeschlagen, bis die Verbesserungsmasse ihren stiftungsgemäß
festgesetzten Höchstbetrag erreicht hat. Dieser Höchstbetrag soll jedoch uicht das
hundertfache Jahreseinkommen des Fideikommisses aus land- und forstwirtschaft¬
lichem Grundbesitze übersteigen dürfen. Ist diese festgesetzte Höhe erreicht, so
fallen die Zinsen dem Fideikommißbesitzer zu. Da in Preußen Fideikommisse
mit einem Einkommen von 100000 Mark und mehr bestehn, so erscheint der
hundertfache Betrag etwas sehr hoch, es würde dann die Verbesferungsmassc
schon zehn Millionen betragen dürfen. Es ist aber volkswirtschaftlich nicht zu
billigen, so gewaltige Geldforderungen aufzusammeln und festzulegen. Vielleicht
empfiehlt sich als Grundsatz aufzustellen, daß der Höchstbetrag in der Regel
das Zehnfache des Jahreseinkommens betragen soll, aber 500000 Mark oder
auch uur 300000 Mark in keinem Falle übersteigen dürfe. Es scheint hier
angebracht, eine bestimmte Summe als Höchstsumme für jede Verbesserungs¬
masse festzusetzen.

Man muß es eben gesetzlich zu verhindern suchen, daß die Fideikommisse
^~ auch im Gelde -- allzusehr anwachsen. Eine Grenze nach oben auch für
Geldmassen erscheint noch notwendiger als die Grenze nach unten.

Der Entwurf erlaubt nun neben den Grundstücken auch Kapitalien zum
Familienfideikommiß zu stiften und schreibt für diese Kapitalien als Höchstgrenze
das hundertfache Jahreseinkommen aus dem land- und dem forstwirtschaftlichen
Grundbesitze vor. Doch muß dann daneben eine Verbesserungsmasse mindestens
von dein zehnfachen Betrage des Einkommens schon ausgesetzt sein. Wenn
sich auch gegen diese Festsetzung und Abgrenzung der Verbesserungsmasse nichts
sagen läßt, so erscheint doch die Höchstgrenze der Kapitalien im Paragraphen 6
mel zu hoch gezogen, als daß man sie volkswirtschaftlich rechtfertigen könnte.
Der Entwurf hat es eben unterlassen, die Entstehung allzu großer Fideikommisse
gesetzlich zu verhindern.

Auf die übrigen Einzelheiten des Gesetzentwurfs über Familienfideikommisfe
soll hier nicht eingegangen werden, zumal da er schon im vorigen Jahre in Ur. 39
der Grenzboten besprochen worden ist.

Der Hauptzweck des Fideikommisses ist und bleibt immer, den Familiensinn
M stärken. Wenn nun das Fideikommiß nur für die Stärkung des Familien-


Für den Mittelstand mögen deshalb, wenn >nan ähnliches erreichen will,
andre Wege geschaffen werden, soweit sie nicht schon bestehn. Aber wenn man
Fideikommisse für den Großgrundbesitz schafft, darf man die Heimstätte und
das Höferecht dem bäuerlichen Besitz nicht versagen. Diese Einrichtungen dürften,
wenn sie erst allgemeiner verbreitet sein werden, noch segensreicher wirken als
die großen Fideikommisse.

Der Entwurf sieht ferner neben dem Grundbesitz die Bildung besondrer
Vermögensmassen bei jedem Fideikommiß als zwingend vor, so die Schaffung
einer Abfindungs- und einer Ausstattungsstiftung, diese beiden zur Milderung
der Härten des formell beseitigten Pflichtteilrechts, und endlich auch die Schaffung
einer Verbesserungsmasse, die nötigenfalls zur Verbesserung des Fideikommisses
dienen soll. Diese Verbesserungsmasse muß durch jährliche Beiträge des Fidei-
kommißbesitzers gebildet werden, und ihr werden auch die davon ausgelaufnen
Zinsen so lange zugeschlagen, bis die Verbesserungsmasse ihren stiftungsgemäß
festgesetzten Höchstbetrag erreicht hat. Dieser Höchstbetrag soll jedoch uicht das
hundertfache Jahreseinkommen des Fideikommisses aus land- und forstwirtschaft¬
lichem Grundbesitze übersteigen dürfen. Ist diese festgesetzte Höhe erreicht, so
fallen die Zinsen dem Fideikommißbesitzer zu. Da in Preußen Fideikommisse
mit einem Einkommen von 100000 Mark und mehr bestehn, so erscheint der
hundertfache Betrag etwas sehr hoch, es würde dann die Verbesferungsmassc
schon zehn Millionen betragen dürfen. Es ist aber volkswirtschaftlich nicht zu
billigen, so gewaltige Geldforderungen aufzusammeln und festzulegen. Vielleicht
empfiehlt sich als Grundsatz aufzustellen, daß der Höchstbetrag in der Regel
das Zehnfache des Jahreseinkommens betragen soll, aber 500000 Mark oder
auch uur 300000 Mark in keinem Falle übersteigen dürfe. Es scheint hier
angebracht, eine bestimmte Summe als Höchstsumme für jede Verbesserungs¬
masse festzusetzen.

Man muß es eben gesetzlich zu verhindern suchen, daß die Fideikommisse
^~ auch im Gelde — allzusehr anwachsen. Eine Grenze nach oben auch für
Geldmassen erscheint noch notwendiger als die Grenze nach unten.

Der Entwurf erlaubt nun neben den Grundstücken auch Kapitalien zum
Familienfideikommiß zu stiften und schreibt für diese Kapitalien als Höchstgrenze
das hundertfache Jahreseinkommen aus dem land- und dem forstwirtschaftlichen
Grundbesitze vor. Doch muß dann daneben eine Verbesserungsmasse mindestens
von dein zehnfachen Betrage des Einkommens schon ausgesetzt sein. Wenn
sich auch gegen diese Festsetzung und Abgrenzung der Verbesserungsmasse nichts
sagen läßt, so erscheint doch die Höchstgrenze der Kapitalien im Paragraphen 6
mel zu hoch gezogen, als daß man sie volkswirtschaftlich rechtfertigen könnte.
Der Entwurf hat es eben unterlassen, die Entstehung allzu großer Fideikommisse
gesetzlich zu verhindern.

Auf die übrigen Einzelheiten des Gesetzentwurfs über Familienfideikommisfe
soll hier nicht eingegangen werden, zumal da er schon im vorigen Jahre in Ur. 39
der Grenzboten besprochen worden ist.

Der Hauptzweck des Fideikommisses ist und bleibt immer, den Familiensinn
M stärken. Wenn nun das Fideikommiß nur für die Stärkung des Familien-


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[0571] Für den Mittelstand mögen deshalb, wenn >nan ähnliches erreichen will, andre Wege geschaffen werden, soweit sie nicht schon bestehn. Aber wenn man Fideikommisse für den Großgrundbesitz schafft, darf man die Heimstätte und das Höferecht dem bäuerlichen Besitz nicht versagen. Diese Einrichtungen dürften, wenn sie erst allgemeiner verbreitet sein werden, noch segensreicher wirken als die großen Fideikommisse. Der Entwurf sieht ferner neben dem Grundbesitz die Bildung besondrer Vermögensmassen bei jedem Fideikommiß als zwingend vor, so die Schaffung einer Abfindungs- und einer Ausstattungsstiftung, diese beiden zur Milderung der Härten des formell beseitigten Pflichtteilrechts, und endlich auch die Schaffung einer Verbesserungsmasse, die nötigenfalls zur Verbesserung des Fideikommisses dienen soll. Diese Verbesserungsmasse muß durch jährliche Beiträge des Fidei- kommißbesitzers gebildet werden, und ihr werden auch die davon ausgelaufnen Zinsen so lange zugeschlagen, bis die Verbesserungsmasse ihren stiftungsgemäß festgesetzten Höchstbetrag erreicht hat. Dieser Höchstbetrag soll jedoch uicht das hundertfache Jahreseinkommen des Fideikommisses aus land- und forstwirtschaft¬ lichem Grundbesitze übersteigen dürfen. Ist diese festgesetzte Höhe erreicht, so fallen die Zinsen dem Fideikommißbesitzer zu. Da in Preußen Fideikommisse mit einem Einkommen von 100000 Mark und mehr bestehn, so erscheint der hundertfache Betrag etwas sehr hoch, es würde dann die Verbesferungsmassc schon zehn Millionen betragen dürfen. Es ist aber volkswirtschaftlich nicht zu billigen, so gewaltige Geldforderungen aufzusammeln und festzulegen. Vielleicht empfiehlt sich als Grundsatz aufzustellen, daß der Höchstbetrag in der Regel das Zehnfache des Jahreseinkommens betragen soll, aber 500000 Mark oder auch uur 300000 Mark in keinem Falle übersteigen dürfe. Es scheint hier angebracht, eine bestimmte Summe als Höchstsumme für jede Verbesserungs¬ masse festzusetzen. Man muß es eben gesetzlich zu verhindern suchen, daß die Fideikommisse ^~ auch im Gelde — allzusehr anwachsen. Eine Grenze nach oben auch für Geldmassen erscheint noch notwendiger als die Grenze nach unten. Der Entwurf erlaubt nun neben den Grundstücken auch Kapitalien zum Familienfideikommiß zu stiften und schreibt für diese Kapitalien als Höchstgrenze das hundertfache Jahreseinkommen aus dem land- und dem forstwirtschaftlichen Grundbesitze vor. Doch muß dann daneben eine Verbesserungsmasse mindestens von dein zehnfachen Betrage des Einkommens schon ausgesetzt sein. Wenn sich auch gegen diese Festsetzung und Abgrenzung der Verbesserungsmasse nichts sagen läßt, so erscheint doch die Höchstgrenze der Kapitalien im Paragraphen 6 mel zu hoch gezogen, als daß man sie volkswirtschaftlich rechtfertigen könnte. Der Entwurf hat es eben unterlassen, die Entstehung allzu großer Fideikommisse gesetzlich zu verhindern. Auf die übrigen Einzelheiten des Gesetzentwurfs über Familienfideikommisfe soll hier nicht eingegangen werden, zumal da er schon im vorigen Jahre in Ur. 39 der Grenzboten besprochen worden ist. Der Hauptzweck des Fideikommisses ist und bleibt immer, den Familiensinn M stärken. Wenn nun das Fideikommiß nur für die Stärkung des Familien-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/571>, abgerufen am 25.08.2024.