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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Familienfideikoininisso und Heimstätten

Wenn solche Fälle bisher auch nur ganz vereinzelt vorgekommen sind, so
beweisen sie doch, daß ein dauerndes Gebundensein des Fideikommisses nicht
immer im Interesse der Allgemeinheit oder des Staates liegt.

Man kann deshalb wohl die Frage aufwerfen, ob nicht doch das englische,
rechtlich nur zeitliche, in Wirklichkeit aber meist dauernde Fideikommiß den
Vorzug vor der starren Gebundenheit des preußischen verdient.

Verneint man das mit mir, namentlich mit Rücksicht darauf, daß die Fidei-
kommisse gerade für die pflegliche Erhaltung eines Waldbestandes vorteilhaft
sind, dessen Wirtschaftszeit bisweilen hundert Jahre überschreitet, so wird man
das Fideikommißrecht möglichst beweglich gestalten müssen, sodaß die Aufhebung
eines Fideikommisses in gewissen Füllen leicht möglich werden kann, sei es
durch Beschluß eiues zu schaffenden Familienrats, wie diesen der Entwurf vor¬
sieht, sei es durch einen Familienschluß, für den dann nicht genug Erleichterungen
geschaffen werden können, sei es durch beider Beschlüsse gemeinschaftlich, wie
der Entwurf es will.

Je starrer man das Fideikommißrecht gestaltet, um so eher wird es der¬
einst als Rechtseinrichtung einmal gänzlich verschwinden, je beweglicher man es
hinstellt, um so dauernder wird es sich bewähren, wie England beweist. Des¬
halb dürfte der ein wahrer Freund des Familienfideikommisses sein, der für seine
bewegliche Gestaltung eintritt. Es fragt sich nun, hat der preußische Gesetz¬
entwurf, der bewußt und mit Absicht die englischen oder die römisch-rechtlichen
Grundsätze verwirft, genügend Erleichterungen und Beweglichkeit für das Fidei¬
kommiß vorgesehen, sodaß seine dauernde Gestaltung nicht fehlerhaft erscheint?
Ich möchte das verneinen. Abgesehen von den Bedenken, die schon im vorigen
Jahrgange in Nummer 39, S. 745--756 geltend gemacht sind, sei hier noch
folgendes hervorgehoben. Zunächst fehlt, wie schon dargetan worden ist, die
Festsetzung einer Höchstgrenze für jedes Fideikommiß sowie die Vorschrift, daß
nicht mehr als ein bestimmter Teil des Grundbesitzes eines Kreises als Fidei¬
kommiß festgelegt werden dürfe. Endlich müßte der Familienrat mit mehr Macht¬
befugnissen ausgestattet werden. So ist z. B. die Aufhebung eines Fideikommisses
nach dem Entwurf nur möglich, wenn sich drei Viertel aller Anwärter und der
Familienrat einstimmig dafür erklären. Dies scheint mir bedenklich. Denn wenn
auch der Entwurf eine Aufhebung des Fideikommisses sogar von Amts wegen
dann vorsieht, wenn die Besitzung nicht mehr einen land- und forstwirtschaft¬
lichen Reinertrag von jährlich 5000 Mark abwirft, so scheint ein einstimmiger
Beschluß des Familienrats als Erfordernis bei den sonstigen Aushebungen dock)
wohl zu erschwerend, wenn sich daneben noch drei Viertel aller Anwärter dafür
erklären sollen.

Die Frage endlich, ob ein Fideikommiß ein hohes Mindesteinkommen
gewähren muß, ist wohl nach der Art und Weise, wie die Fideikommisse in
Preußen behandelt werden, zu bejahen. Wenn die Fideikommißbehörde der
Senat eines Oberlandesgerichts ist, so, kann man diesen nicht mit kleinlichen
Vermögensverwaltungen oder mit der Aufsicht über solche behelligen, auch
werden andre Bestimmungen, wie z. B. die über die zahlreichen Anwärter und
deren Feststellung, bei kleinern Gütern nicht praktisch sein.


Familienfideikoininisso und Heimstätten

Wenn solche Fälle bisher auch nur ganz vereinzelt vorgekommen sind, so
beweisen sie doch, daß ein dauerndes Gebundensein des Fideikommisses nicht
immer im Interesse der Allgemeinheit oder des Staates liegt.

Man kann deshalb wohl die Frage aufwerfen, ob nicht doch das englische,
rechtlich nur zeitliche, in Wirklichkeit aber meist dauernde Fideikommiß den
Vorzug vor der starren Gebundenheit des preußischen verdient.

Verneint man das mit mir, namentlich mit Rücksicht darauf, daß die Fidei-
kommisse gerade für die pflegliche Erhaltung eines Waldbestandes vorteilhaft
sind, dessen Wirtschaftszeit bisweilen hundert Jahre überschreitet, so wird man
das Fideikommißrecht möglichst beweglich gestalten müssen, sodaß die Aufhebung
eines Fideikommisses in gewissen Füllen leicht möglich werden kann, sei es
durch Beschluß eiues zu schaffenden Familienrats, wie diesen der Entwurf vor¬
sieht, sei es durch einen Familienschluß, für den dann nicht genug Erleichterungen
geschaffen werden können, sei es durch beider Beschlüsse gemeinschaftlich, wie
der Entwurf es will.

Je starrer man das Fideikommißrecht gestaltet, um so eher wird es der¬
einst als Rechtseinrichtung einmal gänzlich verschwinden, je beweglicher man es
hinstellt, um so dauernder wird es sich bewähren, wie England beweist. Des¬
halb dürfte der ein wahrer Freund des Familienfideikommisses sein, der für seine
bewegliche Gestaltung eintritt. Es fragt sich nun, hat der preußische Gesetz¬
entwurf, der bewußt und mit Absicht die englischen oder die römisch-rechtlichen
Grundsätze verwirft, genügend Erleichterungen und Beweglichkeit für das Fidei¬
kommiß vorgesehen, sodaß seine dauernde Gestaltung nicht fehlerhaft erscheint?
Ich möchte das verneinen. Abgesehen von den Bedenken, die schon im vorigen
Jahrgange in Nummer 39, S. 745—756 geltend gemacht sind, sei hier noch
folgendes hervorgehoben. Zunächst fehlt, wie schon dargetan worden ist, die
Festsetzung einer Höchstgrenze für jedes Fideikommiß sowie die Vorschrift, daß
nicht mehr als ein bestimmter Teil des Grundbesitzes eines Kreises als Fidei¬
kommiß festgelegt werden dürfe. Endlich müßte der Familienrat mit mehr Macht¬
befugnissen ausgestattet werden. So ist z. B. die Aufhebung eines Fideikommisses
nach dem Entwurf nur möglich, wenn sich drei Viertel aller Anwärter und der
Familienrat einstimmig dafür erklären. Dies scheint mir bedenklich. Denn wenn
auch der Entwurf eine Aufhebung des Fideikommisses sogar von Amts wegen
dann vorsieht, wenn die Besitzung nicht mehr einen land- und forstwirtschaft¬
lichen Reinertrag von jährlich 5000 Mark abwirft, so scheint ein einstimmiger
Beschluß des Familienrats als Erfordernis bei den sonstigen Aushebungen dock)
wohl zu erschwerend, wenn sich daneben noch drei Viertel aller Anwärter dafür
erklären sollen.

Die Frage endlich, ob ein Fideikommiß ein hohes Mindesteinkommen
gewähren muß, ist wohl nach der Art und Weise, wie die Fideikommisse in
Preußen behandelt werden, zu bejahen. Wenn die Fideikommißbehörde der
Senat eines Oberlandesgerichts ist, so, kann man diesen nicht mit kleinlichen
Vermögensverwaltungen oder mit der Aufsicht über solche behelligen, auch
werden andre Bestimmungen, wie z. B. die über die zahlreichen Anwärter und
deren Feststellung, bei kleinern Gütern nicht praktisch sein.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/570>, abgerufen am 25.08.2024.