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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Familienfideikommisse und Hennstätten

Wie also jedes Bauerngut in der Güterrolle jederzeit gelöscht werden kann,
aber nicht gelöscht zu werden braucht, sondern darin stehn bleiben kann, wie
nach amerikanischem Recht jede Heimstätte immer wieder vom Sohne zu einer
neuen Heimstätte gestiftet werden kann, aber nicht gestiftet zu werden braucht,
so ähnlich ist das englische Fideikommiß in der zweiten Hand.

In Preußen, und noch mehr im übrigen Deutschland, bestehn zwar auch
solche testamentarische Fideikommisse, die in der zweiten Hand diese Eigenschaft
verlieren, wenn sie nicht testamentarisch erneuert werden, sie sind jedoch nicht
so beliebt wie die dauernden Fideikommisse. Sie sind auch nicht so sicher ge¬
staltet, ja man muß vom Nechtsstandpunkt aus zugeben, daß das in Preußen
bestehende dauernde Familienfideikommiß besser ausgebildet und das logischere
ist. Freilich hat sich die logische Rechtskonsequenz im Leben und in der Praxis
nicht immer als brauchbar erwiesen. Das Leben und der Verkehr stellen an
das Recht oft andre Anforderungen, als sich mit dessen starrer logischer Durch¬
bildung scheinbar vereinigen lassen. Die Säkularisation der Kirchengüter zur
Zeit der Reformation in den evangelischen Landen, und die noch allgemeinere
zu Anfang des vorigen Jahrhunderts, würden sich nicht so einfach, nicht so
glatt, ja fast ganz widerstandslos vollzogen haben, wenn sich nicht längst die
allgemeine Rechtsüberzeugung gebildet gehabt hätte, daß es nicht zu rechtfertigen
sei und sich allgemein als schädlich erweise, daß so viel Grund und Boden
dauernd in der toten Hand der Kirche bleibe und dadurch dem Verkehr, ja wohl
auch manchem Fortschritt, verschlossen werde.

In der Tat kommt es auch bei den Fideikommissen vor -- und je mehr sie
sich vermehren, um so häufiger wird es vorkommen --, daß sich gerade Riegen ihrer
Gebundenheit der zeitige Eigentümer außerstande sieht, kostspielige Verbesserungen
(Meliorationen) auszuführen, die durchaus notwendig und zeitgemäß wären. Er
kann das Fideikommiß nur mit gewissen schwierigen Voraussetzungen verpfänden,
und es wird ihm darum nicht immer möglich sein, sich das zur Verbesserung
nötige Geld zu verschaffen, er mag aber auch vou seinem Vermögen nicht so viel
hineinstecken, weil er, wenn er entweder gar keine Kinder oder nur Töchter
hat, die zur Nachfolge nicht berechtigt sind, seinen rechtmäßigen Erben vielleicht
dann gar nichts hinterlassen würde.

Einst war ein Steinkohlenbergwerk zum Fideikommiß gestiftet worden zu
einer Zeit, wo alles außerordentlich günstig lag. Als aber die obern Flöze
erschöpft waren, und die Einrichtung eines Tiefbaus nötig wurde, sah sich
der Eigentümer außerstande, die vielen Hunderttausende aufzubringen, die der
Tiefbau verlangte. Dem Eigentümer konnte nur dadurch geholfen werden,
daß sich die Subhastation des Fideikommisses wegen einer Kleinigkeit als zu¬
lässig erwies, und so mußte das Fideikommiß, weil ein andrer Ausweg nicht
zu finden war, gewissermaßen künstlich zur Versteigerung gebracht werden.
Das ist auch mit Erfolg geschehn.

Ebenso ist mir ein andrer Fall bekannt, wo schon gegen die dritte Generation
im Fideikommiß der neue Besitzer jedesmal kurz nach Übernahme des Fidei¬
kommisses in dauernden Vermögensverfall geriet, sodaß die Bewirtschaftung dein
eigentlichen Besitzer kaum etwas einbrachte, sondern nur immer dessen Gläubiger.


Familienfideikommisse und Hennstätten

Wie also jedes Bauerngut in der Güterrolle jederzeit gelöscht werden kann,
aber nicht gelöscht zu werden braucht, sondern darin stehn bleiben kann, wie
nach amerikanischem Recht jede Heimstätte immer wieder vom Sohne zu einer
neuen Heimstätte gestiftet werden kann, aber nicht gestiftet zu werden braucht,
so ähnlich ist das englische Fideikommiß in der zweiten Hand.

In Preußen, und noch mehr im übrigen Deutschland, bestehn zwar auch
solche testamentarische Fideikommisse, die in der zweiten Hand diese Eigenschaft
verlieren, wenn sie nicht testamentarisch erneuert werden, sie sind jedoch nicht
so beliebt wie die dauernden Fideikommisse. Sie sind auch nicht so sicher ge¬
staltet, ja man muß vom Nechtsstandpunkt aus zugeben, daß das in Preußen
bestehende dauernde Familienfideikommiß besser ausgebildet und das logischere
ist. Freilich hat sich die logische Rechtskonsequenz im Leben und in der Praxis
nicht immer als brauchbar erwiesen. Das Leben und der Verkehr stellen an
das Recht oft andre Anforderungen, als sich mit dessen starrer logischer Durch¬
bildung scheinbar vereinigen lassen. Die Säkularisation der Kirchengüter zur
Zeit der Reformation in den evangelischen Landen, und die noch allgemeinere
zu Anfang des vorigen Jahrhunderts, würden sich nicht so einfach, nicht so
glatt, ja fast ganz widerstandslos vollzogen haben, wenn sich nicht längst die
allgemeine Rechtsüberzeugung gebildet gehabt hätte, daß es nicht zu rechtfertigen
sei und sich allgemein als schädlich erweise, daß so viel Grund und Boden
dauernd in der toten Hand der Kirche bleibe und dadurch dem Verkehr, ja wohl
auch manchem Fortschritt, verschlossen werde.

In der Tat kommt es auch bei den Fideikommissen vor — und je mehr sie
sich vermehren, um so häufiger wird es vorkommen —, daß sich gerade Riegen ihrer
Gebundenheit der zeitige Eigentümer außerstande sieht, kostspielige Verbesserungen
(Meliorationen) auszuführen, die durchaus notwendig und zeitgemäß wären. Er
kann das Fideikommiß nur mit gewissen schwierigen Voraussetzungen verpfänden,
und es wird ihm darum nicht immer möglich sein, sich das zur Verbesserung
nötige Geld zu verschaffen, er mag aber auch vou seinem Vermögen nicht so viel
hineinstecken, weil er, wenn er entweder gar keine Kinder oder nur Töchter
hat, die zur Nachfolge nicht berechtigt sind, seinen rechtmäßigen Erben vielleicht
dann gar nichts hinterlassen würde.

Einst war ein Steinkohlenbergwerk zum Fideikommiß gestiftet worden zu
einer Zeit, wo alles außerordentlich günstig lag. Als aber die obern Flöze
erschöpft waren, und die Einrichtung eines Tiefbaus nötig wurde, sah sich
der Eigentümer außerstande, die vielen Hunderttausende aufzubringen, die der
Tiefbau verlangte. Dem Eigentümer konnte nur dadurch geholfen werden,
daß sich die Subhastation des Fideikommisses wegen einer Kleinigkeit als zu¬
lässig erwies, und so mußte das Fideikommiß, weil ein andrer Ausweg nicht
zu finden war, gewissermaßen künstlich zur Versteigerung gebracht werden.
Das ist auch mit Erfolg geschehn.

Ebenso ist mir ein andrer Fall bekannt, wo schon gegen die dritte Generation
im Fideikommiß der neue Besitzer jedesmal kurz nach Übernahme des Fidei¬
kommisses in dauernden Vermögensverfall geriet, sodaß die Bewirtschaftung dein
eigentlichen Besitzer kaum etwas einbrachte, sondern nur immer dessen Gläubiger.


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[0569] Familienfideikommisse und Hennstätten Wie also jedes Bauerngut in der Güterrolle jederzeit gelöscht werden kann, aber nicht gelöscht zu werden braucht, sondern darin stehn bleiben kann, wie nach amerikanischem Recht jede Heimstätte immer wieder vom Sohne zu einer neuen Heimstätte gestiftet werden kann, aber nicht gestiftet zu werden braucht, so ähnlich ist das englische Fideikommiß in der zweiten Hand. In Preußen, und noch mehr im übrigen Deutschland, bestehn zwar auch solche testamentarische Fideikommisse, die in der zweiten Hand diese Eigenschaft verlieren, wenn sie nicht testamentarisch erneuert werden, sie sind jedoch nicht so beliebt wie die dauernden Fideikommisse. Sie sind auch nicht so sicher ge¬ staltet, ja man muß vom Nechtsstandpunkt aus zugeben, daß das in Preußen bestehende dauernde Familienfideikommiß besser ausgebildet und das logischere ist. Freilich hat sich die logische Rechtskonsequenz im Leben und in der Praxis nicht immer als brauchbar erwiesen. Das Leben und der Verkehr stellen an das Recht oft andre Anforderungen, als sich mit dessen starrer logischer Durch¬ bildung scheinbar vereinigen lassen. Die Säkularisation der Kirchengüter zur Zeit der Reformation in den evangelischen Landen, und die noch allgemeinere zu Anfang des vorigen Jahrhunderts, würden sich nicht so einfach, nicht so glatt, ja fast ganz widerstandslos vollzogen haben, wenn sich nicht längst die allgemeine Rechtsüberzeugung gebildet gehabt hätte, daß es nicht zu rechtfertigen sei und sich allgemein als schädlich erweise, daß so viel Grund und Boden dauernd in der toten Hand der Kirche bleibe und dadurch dem Verkehr, ja wohl auch manchem Fortschritt, verschlossen werde. In der Tat kommt es auch bei den Fideikommissen vor — und je mehr sie sich vermehren, um so häufiger wird es vorkommen —, daß sich gerade Riegen ihrer Gebundenheit der zeitige Eigentümer außerstande sieht, kostspielige Verbesserungen (Meliorationen) auszuführen, die durchaus notwendig und zeitgemäß wären. Er kann das Fideikommiß nur mit gewissen schwierigen Voraussetzungen verpfänden, und es wird ihm darum nicht immer möglich sein, sich das zur Verbesserung nötige Geld zu verschaffen, er mag aber auch vou seinem Vermögen nicht so viel hineinstecken, weil er, wenn er entweder gar keine Kinder oder nur Töchter hat, die zur Nachfolge nicht berechtigt sind, seinen rechtmäßigen Erben vielleicht dann gar nichts hinterlassen würde. Einst war ein Steinkohlenbergwerk zum Fideikommiß gestiftet worden zu einer Zeit, wo alles außerordentlich günstig lag. Als aber die obern Flöze erschöpft waren, und die Einrichtung eines Tiefbaus nötig wurde, sah sich der Eigentümer außerstande, die vielen Hunderttausende aufzubringen, die der Tiefbau verlangte. Dem Eigentümer konnte nur dadurch geholfen werden, daß sich die Subhastation des Fideikommisses wegen einer Kleinigkeit als zu¬ lässig erwies, und so mußte das Fideikommiß, weil ein andrer Ausweg nicht zu finden war, gewissermaßen künstlich zur Versteigerung gebracht werden. Das ist auch mit Erfolg geschehn. Ebenso ist mir ein andrer Fall bekannt, wo schon gegen die dritte Generation im Fideikommiß der neue Besitzer jedesmal kurz nach Übernahme des Fidei¬ kommisses in dauernden Vermögensverfall geriet, sodaß die Bewirtschaftung dein eigentlichen Besitzer kaum etwas einbrachte, sondern nur immer dessen Gläubiger.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/569>, abgerufen am 25.08.2024.