Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.![]() Die Festlegung der zweijährigen Dienstzeit !wei Artikel der Reichsverfassung sind von Veränderungen be- Für die verbündeten Regierungen wäre es vielleicht ein einfacher und Aber diese logische Konsequenz ans der Verfassung ist zu andern Zeiten Grenzboim l 1904 4i)
![]() Die Festlegung der zweijährigen Dienstzeit !wei Artikel der Reichsverfassung sind von Veränderungen be- Für die verbündeten Regierungen wäre es vielleicht ein einfacher und Aber diese logische Konsequenz ans der Verfassung ist zu andern Zeiten Grenzboim l 1904 4i)
<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0383" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/293180"/> <figure facs="http://media.dwds.de/dta/images/grenzboten_341879_292796/figures/grenzboten_341879_292796_293180_000.jpg"/><lb/> <div n="1"> <head> Die Festlegung der zweijährigen Dienstzeit</head><lb/> <p xml:id="ID_2161"> !wei Artikel der Reichsverfassung sind von Veränderungen be-<lb/> droht: Artikel 32, der bestimmt, daß die Mitglieder des Reichs¬<lb/> tags als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehn<lb/> dürfen, und Artikel 59, der die dreijährige Dienstpflicht bei den<lb/> I Fahnen ausspricht. In bezug auf Artikel 32 hat sich der Bundes¬<lb/> rat bisher, wenn auch nicht rund ablehnend, so doch ausweichend verhalten,<lb/> in bezug auf Artikel 59 liegt dagegen nicht nur die Praxis eines zehnjährigen<lb/> Bestehens der zweijährigen Dienstzeit der Fußtruppen, sondern auch die be¬<lb/> stimmte Zusage des preußischen Kriegsministers vor, daß mit der Ein¬<lb/> bringung eines neuen Neichsmilitärgesetzes die dauernde gesetzliche Festlegung<lb/> der zweijährigen Dienstzeit, d, h. eine Abänderung der Reichsverfassung in diesen,<lb/> Sinne, erfolgen werde.</p><lb/> <p xml:id="ID_2162"> Für die verbündeten Regierungen wäre es vielleicht ein einfacher und<lb/> sichrer Weg gewesen, bei einer sich darbietenden Gelegenheit, etwa in einer<lb/> Thronrede, zu erklären, daß sie in absehbarer Zeit in keinerlei Abänderung der<lb/> Verfassung, des Bundesvertrags, zu willigen entschlossen seien. Damit hätten<lb/> sich alle Sturmlaufversuche auf eine granitne Wand gerichtet, und die Volks¬<lb/> vertretung hätte sich fügen und es anerkennen müssen, wenn die Regierungen<lb/> „Recht und Vertrag" — im Uhlandschen Sinne — unangetastet aufrecht er¬<lb/> halten wissen wollten. Es wäre dies eine sichere und sturmfreie Basis für die<lb/> Verteidigung der Verfassung gewesen, die Regierungen waren in dieser Rolle<lb/> die stärkern. während sie bei einem Nachgeben, sogar unter Kompensationen,<lb/> vielleicht die schwachem sein werden. Artikel 32 der Verfassung ist zudem so<lb/> klipp und klar, daß man an den Bezug heimlicher Besoldungen und Ent¬<lb/> schädigungen den Mandatsvcrlust, die Hinfälligkeit des Maubads ipso lÄow,<lb/> knüpfen könnte. Der Präsident des Reichstags Hütte nur von jedem Abgeordneten<lb/> die Erklärung an Eidesstatt zu fordern, daß er für die Ausübung des Maubads<lb/> keinerlei Besoldung oder Entschädigung beziehe; mit der Feststellung des Gegen¬<lb/> teils, worüber im Streitfalle ein Senat des Reichsgerichts oder dieses in xlsno<lb/> zu entscheiden hätte, wäre das Mandat erloschen.</p><lb/> <p xml:id="ID_2163" next="#ID_2164"> Aber diese logische Konsequenz ans der Verfassung ist zu andern Zeiten<lb/> nicht gezogen worden, wo das vielleicht noch ein Leichtes und jedenfalls unver-</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboim l 1904 4i)</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0383]
[Abbildung]
Die Festlegung der zweijährigen Dienstzeit
!wei Artikel der Reichsverfassung sind von Veränderungen be-
droht: Artikel 32, der bestimmt, daß die Mitglieder des Reichs¬
tags als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehn
dürfen, und Artikel 59, der die dreijährige Dienstpflicht bei den
I Fahnen ausspricht. In bezug auf Artikel 32 hat sich der Bundes¬
rat bisher, wenn auch nicht rund ablehnend, so doch ausweichend verhalten,
in bezug auf Artikel 59 liegt dagegen nicht nur die Praxis eines zehnjährigen
Bestehens der zweijährigen Dienstzeit der Fußtruppen, sondern auch die be¬
stimmte Zusage des preußischen Kriegsministers vor, daß mit der Ein¬
bringung eines neuen Neichsmilitärgesetzes die dauernde gesetzliche Festlegung
der zweijährigen Dienstzeit, d, h. eine Abänderung der Reichsverfassung in diesen,
Sinne, erfolgen werde.
Für die verbündeten Regierungen wäre es vielleicht ein einfacher und
sichrer Weg gewesen, bei einer sich darbietenden Gelegenheit, etwa in einer
Thronrede, zu erklären, daß sie in absehbarer Zeit in keinerlei Abänderung der
Verfassung, des Bundesvertrags, zu willigen entschlossen seien. Damit hätten
sich alle Sturmlaufversuche auf eine granitne Wand gerichtet, und die Volks¬
vertretung hätte sich fügen und es anerkennen müssen, wenn die Regierungen
„Recht und Vertrag" — im Uhlandschen Sinne — unangetastet aufrecht er¬
halten wissen wollten. Es wäre dies eine sichere und sturmfreie Basis für die
Verteidigung der Verfassung gewesen, die Regierungen waren in dieser Rolle
die stärkern. während sie bei einem Nachgeben, sogar unter Kompensationen,
vielleicht die schwachem sein werden. Artikel 32 der Verfassung ist zudem so
klipp und klar, daß man an den Bezug heimlicher Besoldungen und Ent¬
schädigungen den Mandatsvcrlust, die Hinfälligkeit des Maubads ipso lÄow,
knüpfen könnte. Der Präsident des Reichstags Hütte nur von jedem Abgeordneten
die Erklärung an Eidesstatt zu fordern, daß er für die Ausübung des Maubads
keinerlei Besoldung oder Entschädigung beziehe; mit der Feststellung des Gegen¬
teils, worüber im Streitfalle ein Senat des Reichsgerichts oder dieses in xlsno
zu entscheiden hätte, wäre das Mandat erloschen.
Aber diese logische Konsequenz ans der Verfassung ist zu andern Zeiten
nicht gezogen worden, wo das vielleicht noch ein Leichtes und jedenfalls unver-
Grenzboim l 1904 4i)
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |