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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Vereinsfrage

Niederschlag gefunden. Was will das bedeuten? Die Motive zum Bürgerlichen
Gesetzbuch erklären dort, wo sie sich mit Vereinen politischer, religiöser oder
sozialpolitischer Tendenz beschäftigen, geradezu: "solange sie der Persönlichkeit
entbehren, mögen sie sich die Sammlung und Verwendung ökonomischer Mittel
ihren Bedürfnissen gemäß angelegen sein lassen; eine gesicherte Grundlage ge¬
winnen sie erst durch die Vermögensfähigkeit; mit ihr erlangen sie einen festen
Halt, Stetigkeit der Organisation und die Gewähr dauernden Bestandes. So
ausgerüstet, treten sie bei Verfolgung ihrer Zwecke nicht mehr als lose Gesell¬
schaften, sondern als festgegliederte Körperschaften in die Schranken und sind
einer Machtentwickluug fähig, die sich im voraus nicht ermessen läßt." Der Schluß
der Ausführung lautet dann: "Die gefährlichsten Vereine erscheinen oft in dem
unschuldigsten Gewände. Die Erfahrung lehrt auch, daß an sich harmlose Vereine
unter dem Einflüsse politischer Ereignisse in falsche Bahnen geraten. Die Mög¬
lichkeit, gegen Vereine, die im Widerspruche mit der im Statute kuudgegebneu
Tendenz gcmeinschüdlich wirken, von Staats wegen einzuschreiten und ihre Auf¬
lösung herbeizuführen, macht den in der vorgängigen Prüfung liegenden Schutz
der Gesamtheit nicht überflüssig."

Was hier in drastischen, fast erregten und darum an dieser Stelle seltsam
ergreifenden Worten, wenn auch ohne grundsätzliche Erkenntnis dessen, um was
es sich am letzten Ende handelt, doch sachlich klar genug ausgedrückt und dann
in Paragraph 61 zu gesetzlicher Fassung gekommen ist, das ist nichts weiter
als die deutscher Natur eingeborne Todfeindschaft gegen das Klnbwesen. Nicht
genug getan wird ihr mit der "Möglichkeit, gegen solch Gebilde von Staats
wegen einzuschreiten und seine Auflösung herbeizuführen." Nein, schon ganz
von weitem will man sich dagegen sicher stellen, daß deutsches Vereinsleben
irgendwie dem Pesthauche des Klubismus ausgesetzt werden könnte. Darum
fordert man, ehe einem Vereine nach Paragraph 21 Rechtsfähigkeit eingeräumt
wird, "zum Schutze der Gesamtheit vorgängige Prüfung," ob nicht doch in
ihm eilt Keim vorhanden sei, der früher oder später die Milch der volkstümlichen
Denkungsart in klubistisches Drachengift verwandeln könnte. Gewiß, ethisch großes
Sinns, oder auch nur rechtlich unanfechtbar ist das nicht. Sei es so! Gerade
das ebenso unwillkürliche wie unbezwingliche Vorsorgen gegen noch gar nicht
gegebne, vielleicht überhaupt niemals Gestalt gewinnende Möglichkeiten gewährt
einen bis auf den Grund reichenden Einblick in die gewissermaßen unbewußt,
wie mit Naturgewalt arbeitende" Seelenregungen der Urheber des Gesetzes, in
das unmittelbare Urempfinden der Volksseele. Es ist hier das Wesentliche; es
gibt die Entscheidung. So kann auch hier der Schluß nicht abweichen von dem,
was sich sonst zur Frage ergeben hat, und er lautet wie schon immer: Deutschen
Menschen, dem Deutschtum ist das Klubwesen ein Greuel.

So ärmlich die Staaten- und Reichsgesetzgebung Deutschlands auf dem
Gebiete des idealen Vereinswesens geblieben ist, so reich hat sie sich auf dem
der Wirtschastsvereine entfaltet. Von dem preußischen Gesetze vom 27. Mürz 1867
und dem ersten Bundesgesetze vom 4. Juli 1868 an hat sich die Genossenschnfts-
gesetzgebung immer weiter ausgebreitet, und sie hat bis heute in ihrer Entwicklung
noch kein Ende gefunden. Darüber, welche Grundanschauung vom Vereins-


Zur preußisch-polnischen Vereinsfrage

Niederschlag gefunden. Was will das bedeuten? Die Motive zum Bürgerlichen
Gesetzbuch erklären dort, wo sie sich mit Vereinen politischer, religiöser oder
sozialpolitischer Tendenz beschäftigen, geradezu: „solange sie der Persönlichkeit
entbehren, mögen sie sich die Sammlung und Verwendung ökonomischer Mittel
ihren Bedürfnissen gemäß angelegen sein lassen; eine gesicherte Grundlage ge¬
winnen sie erst durch die Vermögensfähigkeit; mit ihr erlangen sie einen festen
Halt, Stetigkeit der Organisation und die Gewähr dauernden Bestandes. So
ausgerüstet, treten sie bei Verfolgung ihrer Zwecke nicht mehr als lose Gesell¬
schaften, sondern als festgegliederte Körperschaften in die Schranken und sind
einer Machtentwickluug fähig, die sich im voraus nicht ermessen läßt." Der Schluß
der Ausführung lautet dann: „Die gefährlichsten Vereine erscheinen oft in dem
unschuldigsten Gewände. Die Erfahrung lehrt auch, daß an sich harmlose Vereine
unter dem Einflüsse politischer Ereignisse in falsche Bahnen geraten. Die Mög¬
lichkeit, gegen Vereine, die im Widerspruche mit der im Statute kuudgegebneu
Tendenz gcmeinschüdlich wirken, von Staats wegen einzuschreiten und ihre Auf¬
lösung herbeizuführen, macht den in der vorgängigen Prüfung liegenden Schutz
der Gesamtheit nicht überflüssig."

Was hier in drastischen, fast erregten und darum an dieser Stelle seltsam
ergreifenden Worten, wenn auch ohne grundsätzliche Erkenntnis dessen, um was
es sich am letzten Ende handelt, doch sachlich klar genug ausgedrückt und dann
in Paragraph 61 zu gesetzlicher Fassung gekommen ist, das ist nichts weiter
als die deutscher Natur eingeborne Todfeindschaft gegen das Klnbwesen. Nicht
genug getan wird ihr mit der „Möglichkeit, gegen solch Gebilde von Staats
wegen einzuschreiten und seine Auflösung herbeizuführen." Nein, schon ganz
von weitem will man sich dagegen sicher stellen, daß deutsches Vereinsleben
irgendwie dem Pesthauche des Klubismus ausgesetzt werden könnte. Darum
fordert man, ehe einem Vereine nach Paragraph 21 Rechtsfähigkeit eingeräumt
wird, „zum Schutze der Gesamtheit vorgängige Prüfung," ob nicht doch in
ihm eilt Keim vorhanden sei, der früher oder später die Milch der volkstümlichen
Denkungsart in klubistisches Drachengift verwandeln könnte. Gewiß, ethisch großes
Sinns, oder auch nur rechtlich unanfechtbar ist das nicht. Sei es so! Gerade
das ebenso unwillkürliche wie unbezwingliche Vorsorgen gegen noch gar nicht
gegebne, vielleicht überhaupt niemals Gestalt gewinnende Möglichkeiten gewährt
einen bis auf den Grund reichenden Einblick in die gewissermaßen unbewußt,
wie mit Naturgewalt arbeitende» Seelenregungen der Urheber des Gesetzes, in
das unmittelbare Urempfinden der Volksseele. Es ist hier das Wesentliche; es
gibt die Entscheidung. So kann auch hier der Schluß nicht abweichen von dem,
was sich sonst zur Frage ergeben hat, und er lautet wie schon immer: Deutschen
Menschen, dem Deutschtum ist das Klubwesen ein Greuel.

So ärmlich die Staaten- und Reichsgesetzgebung Deutschlands auf dem
Gebiete des idealen Vereinswesens geblieben ist, so reich hat sie sich auf dem
der Wirtschastsvereine entfaltet. Von dem preußischen Gesetze vom 27. Mürz 1867
und dem ersten Bundesgesetze vom 4. Juli 1868 an hat sich die Genossenschnfts-
gesetzgebung immer weiter ausgebreitet, und sie hat bis heute in ihrer Entwicklung
noch kein Ende gefunden. Darüber, welche Grundanschauung vom Vereins-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/351>, abgerufen am 22.07.2024.