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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Rechtens ist, überhaupt nicht möglich geworden. Bei solcher oder auch nur an¬
nähernd solcher Auffassung politischer Vereine, nach der sie grundsätzlich als auf
hohe Politik gerichtete, als zu unmittelbarer Einflußnahme auf die Leitung der
allgemeinen Staatsangelegenheiten berufne öffentlich-rechtliche Gebilde erscheinen,
wäre ihre rechtliche Kuppelung mit andern idealen Vereinen, die zweifelsohne, um
mit dem Oberverwaltungsgerichte in Band 27 Seite 428 seiner Entscheidungen
zu reden, nur "einen in sich geschlossenen, bestimmt abgegrenzten Kreis von
innerlich unter sich verbundnen Personen," also gesellschaftliche Sonderkörper in
der Allgemeinheit des Staats, darstellen, ein logisches Unding gewesen. So
ergibt sich aus der Zusammenfassung von politischen und sonstigen idealen Ver¬
einen in Paragraph 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß jene auch hier, wie
zu Zeiten des preußischen Vcreinsgesetzes, allein als gesellschaftliche Sonderge¬
bilde, allerdings mit politischer Richtung, sonst aber in Charakter und Bedeutung
diesen gleich, gedacht siud. Es ist das alte Lied; es ist die uralte deutsche
Vereinsweise. Gerade dadurch, daß das Gesetz dazu geschritten ist, von sich
aus die Bebclei oder den Bund der Landwirte mit einem Jünglingsverein oder
einem Verein zur Wöchnerinnenpflege auf eine Stufe zu stelle", ist unwider-
leglich und unantastbar festgestellt, daß nach deutschem Rechtsbewußtsein dem
Begriffe des politischen Vereins jeder, auch der geringste Zug von einer all¬
gemeinen Machtorganisation mit dem Endzwecke, der Staatsgewalt Herr zu
werden, grundsätzlich fern steht und fern bleiben muß, und daß die Urheber und
Verfasser von Paragraph 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die deutschen Denker,
die sich zuletzt von Gesetzes wegen zu der brennenden Frage geäußert haben,
genau wie alle ihre Vorgänger, in dem Begriffe auch nicht ein Fäserchen von
Klubismus gefunden haben.

Wie sehr von Haß gegen das Klubwescn die Väter des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erfüllt gewesen sind, dafür legt noch eine andre Stelle in ihm
durchschlagendes Zeugnis ab. Der Neichstagsstrcit über Vereinsangelegenheiten,
die in den Nahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs fielen, hat sich hauptsächlich
um die Frage gedreht, ob gewissen Vereinen die Rechtsfähigkeit zu verleihen,
oder ob sie ohne weiteres als Rechtspersönlichkeiten anzuerkennen wären. Aus
dieser Tatsache ließe sich auch noch viel darüber ausführen, wie völlig dem Reichs¬
tage jede Klubregung fremd gewesen ist. Aber das würde hier zu weit führen
und mag deshalb unterbleiben. Der Streit hat schließlich zu einer Einigung
auf der Mittellinie geführt, zu der Bestimmung, daß Vereine nach Paragraph 21
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie den im Gesetz aufgestellten Normativ-
bestimmungen entsprechen, durch die Eintragung in das Vereinsregister Rechts¬
fähigkeit erlangen. Dem Satze ist jedoch eine Einschränkung angefügt worden:
der Paragraph 61 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ordnet an, daß gegen die
Eintragung von der Verwaltungsbehörde Einspruch erhoben werden kann,
wenn der Verein einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck ver¬
folgt. Das ist eine von Rechts wegen nnr schwer denkbare Verkümmerung
der allgemeinen Satzung vou Paragraph 21; es ist ein scharfer Bruch in der
folgerichtigen Linie des Gedankengangs von Paragraph 21. Darin hat also
nicht eine rechtliche Erwägung, soudern eine sachliche Willkür ihren gesetzlichen


Rechtens ist, überhaupt nicht möglich geworden. Bei solcher oder auch nur an¬
nähernd solcher Auffassung politischer Vereine, nach der sie grundsätzlich als auf
hohe Politik gerichtete, als zu unmittelbarer Einflußnahme auf die Leitung der
allgemeinen Staatsangelegenheiten berufne öffentlich-rechtliche Gebilde erscheinen,
wäre ihre rechtliche Kuppelung mit andern idealen Vereinen, die zweifelsohne, um
mit dem Oberverwaltungsgerichte in Band 27 Seite 428 seiner Entscheidungen
zu reden, nur „einen in sich geschlossenen, bestimmt abgegrenzten Kreis von
innerlich unter sich verbundnen Personen," also gesellschaftliche Sonderkörper in
der Allgemeinheit des Staats, darstellen, ein logisches Unding gewesen. So
ergibt sich aus der Zusammenfassung von politischen und sonstigen idealen Ver¬
einen in Paragraph 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß jene auch hier, wie
zu Zeiten des preußischen Vcreinsgesetzes, allein als gesellschaftliche Sonderge¬
bilde, allerdings mit politischer Richtung, sonst aber in Charakter und Bedeutung
diesen gleich, gedacht siud. Es ist das alte Lied; es ist die uralte deutsche
Vereinsweise. Gerade dadurch, daß das Gesetz dazu geschritten ist, von sich
aus die Bebclei oder den Bund der Landwirte mit einem Jünglingsverein oder
einem Verein zur Wöchnerinnenpflege auf eine Stufe zu stelle», ist unwider-
leglich und unantastbar festgestellt, daß nach deutschem Rechtsbewußtsein dem
Begriffe des politischen Vereins jeder, auch der geringste Zug von einer all¬
gemeinen Machtorganisation mit dem Endzwecke, der Staatsgewalt Herr zu
werden, grundsätzlich fern steht und fern bleiben muß, und daß die Urheber und
Verfasser von Paragraph 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die deutschen Denker,
die sich zuletzt von Gesetzes wegen zu der brennenden Frage geäußert haben,
genau wie alle ihre Vorgänger, in dem Begriffe auch nicht ein Fäserchen von
Klubismus gefunden haben.

Wie sehr von Haß gegen das Klubwescn die Väter des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erfüllt gewesen sind, dafür legt noch eine andre Stelle in ihm
durchschlagendes Zeugnis ab. Der Neichstagsstrcit über Vereinsangelegenheiten,
die in den Nahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs fielen, hat sich hauptsächlich
um die Frage gedreht, ob gewissen Vereinen die Rechtsfähigkeit zu verleihen,
oder ob sie ohne weiteres als Rechtspersönlichkeiten anzuerkennen wären. Aus
dieser Tatsache ließe sich auch noch viel darüber ausführen, wie völlig dem Reichs¬
tage jede Klubregung fremd gewesen ist. Aber das würde hier zu weit führen
und mag deshalb unterbleiben. Der Streit hat schließlich zu einer Einigung
auf der Mittellinie geführt, zu der Bestimmung, daß Vereine nach Paragraph 21
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie den im Gesetz aufgestellten Normativ-
bestimmungen entsprechen, durch die Eintragung in das Vereinsregister Rechts¬
fähigkeit erlangen. Dem Satze ist jedoch eine Einschränkung angefügt worden:
der Paragraph 61 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ordnet an, daß gegen die
Eintragung von der Verwaltungsbehörde Einspruch erhoben werden kann,
wenn der Verein einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck ver¬
folgt. Das ist eine von Rechts wegen nnr schwer denkbare Verkümmerung
der allgemeinen Satzung vou Paragraph 21; es ist ein scharfer Bruch in der
folgerichtigen Linie des Gedankengangs von Paragraph 21. Darin hat also
nicht eine rechtliche Erwägung, soudern eine sachliche Willkür ihren gesetzlichen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/350>, abgerufen am 22.07.2024.