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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Servis und Wohnnngsgeldzuschuß

?. Sekretäre der höhern Reichsbehörden (in Preußen mittlere Beamte erster
Klasse); v. Subalternbeamte der übrigen Reichsbehörden (in Preußen mittlere
Beamte zweiter Klasse); U. Unterbeamte in gehobnen Stellungen und I. andre
Unterbeamte (S und I ähnlich wie in Preußen). Die Offiziere rangieren in den
Beamtenklassen wie bisher, die Stabsoffiziere in Klasse v, die Hauptleute in
Klasse L. -- Die Klasse der Unterbeamten ist in der Reichsverwaltung bisher
nicht getrennt. Es wird sich deshalb empfehlen, dies bei dieser Gelegenheit
zu tun und in Kategorie U die Unterbeamten in gehobnen Stellungen und
möglichst die Unterklassen einzureihen, die vorzugsweise aus versorgungsbe¬
rechtigten Militüranwürtern bestehn, in Kategorie I die Unterbeamten, bei deren
Anstellung in der Regel ein Zivilversorgungsschein nicht verlangt wird. Eine
solche Maßnahme könnte auch auf den Unteroffizierersatz einen günstigen Ein¬
fluß üben.

Zur Bestimmung der Größe einer standesgemäßen Wohnung, auf die der
Wohnungsgeldzuschuß für jede Kategorie angerechnet werden soll, wird bei der
untersten Klasse I anzufangen sein. Eine Wohnung für diese muß dem not¬
wendigen Bedürfnis entsprechen und ist, wie wir früher gesagt haben, mit zwei
heizbaren Zimmern und einem Nebenraum -- außer dem üblichen Zubehör
(Küche, Keller usw.) --, also mit zwei bis drei Zimmern zu bemessen. In
fortschreitender Reihe würden dann für Klasse K: drei, für Klasse 6: drei bis
vier (3,5), für Klasse?: vier, für Klasse vier bis fünf (4,5), für Klasse v:
fünf, für Klasse L: sechs und für Klasse L: sieben heizbare Zimmer als an¬
rechnungsfähige Wohnung in Ansatz kommen. Eine ähnliche Festsetzung liegt
für Baden vor. Dort sind für die niedrigste Beamtenklasse drei Zimmer, für
jede der folgenden Klassen ist ein halbes Zimmer mehr und nur für die oberste,
die zweite Klasse gegenüber der vorigen ein ganzes Zimmer mehr angenommen,
sodaß die Größe der standesgemäßen Wohnung für die badischen neun Beamten¬
klassen von drei Zimmern bis sicbeuundeinhalb Zimmer aufsteigt. Diese höhern
Sätze für die Reichsverwaltung anzuwenden, erscheint jedoch nicht angängig,
weil der finanzielle Effekt bei den hohen Mietpreisen namentlich der Städte der
ersten Ortsklasse ein ganz bedeutender wäre, und weil das Gehalt der Reichs¬
beamten wie der preußischen Beamten im Durchschnitt größer ist als das der
badischen Beamten.

Aus denselben Gründen können auch die Prozentsätze des standesgemäßen
Wohnungsaufwandes, die Baden zur Berechnung des Wohnungsgeldes für jede
Beamtenklasse benutzt hat, für das Reich nicht angewandt werden. Baden ge¬
währt nämlich mit Rücksicht darauf, daß mit der Erhöhung des Wohnungs¬
geldes eine allgemeine Gehaltsaufbesserung bezweckt wurde, für die drei untern
Veamtenklassen 100 bis 95 Prozent, für die drei mittlern 90 bis 85 Prozent
und für die drei obern 80 bis 70 Prozent der veranschlagten Mieter als
Wohnungsgeld. In der Reichsverwaltung wird man deshalb zum Teil zu
niedern Sätzen greifen können, und zwar werden bei der ersten Ortsklasse für
die beiden untersten Beamtenklassen 85 Prozent, für die mittlern Beamten
82^2 Prozent ausreichen, und für die höhern Beamten 80 Prozent wie in
Baden, für die höchsten, mit Dienstwohnungen oder Mietentschädigungen nicht


Servis und Wohnnngsgeldzuschuß

?. Sekretäre der höhern Reichsbehörden (in Preußen mittlere Beamte erster
Klasse); v. Subalternbeamte der übrigen Reichsbehörden (in Preußen mittlere
Beamte zweiter Klasse); U. Unterbeamte in gehobnen Stellungen und I. andre
Unterbeamte (S und I ähnlich wie in Preußen). Die Offiziere rangieren in den
Beamtenklassen wie bisher, die Stabsoffiziere in Klasse v, die Hauptleute in
Klasse L. — Die Klasse der Unterbeamten ist in der Reichsverwaltung bisher
nicht getrennt. Es wird sich deshalb empfehlen, dies bei dieser Gelegenheit
zu tun und in Kategorie U die Unterbeamten in gehobnen Stellungen und
möglichst die Unterklassen einzureihen, die vorzugsweise aus versorgungsbe¬
rechtigten Militüranwürtern bestehn, in Kategorie I die Unterbeamten, bei deren
Anstellung in der Regel ein Zivilversorgungsschein nicht verlangt wird. Eine
solche Maßnahme könnte auch auf den Unteroffizierersatz einen günstigen Ein¬
fluß üben.

Zur Bestimmung der Größe einer standesgemäßen Wohnung, auf die der
Wohnungsgeldzuschuß für jede Kategorie angerechnet werden soll, wird bei der
untersten Klasse I anzufangen sein. Eine Wohnung für diese muß dem not¬
wendigen Bedürfnis entsprechen und ist, wie wir früher gesagt haben, mit zwei
heizbaren Zimmern und einem Nebenraum — außer dem üblichen Zubehör
(Küche, Keller usw.) —, also mit zwei bis drei Zimmern zu bemessen. In
fortschreitender Reihe würden dann für Klasse K: drei, für Klasse 6: drei bis
vier (3,5), für Klasse?: vier, für Klasse vier bis fünf (4,5), für Klasse v:
fünf, für Klasse L: sechs und für Klasse L: sieben heizbare Zimmer als an¬
rechnungsfähige Wohnung in Ansatz kommen. Eine ähnliche Festsetzung liegt
für Baden vor. Dort sind für die niedrigste Beamtenklasse drei Zimmer, für
jede der folgenden Klassen ist ein halbes Zimmer mehr und nur für die oberste,
die zweite Klasse gegenüber der vorigen ein ganzes Zimmer mehr angenommen,
sodaß die Größe der standesgemäßen Wohnung für die badischen neun Beamten¬
klassen von drei Zimmern bis sicbeuundeinhalb Zimmer aufsteigt. Diese höhern
Sätze für die Reichsverwaltung anzuwenden, erscheint jedoch nicht angängig,
weil der finanzielle Effekt bei den hohen Mietpreisen namentlich der Städte der
ersten Ortsklasse ein ganz bedeutender wäre, und weil das Gehalt der Reichs¬
beamten wie der preußischen Beamten im Durchschnitt größer ist als das der
badischen Beamten.

Aus denselben Gründen können auch die Prozentsätze des standesgemäßen
Wohnungsaufwandes, die Baden zur Berechnung des Wohnungsgeldes für jede
Beamtenklasse benutzt hat, für das Reich nicht angewandt werden. Baden ge¬
währt nämlich mit Rücksicht darauf, daß mit der Erhöhung des Wohnungs¬
geldes eine allgemeine Gehaltsaufbesserung bezweckt wurde, für die drei untern
Veamtenklassen 100 bis 95 Prozent, für die drei mittlern 90 bis 85 Prozent
und für die drei obern 80 bis 70 Prozent der veranschlagten Mieter als
Wohnungsgeld. In der Reichsverwaltung wird man deshalb zum Teil zu
niedern Sätzen greifen können, und zwar werden bei der ersten Ortsklasse für
die beiden untersten Beamtenklassen 85 Prozent, für die mittlern Beamten
82^2 Prozent ausreichen, und für die höhern Beamten 80 Prozent wie in
Baden, für die höchsten, mit Dienstwohnungen oder Mietentschädigungen nicht


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/343>, abgerufen am 22.07.2024.