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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Worden; sie haben sich noch im April 1849, wenig Tage nach dem stürmischen
Herzensergüsse der Demokratischen Korrespondenz, in dem ersten preußischen Ab-
geordnetenhause, damals zweite Kammer genannt, abgespielt. Als unmittelbare
Nachfolgerin der Nationalversammlung stand diese Volksvertretung noch zum weit
überwiegenden Teil in dem Banne der Nevolutionsströmungen. Die Redner der
linken Seite fühlten sich eigentlich alle, wie ihre manchmal geradezu grotesk
wirkenden Auslassungen beweisen, als solonische oder gracchische Geister. Leider
wird sich niemand, der heute ihren Redeschwall nachliest, der Überzeugung ent-
ziehn können, daß sie die Vorlage keineswegs mit großem politischem Sinn oder
"und nur geistvoll behandelt haben. Der gepriesene Waldeck sagte bei den Er¬
örterungen einmal wörtlich: "Wollen Sie bedenken, was eigentlich das Ver
smnmlungsrecht ist? Es ist doch wirklich etwas höchst Einfaches; denn es besteht
in der ^mbination zweier Rechte, die niemand bestritten hat, in dem Rechte,
M gehn, und in dem Rechte, zu sprechen. Denn das Recht, zu gehn, schließt
notwendig auch das Recht in sich, an einem bestimmten Orte stillstehn zu dürfen,
und das Recht, zu sprechen, wird ebensowenig bestritten werden können als das
Recht, zu gehn." Das hat er, wie seine weitere Ausführung beweist, in tiefen.
Ernste vorgebracht, und es ist doch eine solche Plattheit, ja ein solcher Blöd¬
sinn, daß es geradezu wie eine Kraftstelle ans dem feierlichen Ulk einer Bier
rede anmutet. Der das aber sagte, galt nicht nur als ein glänzender Jurist,
sondern auch ganz besonders als politische Leuchte des Freisinns jener Tage.

Abgesehen von den: einen Scherer, dem Berichterstatter über den Gesetz¬
entwurf, hat sich keiner unter den Vertrauensmännern des Volks gefunden, der
etwas Beachtenswertes zur Sache zu sagen gewußt hätte. Die Masse ihrer Er¬
gießungen ist seichtes Allerweltsgerede über Allerweltsredereien gewesen. Während
die ihnen vorliegende Aufgabe, die staatsrechtliche Ordnung des öffentlichen Ver¬
einigungswesens, zweifellos ein Stoff von erstem politischem Range, mit innerer
Notwendigkeit auf eine genaue Umschreibung und Feststellung dessen hindrängte,
was unter den Begriffen "politischer Verein" und "politische Angelegenheit"
zu versteh" sei, haben sie sich insgesamt über dieses Eine, das zunächst not tat
und eigentlich allein not tat, vollständig ausgeschwiegen. Statt dessen hat sich
die weise Kammer unendlich weitschweifig und immer wiederholt über Dinge
herumgestritten, die nur als läppische Nebensachen bezeichnet werden können, über
Anmeldung von Versammlungen und Vereinen bei den Behörden, über die dafür
notwendigen Fristen, wobei um Stunden gemarktet wurde, über die Anwesenheit
von Beamten bei den Versammlungen, über deren Erscheinen mit oder ohne Uni¬
form, mit oder ohne Waffe und dergleichen mehr. Das hat für die Hauptfrage
doch wirklich gar nichts bedeutet. Wollen ernste, ehrliche Staatsbürger von
ihren, Rechte, sich zu versammeln, Gebrauch machen und zusammentreten, um
vernünftig und sachlich irgend eine öffentliche Frage gemeinsam zu besprechen,
dann kann und wird es ihnen sehr gleichgiltig sein, ob über ihr Vor¬
haben ein Stück Papier beim Ortsvorstande zu irgend einer beliebigen
Glockenstunde niedergelegt wird, und ob ein oder hundert Polizisten mit oder
ohne Flamberg ihrer Absprache zuhören; denn durch dieses Drum und Dran
unsers fürsorglichen Ordnungsstaats wird weder dem Stantsbürgerrecht etwas


Grenzboten i 1904 27

Worden; sie haben sich noch im April 1849, wenig Tage nach dem stürmischen
Herzensergüsse der Demokratischen Korrespondenz, in dem ersten preußischen Ab-
geordnetenhause, damals zweite Kammer genannt, abgespielt. Als unmittelbare
Nachfolgerin der Nationalversammlung stand diese Volksvertretung noch zum weit
überwiegenden Teil in dem Banne der Nevolutionsströmungen. Die Redner der
linken Seite fühlten sich eigentlich alle, wie ihre manchmal geradezu grotesk
wirkenden Auslassungen beweisen, als solonische oder gracchische Geister. Leider
wird sich niemand, der heute ihren Redeschwall nachliest, der Überzeugung ent-
ziehn können, daß sie die Vorlage keineswegs mit großem politischem Sinn oder
"und nur geistvoll behandelt haben. Der gepriesene Waldeck sagte bei den Er¬
örterungen einmal wörtlich: „Wollen Sie bedenken, was eigentlich das Ver
smnmlungsrecht ist? Es ist doch wirklich etwas höchst Einfaches; denn es besteht
in der ^mbination zweier Rechte, die niemand bestritten hat, in dem Rechte,
M gehn, und in dem Rechte, zu sprechen. Denn das Recht, zu gehn, schließt
notwendig auch das Recht in sich, an einem bestimmten Orte stillstehn zu dürfen,
und das Recht, zu sprechen, wird ebensowenig bestritten werden können als das
Recht, zu gehn." Das hat er, wie seine weitere Ausführung beweist, in tiefen.
Ernste vorgebracht, und es ist doch eine solche Plattheit, ja ein solcher Blöd¬
sinn, daß es geradezu wie eine Kraftstelle ans dem feierlichen Ulk einer Bier
rede anmutet. Der das aber sagte, galt nicht nur als ein glänzender Jurist,
sondern auch ganz besonders als politische Leuchte des Freisinns jener Tage.

Abgesehen von den: einen Scherer, dem Berichterstatter über den Gesetz¬
entwurf, hat sich keiner unter den Vertrauensmännern des Volks gefunden, der
etwas Beachtenswertes zur Sache zu sagen gewußt hätte. Die Masse ihrer Er¬
gießungen ist seichtes Allerweltsgerede über Allerweltsredereien gewesen. Während
die ihnen vorliegende Aufgabe, die staatsrechtliche Ordnung des öffentlichen Ver¬
einigungswesens, zweifellos ein Stoff von erstem politischem Range, mit innerer
Notwendigkeit auf eine genaue Umschreibung und Feststellung dessen hindrängte,
was unter den Begriffen „politischer Verein" und „politische Angelegenheit"
zu versteh» sei, haben sie sich insgesamt über dieses Eine, das zunächst not tat
und eigentlich allein not tat, vollständig ausgeschwiegen. Statt dessen hat sich
die weise Kammer unendlich weitschweifig und immer wiederholt über Dinge
herumgestritten, die nur als läppische Nebensachen bezeichnet werden können, über
Anmeldung von Versammlungen und Vereinen bei den Behörden, über die dafür
notwendigen Fristen, wobei um Stunden gemarktet wurde, über die Anwesenheit
von Beamten bei den Versammlungen, über deren Erscheinen mit oder ohne Uni¬
form, mit oder ohne Waffe und dergleichen mehr. Das hat für die Hauptfrage
doch wirklich gar nichts bedeutet. Wollen ernste, ehrliche Staatsbürger von
ihren, Rechte, sich zu versammeln, Gebrauch machen und zusammentreten, um
vernünftig und sachlich irgend eine öffentliche Frage gemeinsam zu besprechen,
dann kann und wird es ihnen sehr gleichgiltig sein, ob über ihr Vor¬
haben ein Stück Papier beim Ortsvorstande zu irgend einer beliebigen
Glockenstunde niedergelegt wird, und ob ein oder hundert Polizisten mit oder
ohne Flamberg ihrer Absprache zuhören; denn durch dieses Drum und Dran
unsers fürsorglichen Ordnungsstaats wird weder dem Stantsbürgerrecht etwas


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/215>, abgerufen am 25.08.2024.