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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Zur preußisch - polnischen Vereinsfrage

Gehorsam oder bekannten Obern unbedingter Gehorsam versprochen wurde, oder
deren Mitglieder sich zur Verschwiegenheit über Vereinsangelegenheiten ver¬
pflichteten. Die Verordnung vom 6. Januar 1816 sprach die Geltung des
Edikts für das gesamte neue Staatsgebiet Preußens ans. Nach dem Hambacher
Feste 1831 brachte Metternich an, Bunde den Beschluß vom 5. Juli 1832
durch; er machte für ganz Deutschland, d. h. besonders auch für die süddeutschen
konstitutionellen Staaten, alle Vereine mit politischen Zwecken und jede öffentliche
Versammlung von der Pvlizeierlaubnis abhängig. Der Zwang, der damit deutscher
Art angetan war, führte bei der ersten sich bietenden Gelegenheit den Rückschlag
herbei. Natürlich schoß man nach dem alten Satze von Druck und Gegendruck
über das Ziel hinaus.

In dem Tollen und Toben der Jahre 1848 und 49 hat alle Welt im
Versammlungs- und Vereinstreiben förmlich geschwelgt. Versammlungen über
Versammlungen und Vereine über Vereine liefen nach freisten Belieben zu¬
sammen und schwätzten das Blane vom Himmel herab, seit 6. April 1848 in
Preußen sogar mit hoher obrigkeitlicher Genehmigung. "Die Lust, alle Ange¬
legenheiten genossenschaftlich zu behandeln, sagt Riehl aus eigner Anschauung
der Dinge, überstürzte sich bis zum Unsinn, und mancher sonst arbeitsame
Bürgersmann ist dazumal vor lauter Korporation, ständischen söll^ovornirieut.
und Vereinswesen ein Lump geworden." Der Trubel fand seinen Gipfel in
Berlin. Die Vereinigungen vor den Zelten und bei Milentz modelten sich nach
berühmten! Pariser Muster. Sie gaben und dachten sich schließlich volles Ernstes
als Klubs. Gemäß dein von Jacoby in der Nationalversammlung verkündeten
"Grundsatze, daß der Gesamtwillen des Volks die ursprüngliche, die einzige
Quelle jeder Macht im Staate," gemäß diesem "Grundsatze der Volkssouveränität"
erörterten und beschlossen sie, was im Staate geschehn sollte, und sie gingen
munter daran, ihre Sprüche auch kurzerhand ins Werk zu setzen. Noch am 14. April
1849 schrieb die Demokratische Korrespondenz: "Die Klubs sind notwendig,
weil sich das Prinzip in ihnen allein und unverfälscht aussprechen kann, weil
sie Zentralpunkte bieten für die Bewegung. . . . Die Klubs sind die wahren
Früchte der Revolution, und sie werden stets den Charakter ihrer Mutter, die
Energie, die Leidenschaft haben. In ihnen wird die Arbeiterarmee gebildet
werden. ... Es lehrt übrigens schon die Geschichte der Revolutionen, daß man
der Klubs bedarf, um das Drama einer Revolution zum vernünftigen Ende,
d. h. zum Siege der revolutionären Ideen zu führen."

Zu gesetzlicher Fassung haben sich die damaligen Meinungen über Versamm¬
lungs- und Vereinsrecht in den Bestimmungen des Artikels 8 der Grundrechte
des Deutschen Volks von 1848, des Paragraphen 161 der Reichsverfassung
von 1849, verdichtet. Nach ihnen haben die Deutschen das Recht, sich ohne
vorhergehende obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln
und Vereine zu bilden. Mit geringfügigen Abschwüchungen ist das für Preußen
durch die Artikel 29 und 30 der Verfassung gleichfalls Rechtens geworden, nur
daß noch zur Regelung des Versammlungs- und Vereinslebens im einzelnen
das oben schon angeführte Sondergesetz vom 11. März 1850 ergangen ist.

In Preußen sind die ersten Verhandlungen über das Vereinsgesetz gepflogen


Zur preußisch - polnischen Vereinsfrage

Gehorsam oder bekannten Obern unbedingter Gehorsam versprochen wurde, oder
deren Mitglieder sich zur Verschwiegenheit über Vereinsangelegenheiten ver¬
pflichteten. Die Verordnung vom 6. Januar 1816 sprach die Geltung des
Edikts für das gesamte neue Staatsgebiet Preußens ans. Nach dem Hambacher
Feste 1831 brachte Metternich an, Bunde den Beschluß vom 5. Juli 1832
durch; er machte für ganz Deutschland, d. h. besonders auch für die süddeutschen
konstitutionellen Staaten, alle Vereine mit politischen Zwecken und jede öffentliche
Versammlung von der Pvlizeierlaubnis abhängig. Der Zwang, der damit deutscher
Art angetan war, führte bei der ersten sich bietenden Gelegenheit den Rückschlag
herbei. Natürlich schoß man nach dem alten Satze von Druck und Gegendruck
über das Ziel hinaus.

In dem Tollen und Toben der Jahre 1848 und 49 hat alle Welt im
Versammlungs- und Vereinstreiben förmlich geschwelgt. Versammlungen über
Versammlungen und Vereine über Vereine liefen nach freisten Belieben zu¬
sammen und schwätzten das Blane vom Himmel herab, seit 6. April 1848 in
Preußen sogar mit hoher obrigkeitlicher Genehmigung. „Die Lust, alle Ange¬
legenheiten genossenschaftlich zu behandeln, sagt Riehl aus eigner Anschauung
der Dinge, überstürzte sich bis zum Unsinn, und mancher sonst arbeitsame
Bürgersmann ist dazumal vor lauter Korporation, ständischen söll^ovornirieut.
und Vereinswesen ein Lump geworden." Der Trubel fand seinen Gipfel in
Berlin. Die Vereinigungen vor den Zelten und bei Milentz modelten sich nach
berühmten! Pariser Muster. Sie gaben und dachten sich schließlich volles Ernstes
als Klubs. Gemäß dein von Jacoby in der Nationalversammlung verkündeten
„Grundsatze, daß der Gesamtwillen des Volks die ursprüngliche, die einzige
Quelle jeder Macht im Staate," gemäß diesem „Grundsatze der Volkssouveränität"
erörterten und beschlossen sie, was im Staate geschehn sollte, und sie gingen
munter daran, ihre Sprüche auch kurzerhand ins Werk zu setzen. Noch am 14. April
1849 schrieb die Demokratische Korrespondenz: „Die Klubs sind notwendig,
weil sich das Prinzip in ihnen allein und unverfälscht aussprechen kann, weil
sie Zentralpunkte bieten für die Bewegung. . . . Die Klubs sind die wahren
Früchte der Revolution, und sie werden stets den Charakter ihrer Mutter, die
Energie, die Leidenschaft haben. In ihnen wird die Arbeiterarmee gebildet
werden. ... Es lehrt übrigens schon die Geschichte der Revolutionen, daß man
der Klubs bedarf, um das Drama einer Revolution zum vernünftigen Ende,
d. h. zum Siege der revolutionären Ideen zu führen."

Zu gesetzlicher Fassung haben sich die damaligen Meinungen über Versamm¬
lungs- und Vereinsrecht in den Bestimmungen des Artikels 8 der Grundrechte
des Deutschen Volks von 1848, des Paragraphen 161 der Reichsverfassung
von 1849, verdichtet. Nach ihnen haben die Deutschen das Recht, sich ohne
vorhergehende obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln
und Vereine zu bilden. Mit geringfügigen Abschwüchungen ist das für Preußen
durch die Artikel 29 und 30 der Verfassung gleichfalls Rechtens geworden, nur
daß noch zur Regelung des Versammlungs- und Vereinslebens im einzelnen
das oben schon angeführte Sondergesetz vom 11. März 1850 ergangen ist.

In Preußen sind die ersten Verhandlungen über das Vereinsgesetz gepflogen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/214>, abgerufen am 25.08.2024.