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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen vereinsfragc

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rassige Genfer erklärt im Buch II, Kapitel 3 seines vortrat 80<zia>1, nachdem er
das Dasein von Ässoomtions vartikUss als schädlich für das nach ihm allein
berechtigte Wirken der volontö ASnürals nachgewiesen hat, mit scharfer Ent¬
schiedenheit: II imxorw äonv, ponr avoir I,im l'önoiroö 6s 1a volontv
ASQMale, ^i'ji n'z^ g.ii xa8 ä<z soviötö partivlliz aan8 1'neae. Beide haben
von ihrem Standpunkt aus, dem romanischer Anschauung von Welt und
Menschen, Recht. Dem Romanismus ist nämlich gesellschaftliches und staat¬
liches Leben eins und dasselbe. Als Fassung für alles nicht private Leben,
soziales wie politisches, kennt er, kann er nach seiner ihm angebornen Auf¬
fassungsweise nur ein einziges öffentliches Gebilde kennen, und das ist der
Staat, die seit den Zeiten Alt-Roms auf ihn gekommene und seiner Natur ge¬
mäße Organisation seiner Gemeinangelegenheiten. Unter romanischen Ver¬
hältnissen, denen gesellschaftliche und politische Regungen nur verschieden be¬
nannte Aufgüsse derselben Suppe sind, wird jede Sondervereinigung, WsocziMon
Mrtislls, im Gebiete des Staats, wie Macchiavelli und Rousseau zweifellos
richtig erkannt haben, zu einer politischen Größe im Kleinen, zu einem Staat
im Staate, einer sedes. nach dem Ausdrucke des Jtalieners, einem vino nach
der Sprechweise der Franzosen. Die Wahrheit dessen hat die Revolution be¬
wiesen. Jeder der unzähligen Klubs jener Tage hat in großer Politik gear¬
beitet, und der von ihnen das am schärfsten betrieben, der die tollste Rotte
hinter sich gehabt hat, der Jakobinerklub, das Stadthaus, ist schließlich selbst
der Staat geworden. Nach dem Sturze Robespierres wurden 1795 die Klubs
sämtlich aufgehoben, und 1793 wurden alle politischen Vereine geschlossen.
Es war das Nichtige. Soziales Wirken wird bei den Romanen, wie die lange
Reihe von dem Jakobiner Boisfel bis zum Minister Millerand zur Genüge be¬
weist, allemal zu Politik; die aber ist unter Ausschluß aller äivisioni und
soeiürüs xartivllös Sache des Staates.

Seit der Zeit der Klubisten ist bei dem übermächtigen geistigen Einflüsse
der Nevolutionsgedanken auch in Deutschland der Glaube entstanden, daß
Vereinsleben und politisches Leben der Natur der Dinge nach, mindestens aber
der Idee nach eng miteinander zusammenhingen. Diese Auffassung hat sich in
der preußischen Gesetzgebung schnell geltend gemacht. Bei der großen Neuord¬
nung seines Rechts am Ende des achtzehnten Jahrhunderts hatte sich Preußen
von den bis dahin allgemein geltenden Sätzen des römischen Rechts, des Polizei¬
staats s, 1a Louis des Vierzehnten, abgewandt. Die altdeutschen Anschauungen
wieder aufnehmend hatte es sich ganz unbefangen zum Vereinswesen gestellt und
jede Art von Gesellschaften, sogar geheime, erlaubt. Es hatte grundsätzlich keinen
Unterschied zwischen politischen und unpolitischen Bereinen gemacht. (A. L.-R.
Teil II, Titel 6.) Davon kam Preußen unter den Eindrücken der Revolution
zurück. Das Edikt vom 20. Oktober 1798 verbot alle Vereine, die die Beratung
Polnischer Angelegenheiten zum Zweck hatten, oder in denen unbekannten Obern


Zur preußisch-polnischen vereinsfragc

Quoeonc» vns sono ckslls sedes s 6a xartigiani ittzooinxaAiiaw: ^usllv
FwVMo elig sstts, soni-ig, Mi'lig'iMi, si manwuzzono. Avr xownäy
iMllPis provvsclsro ,in de>n6ator«z et'una rsMMios, ein; non sig.no ulmi-
2lois in MsUa, Im eka vrvvvsÄor alinsnc» olrs non ol 8uno söll«. Der
rassige Genfer erklärt im Buch II, Kapitel 3 seines vortrat 80<zia>1, nachdem er
das Dasein von Ässoomtions vartikUss als schädlich für das nach ihm allein
berechtigte Wirken der volontö ASnürals nachgewiesen hat, mit scharfer Ent¬
schiedenheit: II imxorw äonv, ponr avoir I,im l'önoiroö 6s 1a volontv
ASQMale, ^i'ji n'z^ g.ii xa8 ä<z soviötö partivlliz aan8 1'neae. Beide haben
von ihrem Standpunkt aus, dem romanischer Anschauung von Welt und
Menschen, Recht. Dem Romanismus ist nämlich gesellschaftliches und staat¬
liches Leben eins und dasselbe. Als Fassung für alles nicht private Leben,
soziales wie politisches, kennt er, kann er nach seiner ihm angebornen Auf¬
fassungsweise nur ein einziges öffentliches Gebilde kennen, und das ist der
Staat, die seit den Zeiten Alt-Roms auf ihn gekommene und seiner Natur ge¬
mäße Organisation seiner Gemeinangelegenheiten. Unter romanischen Ver¬
hältnissen, denen gesellschaftliche und politische Regungen nur verschieden be¬
nannte Aufgüsse derselben Suppe sind, wird jede Sondervereinigung, WsocziMon
Mrtislls, im Gebiete des Staats, wie Macchiavelli und Rousseau zweifellos
richtig erkannt haben, zu einer politischen Größe im Kleinen, zu einem Staat
im Staate, einer sedes. nach dem Ausdrucke des Jtalieners, einem vino nach
der Sprechweise der Franzosen. Die Wahrheit dessen hat die Revolution be¬
wiesen. Jeder der unzähligen Klubs jener Tage hat in großer Politik gear¬
beitet, und der von ihnen das am schärfsten betrieben, der die tollste Rotte
hinter sich gehabt hat, der Jakobinerklub, das Stadthaus, ist schließlich selbst
der Staat geworden. Nach dem Sturze Robespierres wurden 1795 die Klubs
sämtlich aufgehoben, und 1793 wurden alle politischen Vereine geschlossen.
Es war das Nichtige. Soziales Wirken wird bei den Romanen, wie die lange
Reihe von dem Jakobiner Boisfel bis zum Minister Millerand zur Genüge be¬
weist, allemal zu Politik; die aber ist unter Ausschluß aller äivisioni und
soeiürüs xartivllös Sache des Staates.

Seit der Zeit der Klubisten ist bei dem übermächtigen geistigen Einflüsse
der Nevolutionsgedanken auch in Deutschland der Glaube entstanden, daß
Vereinsleben und politisches Leben der Natur der Dinge nach, mindestens aber
der Idee nach eng miteinander zusammenhingen. Diese Auffassung hat sich in
der preußischen Gesetzgebung schnell geltend gemacht. Bei der großen Neuord¬
nung seines Rechts am Ende des achtzehnten Jahrhunderts hatte sich Preußen
von den bis dahin allgemein geltenden Sätzen des römischen Rechts, des Polizei¬
staats s, 1a Louis des Vierzehnten, abgewandt. Die altdeutschen Anschauungen
wieder aufnehmend hatte es sich ganz unbefangen zum Vereinswesen gestellt und
jede Art von Gesellschaften, sogar geheime, erlaubt. Es hatte grundsätzlich keinen
Unterschied zwischen politischen und unpolitischen Bereinen gemacht. (A. L.-R.
Teil II, Titel 6.) Davon kam Preußen unter den Eindrücken der Revolution
zurück. Das Edikt vom 20. Oktober 1798 verbot alle Vereine, die die Beratung
Polnischer Angelegenheiten zum Zweck hatten, oder in denen unbekannten Obern


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[0213] Zur preußisch-polnischen vereinsfragc Quoeonc» vns sono ckslls sedes s 6a xartigiani ittzooinxaAiiaw: ^usllv FwVMo elig sstts, soni-ig, Mi'lig'iMi, si manwuzzono. Avr xownäy iMllPis provvsclsro ,in de>n6ator«z et'una rsMMios, ein; non sig.no ulmi- 2lois in MsUa, Im eka vrvvvsÄor alinsnc» olrs non ol 8uno söll«. Der rassige Genfer erklärt im Buch II, Kapitel 3 seines vortrat 80<zia>1, nachdem er das Dasein von Ässoomtions vartikUss als schädlich für das nach ihm allein berechtigte Wirken der volontö ASnürals nachgewiesen hat, mit scharfer Ent¬ schiedenheit: II imxorw äonv, ponr avoir I,im l'önoiroö 6s 1a volontv ASQMale, ^i'ji n'z^ g.ii xa8 ä<z soviötö partivlliz aan8 1'neae. Beide haben von ihrem Standpunkt aus, dem romanischer Anschauung von Welt und Menschen, Recht. Dem Romanismus ist nämlich gesellschaftliches und staat¬ liches Leben eins und dasselbe. Als Fassung für alles nicht private Leben, soziales wie politisches, kennt er, kann er nach seiner ihm angebornen Auf¬ fassungsweise nur ein einziges öffentliches Gebilde kennen, und das ist der Staat, die seit den Zeiten Alt-Roms auf ihn gekommene und seiner Natur ge¬ mäße Organisation seiner Gemeinangelegenheiten. Unter romanischen Ver¬ hältnissen, denen gesellschaftliche und politische Regungen nur verschieden be¬ nannte Aufgüsse derselben Suppe sind, wird jede Sondervereinigung, WsocziMon Mrtislls, im Gebiete des Staats, wie Macchiavelli und Rousseau zweifellos richtig erkannt haben, zu einer politischen Größe im Kleinen, zu einem Staat im Staate, einer sedes. nach dem Ausdrucke des Jtalieners, einem vino nach der Sprechweise der Franzosen. Die Wahrheit dessen hat die Revolution be¬ wiesen. Jeder der unzähligen Klubs jener Tage hat in großer Politik gear¬ beitet, und der von ihnen das am schärfsten betrieben, der die tollste Rotte hinter sich gehabt hat, der Jakobinerklub, das Stadthaus, ist schließlich selbst der Staat geworden. Nach dem Sturze Robespierres wurden 1795 die Klubs sämtlich aufgehoben, und 1793 wurden alle politischen Vereine geschlossen. Es war das Nichtige. Soziales Wirken wird bei den Romanen, wie die lange Reihe von dem Jakobiner Boisfel bis zum Minister Millerand zur Genüge be¬ weist, allemal zu Politik; die aber ist unter Ausschluß aller äivisioni und soeiürüs xartivllös Sache des Staates. Seit der Zeit der Klubisten ist bei dem übermächtigen geistigen Einflüsse der Nevolutionsgedanken auch in Deutschland der Glaube entstanden, daß Vereinsleben und politisches Leben der Natur der Dinge nach, mindestens aber der Idee nach eng miteinander zusammenhingen. Diese Auffassung hat sich in der preußischen Gesetzgebung schnell geltend gemacht. Bei der großen Neuord¬ nung seines Rechts am Ende des achtzehnten Jahrhunderts hatte sich Preußen von den bis dahin allgemein geltenden Sätzen des römischen Rechts, des Polizei¬ staats s, 1a Louis des Vierzehnten, abgewandt. Die altdeutschen Anschauungen wieder aufnehmend hatte es sich ganz unbefangen zum Vereinswesen gestellt und jede Art von Gesellschaften, sogar geheime, erlaubt. Es hatte grundsätzlich keinen Unterschied zwischen politischen und unpolitischen Bereinen gemacht. (A. L.-R. Teil II, Titel 6.) Davon kam Preußen unter den Eindrücken der Revolution zurück. Das Edikt vom 20. Oktober 1798 verbot alle Vereine, die die Beratung Polnischer Angelegenheiten zum Zweck hatten, oder in denen unbekannten Obern

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Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/213>, abgerufen am 25.08.2024.