beigezogen und muß weiter laut Gesetz allein deutsch verhandelt werden. Nicht viel anders steht es mit den ähnlichen Bestimmungen über die Berücksichtigung von Fremdsprachigkcit bei Testmnentserrichtung. Auch hier kann der Justizminister, wie der umfangreichere Wortlaut des Paragraphen 2245 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch klarer als die Paragraphen 9 und 179 ergeben, die obige An¬ weisung mit demselben Recht und mit demselben Erfolg erteilen (vgl. Planck, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 2245 Note 4). Liegt die Sache so, hängt die völlige Ausmerzung jedweder Möglichkeit fremdsprachiger Verhandlung, sogar bei Aufnahme letztwilliger Anordnung, bei einem Vorgange also, für dessen Feststellung in der Muttersprache des Verfügenden Gründe von hoher ethischer Bedeutung sprechen, nur von einem keiner Begründung bedürfenden Ministerialerlasse von kaum drei Zeilen ab, so liegt darin der krasse Beweis dafür, wie sehr diese Bestimmungen von der Gesetzgebung der letzten Jahre als streng umrissenc, nur aus besondern Erwägungen zugelassene Ausnahmen von der allbehcrrschendcu Grundregel begriffen worden sind. Bei einer solchen, zum Überflüsse auch noch durch Artikel 86 Paragraph 1, XX des preußischen Ausführungsgesctzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit seiner Ansehung höherer Kosten sür Beurkundung eines fremdsprachigen Rechtsgeschäfts entscheidend gestützten -- Betrachtung der eben erörterten Gesetzesstellen werfen gerade sie ein blendendes Licht auf die überraschend schnelle, schon nahe ans Ziel gelangte Entwicklung der Sprachenfrage in letzter Zeit. Das Bürgerliche Gesetzbuch sowohl wie das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des genannten preußischen Ausführungsgesetzes vom 20. September 1899 gar nicht zu gedenken, sind vom Zentrum als der maßgebenden Partei der Volks¬ vertretung ans der Taufe gehoben worden. Windthorst, das will sagen der Zentrnmsmanu in Reinkultur, ist noch im Jahre 1876, bei der Beratung des Gerichtsverfassnngsgesetzes, für eine Regelung der Sprachensrage vor Gericht nach dem Muster der um 1800 in Preußen giltigen Anschauungen und An¬ ordnungen eingetreten. Kaum zwei Jahrzehnte später hat das Zentrum selber, dem doch nichts weniger vorgeworfen werden kann als Deutschtümelei, die von ihm einst durchaus gebilligte Stellung seines gepriesenen Wortführers nicht mehr zu halten gewagt, hat es sich vielmehr, eben mit der Durchdringung der hier in Rede stehenden Gesetzesstcllen, von ihm lösen zu müssen gemeint, hat es sich auch, gleichgiltig, ob gern oder ungern, zu dem Satze bekannt: Bei deutschem Rechte deutsche Sprache. Das ist ein Geschehnis, das von der im deutschen Volke unwiderstehlich mächtig gewordnen Grundanschauung über die Sprachenfrage in seinem Kulturbereiche unanzweifelbares Zeugnis gibt. Wenn so was geschieht am grünen Holz! Dem sei nnr noch eins hinzugesetzt, die Begründung, die die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch dem Paragraphen 2240 gegeben haben. Sie lautet: "Der große Grundsatz, daß vor einem deutschen Richter oder Notare in deutscher Sprache zu verhandeln ist, muß, wie er sich in Para¬ graph 186 des Gerichtsverfassnngsgesetzes findet, in Ansehung der Errichtung letztwilliger Verfügungen gleichfalls zur Geltung gebracht werden. Eine nationale Pflicht und Ehrensache ist eS, auch hier an der deutschen Sprache festzuhalten."
Grenzbotc" IV 1903 12
Zur preußisch-polnischen Sprachensrage
beigezogen und muß weiter laut Gesetz allein deutsch verhandelt werden. Nicht viel anders steht es mit den ähnlichen Bestimmungen über die Berücksichtigung von Fremdsprachigkcit bei Testmnentserrichtung. Auch hier kann der Justizminister, wie der umfangreichere Wortlaut des Paragraphen 2245 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch klarer als die Paragraphen 9 und 179 ergeben, die obige An¬ weisung mit demselben Recht und mit demselben Erfolg erteilen (vgl. Planck, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 2245 Note 4). Liegt die Sache so, hängt die völlige Ausmerzung jedweder Möglichkeit fremdsprachiger Verhandlung, sogar bei Aufnahme letztwilliger Anordnung, bei einem Vorgange also, für dessen Feststellung in der Muttersprache des Verfügenden Gründe von hoher ethischer Bedeutung sprechen, nur von einem keiner Begründung bedürfenden Ministerialerlasse von kaum drei Zeilen ab, so liegt darin der krasse Beweis dafür, wie sehr diese Bestimmungen von der Gesetzgebung der letzten Jahre als streng umrissenc, nur aus besondern Erwägungen zugelassene Ausnahmen von der allbehcrrschendcu Grundregel begriffen worden sind. Bei einer solchen, zum Überflüsse auch noch durch Artikel 86 Paragraph 1, XX des preußischen Ausführungsgesctzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit seiner Ansehung höherer Kosten sür Beurkundung eines fremdsprachigen Rechtsgeschäfts entscheidend gestützten — Betrachtung der eben erörterten Gesetzesstellen werfen gerade sie ein blendendes Licht auf die überraschend schnelle, schon nahe ans Ziel gelangte Entwicklung der Sprachenfrage in letzter Zeit. Das Bürgerliche Gesetzbuch sowohl wie das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des genannten preußischen Ausführungsgesetzes vom 20. September 1899 gar nicht zu gedenken, sind vom Zentrum als der maßgebenden Partei der Volks¬ vertretung ans der Taufe gehoben worden. Windthorst, das will sagen der Zentrnmsmanu in Reinkultur, ist noch im Jahre 1876, bei der Beratung des Gerichtsverfassnngsgesetzes, für eine Regelung der Sprachensrage vor Gericht nach dem Muster der um 1800 in Preußen giltigen Anschauungen und An¬ ordnungen eingetreten. Kaum zwei Jahrzehnte später hat das Zentrum selber, dem doch nichts weniger vorgeworfen werden kann als Deutschtümelei, die von ihm einst durchaus gebilligte Stellung seines gepriesenen Wortführers nicht mehr zu halten gewagt, hat es sich vielmehr, eben mit der Durchdringung der hier in Rede stehenden Gesetzesstcllen, von ihm lösen zu müssen gemeint, hat es sich auch, gleichgiltig, ob gern oder ungern, zu dem Satze bekannt: Bei deutschem Rechte deutsche Sprache. Das ist ein Geschehnis, das von der im deutschen Volke unwiderstehlich mächtig gewordnen Grundanschauung über die Sprachenfrage in seinem Kulturbereiche unanzweifelbares Zeugnis gibt. Wenn so was geschieht am grünen Holz! Dem sei nnr noch eins hinzugesetzt, die Begründung, die die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch dem Paragraphen 2240 gegeben haben. Sie lautet: „Der große Grundsatz, daß vor einem deutschen Richter oder Notare in deutscher Sprache zu verhandeln ist, muß, wie er sich in Para¬ graph 186 des Gerichtsverfassnngsgesetzes findet, in Ansehung der Errichtung letztwilliger Verfügungen gleichfalls zur Geltung gebracht werden. Eine nationale Pflicht und Ehrensache ist eS, auch hier an der deutschen Sprache festzuhalten."
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beigezogen und muß weiter laut Gesetz allein deutsch verhandelt werden. Nicht viel
anders steht es mit den ähnlichen Bestimmungen über die Berücksichtigung von
Fremdsprachigkcit bei Testmnentserrichtung. Auch hier kann der Justizminister,
wie der umfangreichere Wortlaut des Paragraphen 2245 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs noch klarer als die Paragraphen 9 und 179 ergeben, die obige An¬
weisung mit demselben Recht und mit demselben Erfolg erteilen (vgl. Planck,
Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 2245 Note 4). Liegt die Sache so, hängt
die völlige Ausmerzung jedweder Möglichkeit fremdsprachiger Verhandlung,
sogar bei Aufnahme letztwilliger Anordnung, bei einem Vorgange also, für
dessen Feststellung in der Muttersprache des Verfügenden Gründe von hoher
ethischer Bedeutung sprechen, nur von einem keiner Begründung bedürfenden
Ministerialerlasse von kaum drei Zeilen ab, so liegt darin der krasse Beweis
dafür, wie sehr diese Bestimmungen von der Gesetzgebung der letzten Jahre
als streng umrissenc, nur aus besondern Erwägungen zugelassene Ausnahmen
von der allbehcrrschendcu Grundregel begriffen worden sind. Bei einer solchen,
zum Überflüsse auch noch durch Artikel 86 Paragraph 1, XX des preußischen
Ausführungsgesctzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit seiner Ansehung höherer
Kosten sür Beurkundung eines fremdsprachigen Rechtsgeschäfts entscheidend
gestützten — Betrachtung der eben erörterten Gesetzesstellen werfen gerade sie ein
blendendes Licht auf die überraschend schnelle, schon nahe ans Ziel gelangte
Entwicklung der Sprachenfrage in letzter Zeit. Das Bürgerliche Gesetzbuch
sowohl wie das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
des genannten preußischen Ausführungsgesetzes vom 20. September 1899 gar
nicht zu gedenken, sind vom Zentrum als der maßgebenden Partei der Volks¬
vertretung ans der Taufe gehoben worden. Windthorst, das will sagen der
Zentrnmsmanu in Reinkultur, ist noch im Jahre 1876, bei der Beratung des
Gerichtsverfassnngsgesetzes, für eine Regelung der Sprachensrage vor Gericht
nach dem Muster der um 1800 in Preußen giltigen Anschauungen und An¬
ordnungen eingetreten. Kaum zwei Jahrzehnte später hat das Zentrum selber,
dem doch nichts weniger vorgeworfen werden kann als Deutschtümelei, die von
ihm einst durchaus gebilligte Stellung seines gepriesenen Wortführers nicht mehr
zu halten gewagt, hat es sich vielmehr, eben mit der Durchdringung der hier in
Rede stehenden Gesetzesstcllen, von ihm lösen zu müssen gemeint, hat es sich auch,
gleichgiltig, ob gern oder ungern, zu dem Satze bekannt: Bei deutschem Rechte
deutsche Sprache. Das ist ein Geschehnis, das von der im deutschen Volke
unwiderstehlich mächtig gewordnen Grundanschauung über die Sprachenfrage in
seinem Kulturbereiche unanzweifelbares Zeugnis gibt. Wenn so was geschieht
am grünen Holz! Dem sei nnr noch eins hinzugesetzt, die Begründung, die
die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch dem Paragraphen 2240 gegeben haben.
Sie lautet: „Der große Grundsatz, daß vor einem deutschen Richter oder
Notare in deutscher Sprache zu verhandeln ist, muß, wie er sich in Para¬
graph 186 des Gerichtsverfassnngsgesetzes findet, in Ansehung der Errichtung
letztwilliger Verfügungen gleichfalls zur Geltung gebracht werden. Eine
nationale Pflicht und Ehrensache ist eS, auch hier an der deutschen Sprache
festzuhalten."
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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/97>, abgerufen am 03.07.2024.
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