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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

das öffentliche Gewissen selbst durch den Mund Geschworner angesprochen hat,
in zwei Instanzen inhaltlich untersucht und abgeurteilt werden, in dritter
Instanz aber nur darüber entschieden werden kann, ob das Gesetz dem Sinne
nach angewandt ist, und ob keine Formfehler vorliegen. Die Kassationsinstanz
fällt darum auch kein Urteil, sondern kann nur ein Urteil der zweiten Instanz
oder eines Schwurgerichts umstoßen und die Sache zur nochmaligen Verhandlung
an einen andern Gerichtshof zurückverweisen. Beschwerden gegen die Entscheidung
der Kassationsdepartements des Senats an die Person des Monarchen sind
unzulässig: mit dieser Bestimmung ist die dritte Instanz ausdrücklich als höchste,
unabhängige richterliche Behörde anerkannt, und die Unabhängigkeit der Gerichte
verbürgt.

Während der Senat als Aufsichtsorgan des Monarchen die Rechtsprechung
im Reich überwacht und leitet, ist die Gcrichtsverwaltung Sache des Justiz¬
ministeriums. Der Minister selbst ist gewissermaßen Generalstaatsanwalt und
hat als seine Vertreter bei den Bezirksgerichte", Strafkammern und beim Senat
Staatsanwälte. Ihre Aufgabe ist es, dem Gesetz die nötige Achtung zu sichern,
bei Gesetzesverletzungen einzuschreiten, die Interessen des Staates und solcher
Personen, die dazu nicht selbst imstande sind, wahrzunehmen und die öffentliche
Anklage gegen Kapitalverbrecher zu erhebe" und zu vertreten. Die Unter¬
suchungen werden durch Untersuchungsrichter bei den Bezirksgerichten geführt
die Interessenvertretung prozessierender Parteien und Angeklagter liegt vereidigten
Anwälte,? ob. Der Eintritt in den Anwaltsstand hängt von dem Nachweis
der nötigen Bildung ab; der Stand selber ist auf das Prinzip der Selbst¬
verwaltung unter Oberaufsicht jedes Gerichts gegründet. -- Die Ausführung
der Gerichtsentscheidungen in Zivilsachen ist die Aufgabe der bei den ordent¬
lichen Gerichten und den Friedensgcrichten angestellten Gerichtsvollzieher. --
Endlich gibt es ein Notariat, das bei alleu Akten freiwilliger Gerichtsbarkeit
nach Bedarf mitzuwirken hat.

Abgesehen von den ordentlichen Gerichten und Friedensgerichten funktionieren
als Standesgerichte:

1. die Militärgerichte, die die von Militärpersonen begangnen Vergehen
und Verbrechen und die Zuwiderhandlungen von Zivilpersonen gegen die An¬
forderungen des militärischen Dienstes nud der Disziplin in ebenfalls öffent¬
lichem und mündlichem Verfahren abzuurteilen haben;

2. die geistlichen Gerichte als Disziplinargerichtshöfe für die Personen
geistlichen Standes und als Spezialgcrichte in Eheschcidungsangelegenhciten und
über Vergehen gegen die Ordnung und Satzungen der Kirche;

3. Handelsgerichte in Petersburg, Moskau, Odessa, Tagaurog, Kertsch,
Kischinjoff und Archangelsk;

4- Bauern- (Gemeinde-) und Fremdvölkergerichtc, die in minderwichtigen
Streit- und Strafsachen nach dem Gewohnheitsrecht zu urteilen haben.

Außerdem ist die hier geschilderte Organisation des Gerichtswesens vom
Jahre 1864 durch viele Ausnahmen durchbrochen worden. Abweichungen ver¬
langten namentlich die örtlichen Verhältnisse in den Grenzländern. Wo keine
städtische und keine ländliche Selbstverwaltung eingerichtet wurde, konnte es keine


Grenzboten IV 1903 ^
Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

das öffentliche Gewissen selbst durch den Mund Geschworner angesprochen hat,
in zwei Instanzen inhaltlich untersucht und abgeurteilt werden, in dritter
Instanz aber nur darüber entschieden werden kann, ob das Gesetz dem Sinne
nach angewandt ist, und ob keine Formfehler vorliegen. Die Kassationsinstanz
fällt darum auch kein Urteil, sondern kann nur ein Urteil der zweiten Instanz
oder eines Schwurgerichts umstoßen und die Sache zur nochmaligen Verhandlung
an einen andern Gerichtshof zurückverweisen. Beschwerden gegen die Entscheidung
der Kassationsdepartements des Senats an die Person des Monarchen sind
unzulässig: mit dieser Bestimmung ist die dritte Instanz ausdrücklich als höchste,
unabhängige richterliche Behörde anerkannt, und die Unabhängigkeit der Gerichte
verbürgt.

Während der Senat als Aufsichtsorgan des Monarchen die Rechtsprechung
im Reich überwacht und leitet, ist die Gcrichtsverwaltung Sache des Justiz¬
ministeriums. Der Minister selbst ist gewissermaßen Generalstaatsanwalt und
hat als seine Vertreter bei den Bezirksgerichte», Strafkammern und beim Senat
Staatsanwälte. Ihre Aufgabe ist es, dem Gesetz die nötige Achtung zu sichern,
bei Gesetzesverletzungen einzuschreiten, die Interessen des Staates und solcher
Personen, die dazu nicht selbst imstande sind, wahrzunehmen und die öffentliche
Anklage gegen Kapitalverbrecher zu erhebe« und zu vertreten. Die Unter¬
suchungen werden durch Untersuchungsrichter bei den Bezirksgerichten geführt
die Interessenvertretung prozessierender Parteien und Angeklagter liegt vereidigten
Anwälte,? ob. Der Eintritt in den Anwaltsstand hängt von dem Nachweis
der nötigen Bildung ab; der Stand selber ist auf das Prinzip der Selbst¬
verwaltung unter Oberaufsicht jedes Gerichts gegründet. — Die Ausführung
der Gerichtsentscheidungen in Zivilsachen ist die Aufgabe der bei den ordent¬
lichen Gerichten und den Friedensgcrichten angestellten Gerichtsvollzieher. —
Endlich gibt es ein Notariat, das bei alleu Akten freiwilliger Gerichtsbarkeit
nach Bedarf mitzuwirken hat.

Abgesehen von den ordentlichen Gerichten und Friedensgerichten funktionieren
als Standesgerichte:

1. die Militärgerichte, die die von Militärpersonen begangnen Vergehen
und Verbrechen und die Zuwiderhandlungen von Zivilpersonen gegen die An¬
forderungen des militärischen Dienstes nud der Disziplin in ebenfalls öffent¬
lichem und mündlichem Verfahren abzuurteilen haben;

2. die geistlichen Gerichte als Disziplinargerichtshöfe für die Personen
geistlichen Standes und als Spezialgcrichte in Eheschcidungsangelegenhciten und
über Vergehen gegen die Ordnung und Satzungen der Kirche;

3. Handelsgerichte in Petersburg, Moskau, Odessa, Tagaurog, Kertsch,
Kischinjoff und Archangelsk;

4- Bauern- (Gemeinde-) und Fremdvölkergerichtc, die in minderwichtigen
Streit- und Strafsachen nach dem Gewohnheitsrecht zu urteilen haben.

Außerdem ist die hier geschilderte Organisation des Gerichtswesens vom
Jahre 1864 durch viele Ausnahmen durchbrochen worden. Abweichungen ver¬
langten namentlich die örtlichen Verhältnisse in den Grenzländern. Wo keine
städtische und keine ländliche Selbstverwaltung eingerichtet wurde, konnte es keine


Grenzboten IV 1903 ^
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[0577] Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland das öffentliche Gewissen selbst durch den Mund Geschworner angesprochen hat, in zwei Instanzen inhaltlich untersucht und abgeurteilt werden, in dritter Instanz aber nur darüber entschieden werden kann, ob das Gesetz dem Sinne nach angewandt ist, und ob keine Formfehler vorliegen. Die Kassationsinstanz fällt darum auch kein Urteil, sondern kann nur ein Urteil der zweiten Instanz oder eines Schwurgerichts umstoßen und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an einen andern Gerichtshof zurückverweisen. Beschwerden gegen die Entscheidung der Kassationsdepartements des Senats an die Person des Monarchen sind unzulässig: mit dieser Bestimmung ist die dritte Instanz ausdrücklich als höchste, unabhängige richterliche Behörde anerkannt, und die Unabhängigkeit der Gerichte verbürgt. Während der Senat als Aufsichtsorgan des Monarchen die Rechtsprechung im Reich überwacht und leitet, ist die Gcrichtsverwaltung Sache des Justiz¬ ministeriums. Der Minister selbst ist gewissermaßen Generalstaatsanwalt und hat als seine Vertreter bei den Bezirksgerichte», Strafkammern und beim Senat Staatsanwälte. Ihre Aufgabe ist es, dem Gesetz die nötige Achtung zu sichern, bei Gesetzesverletzungen einzuschreiten, die Interessen des Staates und solcher Personen, die dazu nicht selbst imstande sind, wahrzunehmen und die öffentliche Anklage gegen Kapitalverbrecher zu erhebe« und zu vertreten. Die Unter¬ suchungen werden durch Untersuchungsrichter bei den Bezirksgerichten geführt die Interessenvertretung prozessierender Parteien und Angeklagter liegt vereidigten Anwälte,? ob. Der Eintritt in den Anwaltsstand hängt von dem Nachweis der nötigen Bildung ab; der Stand selber ist auf das Prinzip der Selbst¬ verwaltung unter Oberaufsicht jedes Gerichts gegründet. — Die Ausführung der Gerichtsentscheidungen in Zivilsachen ist die Aufgabe der bei den ordent¬ lichen Gerichten und den Friedensgcrichten angestellten Gerichtsvollzieher. — Endlich gibt es ein Notariat, das bei alleu Akten freiwilliger Gerichtsbarkeit nach Bedarf mitzuwirken hat. Abgesehen von den ordentlichen Gerichten und Friedensgerichten funktionieren als Standesgerichte: 1. die Militärgerichte, die die von Militärpersonen begangnen Vergehen und Verbrechen und die Zuwiderhandlungen von Zivilpersonen gegen die An¬ forderungen des militärischen Dienstes nud der Disziplin in ebenfalls öffent¬ lichem und mündlichem Verfahren abzuurteilen haben; 2. die geistlichen Gerichte als Disziplinargerichtshöfe für die Personen geistlichen Standes und als Spezialgcrichte in Eheschcidungsangelegenhciten und über Vergehen gegen die Ordnung und Satzungen der Kirche; 3. Handelsgerichte in Petersburg, Moskau, Odessa, Tagaurog, Kertsch, Kischinjoff und Archangelsk; 4- Bauern- (Gemeinde-) und Fremdvölkergerichtc, die in minderwichtigen Streit- und Strafsachen nach dem Gewohnheitsrecht zu urteilen haben. Außerdem ist die hier geschilderte Organisation des Gerichtswesens vom Jahre 1864 durch viele Ausnahmen durchbrochen worden. Abweichungen ver¬ langten namentlich die örtlichen Verhältnisse in den Grenzländern. Wo keine städtische und keine ländliche Selbstverwaltung eingerichtet wurde, konnte es keine Grenzboten IV 1903 ^

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/577>, abgerufen am 22.07.2024.