Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

worden; für die schwerern Fälle von Strafsachen sind Schwurgerichte, für
die minder wichtigen Straf- und Zivilsachen Friedensgerichte, beide mit münd¬
lichem und öffentlichem und soweit angängig vereinfachten Verfahren und mit
geordnetem, in den untern Instanzen für ordentliche und Friedensgerichte ge¬
trenntem Jnstanzcngang eingeführt worden.

Die Friedensgerichte sind, soweit sie nicht durch die richterliche Tätigkeit der
Landschaftshauptleute abgelöst wordeu sind, nur zur Entscheidung über geringere
Streitsachen und -Objekte bis zu einem Wert von 500 Rubeln und Strafsachen,
auf die keine höhere Strafe als 300 Rubel oder ein Jahr Gefängnis gesetzlich
angedroht ist, zuständig. Die Friedensrichter sind gewöhnlich Eingesessene, die
mit den Verhältnissen, Rechten und Gebräuchen der Bevölkerung vertraut sind.
Sie werden öffentlich gewählt. Durch ihre schnellwirkeude Entscheidung soll die
Möglichkeit gegeben werden, zeitraubende und kostspielige Prozesse um Kleinig¬
keiten zu vermeiden. Klagen können mündlich angebracht werden. Nach ihrer
Anbringung setzt der Richter einen Termin an und ladet beide Parteien vor.
Die Parteien und ihre Vertreter erhalten bei der -- wie oben erwähnt, öffentlich
und mündlich geführten -- Verhandlung nacheinander das Wort. In Zivil¬
sachen und bei Beleidiguugsklageu schlägt darauf der Richter einen Ausgleich
vor. Wird der Vergleich abgelehnt, so ist nach dem Gesetz zu verfahren. Der
Richter bringt dann eine förmliche Entscheidung zu Papier, i" der auch ihre
Begründung aufgenommen werden kann. Hat das Streitobjekt einen höhern
Wert als 30 Rubel, oder überschreitet die auferlegte Strafe das Maß einer
Geldstrafe von Z5 Rubeln oder drei Tagen Haft, so kann Berufung bei der
zweiten Instanz, dem Friedensrichtertag, eingelegt werden. Es ist dies ein
wesentlicher Unterschied gegen die französische Rechtsordnung, in der das tribunal
ä'arroriäiLsvirisllt als zweite Instanz erscheint, wodurch die Friedensrichter den
ordentlichen Gerichten untergeordnet sind. -- Gegen die Entscheidung des
Friedensrichtertags kann nur noch die Kassation beim "regierenden Senat"
beantragt werden.

Den ordentlichen Gerichten sind nur die schwerern Fälle zugewiesen, in
denen Hab und Gut oder die Ehre einer Privatperson ernster bedroht oder die
öffentliche Ordnung stärker gefährdet erscheint. Beim Verfahren vor den ordent¬
lichen Gerichten "dominiert die Klarheit und Majestät des Gesetzes"; es ist
darum strenger und förmlicher als beim Friedensgericht, die Strafbefugnis ist
unbeschränkt. Die Richter sind vom Kaiser bestallte, juristisch gebildete Beamte.
Die beiden Instanzen der ordentlichen Gerichte sind die Bezirksgerichte als niedere
und die Strafkammer als höhere Instanz. Die Jurisdiktion eines Bezirksgerichts
erstreckt sich im allgemeinen über ein Gouvernement, die einer Strafkammer
über mehrere. Berufung kann gegen alle Entscheidungen eines Bezirksgerichts
in Zivil- und Strafsachen, die ohne Teilnahme von Geschwornen abgeurteilt
worden sind, bei der zuständigen Strafkammer eingelegt werden. Gegen die
Entscheidungen der Strafkammer kann nur Revision beim Senat als Kassations¬
hof beantragt werden. Die Entscheidungen der Schwurgerichte sind endgiltig;
gegen sie ist uur die Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof zulässig. Die
jetzige Organisation geht von dem Gedanken aus, daß jede Sache, soweit nicht


Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

worden; für die schwerern Fälle von Strafsachen sind Schwurgerichte, für
die minder wichtigen Straf- und Zivilsachen Friedensgerichte, beide mit münd¬
lichem und öffentlichem und soweit angängig vereinfachten Verfahren und mit
geordnetem, in den untern Instanzen für ordentliche und Friedensgerichte ge¬
trenntem Jnstanzcngang eingeführt worden.

Die Friedensgerichte sind, soweit sie nicht durch die richterliche Tätigkeit der
Landschaftshauptleute abgelöst wordeu sind, nur zur Entscheidung über geringere
Streitsachen und -Objekte bis zu einem Wert von 500 Rubeln und Strafsachen,
auf die keine höhere Strafe als 300 Rubel oder ein Jahr Gefängnis gesetzlich
angedroht ist, zuständig. Die Friedensrichter sind gewöhnlich Eingesessene, die
mit den Verhältnissen, Rechten und Gebräuchen der Bevölkerung vertraut sind.
Sie werden öffentlich gewählt. Durch ihre schnellwirkeude Entscheidung soll die
Möglichkeit gegeben werden, zeitraubende und kostspielige Prozesse um Kleinig¬
keiten zu vermeiden. Klagen können mündlich angebracht werden. Nach ihrer
Anbringung setzt der Richter einen Termin an und ladet beide Parteien vor.
Die Parteien und ihre Vertreter erhalten bei der — wie oben erwähnt, öffentlich
und mündlich geführten — Verhandlung nacheinander das Wort. In Zivil¬
sachen und bei Beleidiguugsklageu schlägt darauf der Richter einen Ausgleich
vor. Wird der Vergleich abgelehnt, so ist nach dem Gesetz zu verfahren. Der
Richter bringt dann eine förmliche Entscheidung zu Papier, i» der auch ihre
Begründung aufgenommen werden kann. Hat das Streitobjekt einen höhern
Wert als 30 Rubel, oder überschreitet die auferlegte Strafe das Maß einer
Geldstrafe von Z5 Rubeln oder drei Tagen Haft, so kann Berufung bei der
zweiten Instanz, dem Friedensrichtertag, eingelegt werden. Es ist dies ein
wesentlicher Unterschied gegen die französische Rechtsordnung, in der das tribunal
ä'arroriäiLsvirisllt als zweite Instanz erscheint, wodurch die Friedensrichter den
ordentlichen Gerichten untergeordnet sind. — Gegen die Entscheidung des
Friedensrichtertags kann nur noch die Kassation beim „regierenden Senat"
beantragt werden.

Den ordentlichen Gerichten sind nur die schwerern Fälle zugewiesen, in
denen Hab und Gut oder die Ehre einer Privatperson ernster bedroht oder die
öffentliche Ordnung stärker gefährdet erscheint. Beim Verfahren vor den ordent¬
lichen Gerichten „dominiert die Klarheit und Majestät des Gesetzes"; es ist
darum strenger und förmlicher als beim Friedensgericht, die Strafbefugnis ist
unbeschränkt. Die Richter sind vom Kaiser bestallte, juristisch gebildete Beamte.
Die beiden Instanzen der ordentlichen Gerichte sind die Bezirksgerichte als niedere
und die Strafkammer als höhere Instanz. Die Jurisdiktion eines Bezirksgerichts
erstreckt sich im allgemeinen über ein Gouvernement, die einer Strafkammer
über mehrere. Berufung kann gegen alle Entscheidungen eines Bezirksgerichts
in Zivil- und Strafsachen, die ohne Teilnahme von Geschwornen abgeurteilt
worden sind, bei der zuständigen Strafkammer eingelegt werden. Gegen die
Entscheidungen der Strafkammer kann nur Revision beim Senat als Kassations¬
hof beantragt werden. Die Entscheidungen der Schwurgerichte sind endgiltig;
gegen sie ist uur die Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof zulässig. Die
jetzige Organisation geht von dem Gedanken aus, daß jede Sache, soweit nicht


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0576" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242646"/>
          <fw type="header" place="top"> Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_2101" prev="#ID_2100"> worden; für die schwerern Fälle von Strafsachen sind Schwurgerichte, für<lb/>
die minder wichtigen Straf- und Zivilsachen Friedensgerichte, beide mit münd¬<lb/>
lichem und öffentlichem und soweit angängig vereinfachten Verfahren und mit<lb/>
geordnetem, in den untern Instanzen für ordentliche und Friedensgerichte ge¬<lb/>
trenntem Jnstanzcngang eingeführt worden.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2102"> Die Friedensgerichte sind, soweit sie nicht durch die richterliche Tätigkeit der<lb/>
Landschaftshauptleute abgelöst wordeu sind, nur zur Entscheidung über geringere<lb/>
Streitsachen und -Objekte bis zu einem Wert von 500 Rubeln und Strafsachen,<lb/>
auf die keine höhere Strafe als 300 Rubel oder ein Jahr Gefängnis gesetzlich<lb/>
angedroht ist, zuständig. Die Friedensrichter sind gewöhnlich Eingesessene, die<lb/>
mit den Verhältnissen, Rechten und Gebräuchen der Bevölkerung vertraut sind.<lb/>
Sie werden öffentlich gewählt. Durch ihre schnellwirkeude Entscheidung soll die<lb/>
Möglichkeit gegeben werden, zeitraubende und kostspielige Prozesse um Kleinig¬<lb/>
keiten zu vermeiden. Klagen können mündlich angebracht werden. Nach ihrer<lb/>
Anbringung setzt der Richter einen Termin an und ladet beide Parteien vor.<lb/>
Die Parteien und ihre Vertreter erhalten bei der &#x2014; wie oben erwähnt, öffentlich<lb/>
und mündlich geführten &#x2014; Verhandlung nacheinander das Wort. In Zivil¬<lb/>
sachen und bei Beleidiguugsklageu schlägt darauf der Richter einen Ausgleich<lb/>
vor. Wird der Vergleich abgelehnt, so ist nach dem Gesetz zu verfahren. Der<lb/>
Richter bringt dann eine förmliche Entscheidung zu Papier, i» der auch ihre<lb/>
Begründung aufgenommen werden kann. Hat das Streitobjekt einen höhern<lb/>
Wert als 30 Rubel, oder überschreitet die auferlegte Strafe das Maß einer<lb/>
Geldstrafe von Z5 Rubeln oder drei Tagen Haft, so kann Berufung bei der<lb/>
zweiten Instanz, dem Friedensrichtertag, eingelegt werden. Es ist dies ein<lb/>
wesentlicher Unterschied gegen die französische Rechtsordnung, in der das tribunal<lb/>
ä'arroriäiLsvirisllt als zweite Instanz erscheint, wodurch die Friedensrichter den<lb/>
ordentlichen Gerichten untergeordnet sind. &#x2014; Gegen die Entscheidung des<lb/>
Friedensrichtertags kann nur noch die Kassation beim &#x201E;regierenden Senat"<lb/>
beantragt werden.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2103" next="#ID_2104"> Den ordentlichen Gerichten sind nur die schwerern Fälle zugewiesen, in<lb/>
denen Hab und Gut oder die Ehre einer Privatperson ernster bedroht oder die<lb/>
öffentliche Ordnung stärker gefährdet erscheint. Beim Verfahren vor den ordent¬<lb/>
lichen Gerichten &#x201E;dominiert die Klarheit und Majestät des Gesetzes"; es ist<lb/>
darum strenger und förmlicher als beim Friedensgericht, die Strafbefugnis ist<lb/>
unbeschränkt. Die Richter sind vom Kaiser bestallte, juristisch gebildete Beamte.<lb/>
Die beiden Instanzen der ordentlichen Gerichte sind die Bezirksgerichte als niedere<lb/>
und die Strafkammer als höhere Instanz. Die Jurisdiktion eines Bezirksgerichts<lb/>
erstreckt sich im allgemeinen über ein Gouvernement, die einer Strafkammer<lb/>
über mehrere. Berufung kann gegen alle Entscheidungen eines Bezirksgerichts<lb/>
in Zivil- und Strafsachen, die ohne Teilnahme von Geschwornen abgeurteilt<lb/>
worden sind, bei der zuständigen Strafkammer eingelegt werden. Gegen die<lb/>
Entscheidungen der Strafkammer kann nur Revision beim Senat als Kassations¬<lb/>
hof beantragt werden. Die Entscheidungen der Schwurgerichte sind endgiltig;<lb/>
gegen sie ist uur die Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof zulässig. Die<lb/>
jetzige Organisation geht von dem Gedanken aus, daß jede Sache, soweit nicht</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0576] Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland worden; für die schwerern Fälle von Strafsachen sind Schwurgerichte, für die minder wichtigen Straf- und Zivilsachen Friedensgerichte, beide mit münd¬ lichem und öffentlichem und soweit angängig vereinfachten Verfahren und mit geordnetem, in den untern Instanzen für ordentliche und Friedensgerichte ge¬ trenntem Jnstanzcngang eingeführt worden. Die Friedensgerichte sind, soweit sie nicht durch die richterliche Tätigkeit der Landschaftshauptleute abgelöst wordeu sind, nur zur Entscheidung über geringere Streitsachen und -Objekte bis zu einem Wert von 500 Rubeln und Strafsachen, auf die keine höhere Strafe als 300 Rubel oder ein Jahr Gefängnis gesetzlich angedroht ist, zuständig. Die Friedensrichter sind gewöhnlich Eingesessene, die mit den Verhältnissen, Rechten und Gebräuchen der Bevölkerung vertraut sind. Sie werden öffentlich gewählt. Durch ihre schnellwirkeude Entscheidung soll die Möglichkeit gegeben werden, zeitraubende und kostspielige Prozesse um Kleinig¬ keiten zu vermeiden. Klagen können mündlich angebracht werden. Nach ihrer Anbringung setzt der Richter einen Termin an und ladet beide Parteien vor. Die Parteien und ihre Vertreter erhalten bei der — wie oben erwähnt, öffentlich und mündlich geführten — Verhandlung nacheinander das Wort. In Zivil¬ sachen und bei Beleidiguugsklageu schlägt darauf der Richter einen Ausgleich vor. Wird der Vergleich abgelehnt, so ist nach dem Gesetz zu verfahren. Der Richter bringt dann eine förmliche Entscheidung zu Papier, i» der auch ihre Begründung aufgenommen werden kann. Hat das Streitobjekt einen höhern Wert als 30 Rubel, oder überschreitet die auferlegte Strafe das Maß einer Geldstrafe von Z5 Rubeln oder drei Tagen Haft, so kann Berufung bei der zweiten Instanz, dem Friedensrichtertag, eingelegt werden. Es ist dies ein wesentlicher Unterschied gegen die französische Rechtsordnung, in der das tribunal ä'arroriäiLsvirisllt als zweite Instanz erscheint, wodurch die Friedensrichter den ordentlichen Gerichten untergeordnet sind. — Gegen die Entscheidung des Friedensrichtertags kann nur noch die Kassation beim „regierenden Senat" beantragt werden. Den ordentlichen Gerichten sind nur die schwerern Fälle zugewiesen, in denen Hab und Gut oder die Ehre einer Privatperson ernster bedroht oder die öffentliche Ordnung stärker gefährdet erscheint. Beim Verfahren vor den ordent¬ lichen Gerichten „dominiert die Klarheit und Majestät des Gesetzes"; es ist darum strenger und förmlicher als beim Friedensgericht, die Strafbefugnis ist unbeschränkt. Die Richter sind vom Kaiser bestallte, juristisch gebildete Beamte. Die beiden Instanzen der ordentlichen Gerichte sind die Bezirksgerichte als niedere und die Strafkammer als höhere Instanz. Die Jurisdiktion eines Bezirksgerichts erstreckt sich im allgemeinen über ein Gouvernement, die einer Strafkammer über mehrere. Berufung kann gegen alle Entscheidungen eines Bezirksgerichts in Zivil- und Strafsachen, die ohne Teilnahme von Geschwornen abgeurteilt worden sind, bei der zuständigen Strafkammer eingelegt werden. Gegen die Entscheidungen der Strafkammer kann nur Revision beim Senat als Kassations¬ hof beantragt werden. Die Entscheidungen der Schwurgerichte sind endgiltig; gegen sie ist uur die Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof zulässig. Die jetzige Organisation geht von dem Gedanken aus, daß jede Sache, soweit nicht

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/576
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/576>, abgerufen am 22.07.2024.