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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

Mit dem Übertritt zum Christentum hört der Jude aber auf, ein Fremder
zu sein.

Ganz anders als die Stellung der Juden ist die der im Norden, Osten
und Südosten wohnenden Frcmdvölker. Als die Zaren ihre weiten Gebiete in
Besitz nahmen, konnten sie diesen meist nomadisierenden, wenig oder gar nicht
kultivierten, für geordnete Staatsverhältnisse verständnislosen Völkchen nicht
dieselben Rechte wie ihren Untertanen einräumen und sie nach denselben Ver¬
waltungsgrundsätzen behandeln. Sie erlaubten ihnen deshalb, sich selber nach
Gebrauch und überlieferten Vorschriften weiter zu regieren; man vermied jede
Einmischung in ihre innern Angelegenheiten und begnügte sich mit der in Zahlung
eines Tributs an Fellen liegenden faktischen Anerkennung der Oberhoheit. Man
unterscheidet die Fremdvölker als seßhafte, nomadisierende und vagabundierende
und behandelt sie dem entsprechend. Die seßhaften Fremdvölker sind rechtlich
den eigentlichen Untertanen fast gleichgestellt und werden nach den allgemein
giltigen Verwaltuugsgrundsätzen regiert. Die nomadisierenden Fremdvölker sind
noch an ihre eignen Gesetze und Gebräuche gebunden, die vagabundierenden
können eigentlich nur formell als Untertanen angesehen werden. Der Übertritt
von Angehörigen der Fremdvölker in den Untertanenverband geschieht ohne
irgend eine Erschwerung einfach durch Einschreibung bei einer Klasse der
städtischen Bevölkerung oder bei dem Bauernstand.

Die Ausländer sind seit den frühesten Zeiten gern gesehene Gäste gewesen,
denn sie brachten wissenschaftliche und technische Kenntnisse, die Fortschritte und
Kulturerrungenschaften von Westeuropa in das zurückgebliebne Ostreich. Deshalb
wurde ihnen nicht nur immer voller Schutz durch das Gesetz verbürgt, son¬
dern auch eine privilegierte Stellung vor den eigentlichen Untertanen einge¬
räumt, so den Engländern, die unter Iwan Grosny über Archangelsk Handels¬
beziehungen mit Moskau anzuknüpfen suchten. Ganz besonders gnädig erwiesen
sich den Ausländern Peter der Große, und von seinen Nachfolgern die große
Katharina. Sie gewährten ihnen das Recht zum Eintritt in den Staatsdienst,
gaben ihnen Land und erließen ihnen alle persönlichen Verpflichtungen und
Steuern; sie schlössen ja auch mit den europäischen Staaten für diese vorteil¬
hafte Handelsverträge ab. Wenn die Ausländer, die heutzutage ihr Geld und
ihre Arbeit in Nußland anlegen wollen, auch nicht mehr so weitgehende Rechte
haben, so sind sie doch noch in recht vorteilhafter Lage, in günstigerer jeden¬
falls als in manchem andern Lande. Das Gesetz sichert ihnen außer dem
Schutz der Person und des Eigentums sogar einige politische Rechte zu. Sie
können in der Unterrichtsverwaltung und einigen andern Zweigen des Staats¬
dienstes Verwendung finden, sich in Innungen einschreiben lassen und ganz
unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen Handels- und Gewerbe¬
scheine erhalten und Fabriken und industrielle Etablissements gründen, ohne die
Staatsangehörigkeit erworben zu haben oder nachsuchen zu müssen. Nur fremde
Juden sind insofern Beschränkungen unterworfen, als sie in jedem einzelnen
Falle die Erlaubnis der drei beteiligten Minister der Finanzen, des Innern
und des Äußern einzuholen verpflichtet sind. Die Ausländer können als Künstler,
Gelehrte, Handeltreibende und Fabrikbesitzer die persönliche Ehrenbürgerschaft


Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

Mit dem Übertritt zum Christentum hört der Jude aber auf, ein Fremder
zu sein.

Ganz anders als die Stellung der Juden ist die der im Norden, Osten
und Südosten wohnenden Frcmdvölker. Als die Zaren ihre weiten Gebiete in
Besitz nahmen, konnten sie diesen meist nomadisierenden, wenig oder gar nicht
kultivierten, für geordnete Staatsverhältnisse verständnislosen Völkchen nicht
dieselben Rechte wie ihren Untertanen einräumen und sie nach denselben Ver¬
waltungsgrundsätzen behandeln. Sie erlaubten ihnen deshalb, sich selber nach
Gebrauch und überlieferten Vorschriften weiter zu regieren; man vermied jede
Einmischung in ihre innern Angelegenheiten und begnügte sich mit der in Zahlung
eines Tributs an Fellen liegenden faktischen Anerkennung der Oberhoheit. Man
unterscheidet die Fremdvölker als seßhafte, nomadisierende und vagabundierende
und behandelt sie dem entsprechend. Die seßhaften Fremdvölker sind rechtlich
den eigentlichen Untertanen fast gleichgestellt und werden nach den allgemein
giltigen Verwaltuugsgrundsätzen regiert. Die nomadisierenden Fremdvölker sind
noch an ihre eignen Gesetze und Gebräuche gebunden, die vagabundierenden
können eigentlich nur formell als Untertanen angesehen werden. Der Übertritt
von Angehörigen der Fremdvölker in den Untertanenverband geschieht ohne
irgend eine Erschwerung einfach durch Einschreibung bei einer Klasse der
städtischen Bevölkerung oder bei dem Bauernstand.

Die Ausländer sind seit den frühesten Zeiten gern gesehene Gäste gewesen,
denn sie brachten wissenschaftliche und technische Kenntnisse, die Fortschritte und
Kulturerrungenschaften von Westeuropa in das zurückgebliebne Ostreich. Deshalb
wurde ihnen nicht nur immer voller Schutz durch das Gesetz verbürgt, son¬
dern auch eine privilegierte Stellung vor den eigentlichen Untertanen einge¬
räumt, so den Engländern, die unter Iwan Grosny über Archangelsk Handels¬
beziehungen mit Moskau anzuknüpfen suchten. Ganz besonders gnädig erwiesen
sich den Ausländern Peter der Große, und von seinen Nachfolgern die große
Katharina. Sie gewährten ihnen das Recht zum Eintritt in den Staatsdienst,
gaben ihnen Land und erließen ihnen alle persönlichen Verpflichtungen und
Steuern; sie schlössen ja auch mit den europäischen Staaten für diese vorteil¬
hafte Handelsverträge ab. Wenn die Ausländer, die heutzutage ihr Geld und
ihre Arbeit in Nußland anlegen wollen, auch nicht mehr so weitgehende Rechte
haben, so sind sie doch noch in recht vorteilhafter Lage, in günstigerer jeden¬
falls als in manchem andern Lande. Das Gesetz sichert ihnen außer dem
Schutz der Person und des Eigentums sogar einige politische Rechte zu. Sie
können in der Unterrichtsverwaltung und einigen andern Zweigen des Staats¬
dienstes Verwendung finden, sich in Innungen einschreiben lassen und ganz
unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen Handels- und Gewerbe¬
scheine erhalten und Fabriken und industrielle Etablissements gründen, ohne die
Staatsangehörigkeit erworben zu haben oder nachsuchen zu müssen. Nur fremde
Juden sind insofern Beschränkungen unterworfen, als sie in jedem einzelnen
Falle die Erlaubnis der drei beteiligten Minister der Finanzen, des Innern
und des Äußern einzuholen verpflichtet sind. Die Ausländer können als Künstler,
Gelehrte, Handeltreibende und Fabrikbesitzer die persönliche Ehrenbürgerschaft


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[0574] Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland Mit dem Übertritt zum Christentum hört der Jude aber auf, ein Fremder zu sein. Ganz anders als die Stellung der Juden ist die der im Norden, Osten und Südosten wohnenden Frcmdvölker. Als die Zaren ihre weiten Gebiete in Besitz nahmen, konnten sie diesen meist nomadisierenden, wenig oder gar nicht kultivierten, für geordnete Staatsverhältnisse verständnislosen Völkchen nicht dieselben Rechte wie ihren Untertanen einräumen und sie nach denselben Ver¬ waltungsgrundsätzen behandeln. Sie erlaubten ihnen deshalb, sich selber nach Gebrauch und überlieferten Vorschriften weiter zu regieren; man vermied jede Einmischung in ihre innern Angelegenheiten und begnügte sich mit der in Zahlung eines Tributs an Fellen liegenden faktischen Anerkennung der Oberhoheit. Man unterscheidet die Fremdvölker als seßhafte, nomadisierende und vagabundierende und behandelt sie dem entsprechend. Die seßhaften Fremdvölker sind rechtlich den eigentlichen Untertanen fast gleichgestellt und werden nach den allgemein giltigen Verwaltuugsgrundsätzen regiert. Die nomadisierenden Fremdvölker sind noch an ihre eignen Gesetze und Gebräuche gebunden, die vagabundierenden können eigentlich nur formell als Untertanen angesehen werden. Der Übertritt von Angehörigen der Fremdvölker in den Untertanenverband geschieht ohne irgend eine Erschwerung einfach durch Einschreibung bei einer Klasse der städtischen Bevölkerung oder bei dem Bauernstand. Die Ausländer sind seit den frühesten Zeiten gern gesehene Gäste gewesen, denn sie brachten wissenschaftliche und technische Kenntnisse, die Fortschritte und Kulturerrungenschaften von Westeuropa in das zurückgebliebne Ostreich. Deshalb wurde ihnen nicht nur immer voller Schutz durch das Gesetz verbürgt, son¬ dern auch eine privilegierte Stellung vor den eigentlichen Untertanen einge¬ räumt, so den Engländern, die unter Iwan Grosny über Archangelsk Handels¬ beziehungen mit Moskau anzuknüpfen suchten. Ganz besonders gnädig erwiesen sich den Ausländern Peter der Große, und von seinen Nachfolgern die große Katharina. Sie gewährten ihnen das Recht zum Eintritt in den Staatsdienst, gaben ihnen Land und erließen ihnen alle persönlichen Verpflichtungen und Steuern; sie schlössen ja auch mit den europäischen Staaten für diese vorteil¬ hafte Handelsverträge ab. Wenn die Ausländer, die heutzutage ihr Geld und ihre Arbeit in Nußland anlegen wollen, auch nicht mehr so weitgehende Rechte haben, so sind sie doch noch in recht vorteilhafter Lage, in günstigerer jeden¬ falls als in manchem andern Lande. Das Gesetz sichert ihnen außer dem Schutz der Person und des Eigentums sogar einige politische Rechte zu. Sie können in der Unterrichtsverwaltung und einigen andern Zweigen des Staats¬ dienstes Verwendung finden, sich in Innungen einschreiben lassen und ganz unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen Handels- und Gewerbe¬ scheine erhalten und Fabriken und industrielle Etablissements gründen, ohne die Staatsangehörigkeit erworben zu haben oder nachsuchen zu müssen. Nur fremde Juden sind insofern Beschränkungen unterworfen, als sie in jedem einzelnen Falle die Erlaubnis der drei beteiligten Minister der Finanzen, des Innern und des Äußern einzuholen verpflichtet sind. Die Ausländer können als Künstler, Gelehrte, Handeltreibende und Fabrikbesitzer die persönliche Ehrenbürgerschaft

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/574>, abgerufen am 22.07.2024.