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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

aufgebaut, wie die Selbstverwaltung der Bauern in den rein russischen Gou¬
vernements.

Die rechtliche Stellung der Bewohner von Finnland beruht auf den
Staatsverträgen, die beim Übergang des Großsürstentums in russischen Besitz
abgeschlossen worden sind, deren Giltigkeit aber durch General Vobrikoff tatsächlich
außer Kraft gesetzt worden ist. Der Gebrauch der russischen Sprache in einer
Senatssitzung am 1. Oktober dieses Jahres ist ein weiterer Schritt ans dem
Wege der Nussifiziernng. Man kann sie im Interesse der Finnländer bedauern,
den Russen aber nicht verdenken, denn bevorzugte Sonderstellungen in einem
Staate sind, wenn sie einem größern Teil des Staatsgebiets zukommen, mit
dem Staatsgedanken auf die Dauer nicht verträglich. -- Auch die Finnlünder
haben vier Stände, Adel. Geistlichkeit, Bürger und Bauern; aber diese ständische
Gliederung ist von der russischen ganz verschieden, sie beruht auf westeuropäischen
Prinzipiell. Der Adel ist eine geschlossene Kaste, zu der der Zutritt nur durch
Rangerhöhung durch den Kaiser möglich ist. Die Unterschiede der andern
Stände haben sich mit der Zeit stark verwischt und beanspruchen nur noch für
die Wahlen zum Landtag eine gewisse Bedeutung. Im russischen Reich genießen
die Finnländer dieselben Rechte wie die Russen des entsprechenden Standes.

Zu den Fremdvölkern zählen die Juden und die orientalischen Völker¬
schaften. Den Juden war zu der Zeit des Moskaner Großfürstentnms der Zutritt
dahin verboten; erst im Jahre 1769 wurde ihnen die Ansiedlung im Gou¬
vernement Noworassiisk gestattet. Akme wurde die Judenfrage aber erst mit
der Erwerbung polnischen Gebiets. Auf Abwehr gedrängt, entschloß sich der
Staat, ihnen rechtlich eine Sonderstellung anzuweisen. Einen besondern Stand
sollten sie nicht bilden, sie mußten sich vielmehr und müssen sich noch heute einem
secirte zuschreiben lassen, sind aber dabei hauptsächlich in der Freizügigkeit
beschränkt. Das Gesetz legt die Grenze des sogenannten jüdischen Niederlassungs¬
streifens derart fest, daß die Juden allein in den westlichen und einigen süd¬
lichen Gouvernements einen dauernden Wohnsitz haben, außerhalb dieses Gebiets
sich nur vorübergehend aufhalten dürfen. Ausnahmen hiervon sind nur für
die Kaufleute der ersten Gilde, für Studierende der höchsten Bildungsanstalten,
für Leute mit höherer Bildung und für die Angehörigen einiger besondrer
Berufe zulässig. Natürlich wird mit dieser Verbeugung vor dem Geldsack die
segensreiche, die jüdische Güterschlächterei unterbiudende Wirkung des Gesetzes
wesentlich beeinträchtigt. Abgesehen von der Beschränkung der Freizügigkeit ist
die Erwerbung von Immobilien, der Eintritt in den Staatsdienst, die Teil¬
nahme an der ländlichen und städtischen Selbstverwaltung, die Zulassung zu
höhern Bildungsanstalten teils eingeschränkt, teils mehr oder minder ernstlich
erschwert.") Diese Sonderstellung, die übrigens den in der Krim und in Süd¬
rußland wohnenden Kamimiten nicht zugemutet worden ist, wird durch die
Religion und die korporative Organisation des Judentums mit eignen Religions¬
genossenschaften, Schulen, Lehrern und durch besondre Abgaben verschärft.



Neuerdings, im Mai dieses Jahres, war die Erwerbung von Jmmobilienbesitz in
Niederlassungsstreifen erleichtert worden. Die Quittung auf diese Nachgiebigkeit ist der Ausbruch
der von den Juden hervorgerufncn Krawatte in verschieden Städten, wie Kischinjoff und Gönnt.
Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

aufgebaut, wie die Selbstverwaltung der Bauern in den rein russischen Gou¬
vernements.

Die rechtliche Stellung der Bewohner von Finnland beruht auf den
Staatsverträgen, die beim Übergang des Großsürstentums in russischen Besitz
abgeschlossen worden sind, deren Giltigkeit aber durch General Vobrikoff tatsächlich
außer Kraft gesetzt worden ist. Der Gebrauch der russischen Sprache in einer
Senatssitzung am 1. Oktober dieses Jahres ist ein weiterer Schritt ans dem
Wege der Nussifiziernng. Man kann sie im Interesse der Finnländer bedauern,
den Russen aber nicht verdenken, denn bevorzugte Sonderstellungen in einem
Staate sind, wenn sie einem größern Teil des Staatsgebiets zukommen, mit
dem Staatsgedanken auf die Dauer nicht verträglich. — Auch die Finnlünder
haben vier Stände, Adel. Geistlichkeit, Bürger und Bauern; aber diese ständische
Gliederung ist von der russischen ganz verschieden, sie beruht auf westeuropäischen
Prinzipiell. Der Adel ist eine geschlossene Kaste, zu der der Zutritt nur durch
Rangerhöhung durch den Kaiser möglich ist. Die Unterschiede der andern
Stände haben sich mit der Zeit stark verwischt und beanspruchen nur noch für
die Wahlen zum Landtag eine gewisse Bedeutung. Im russischen Reich genießen
die Finnländer dieselben Rechte wie die Russen des entsprechenden Standes.

Zu den Fremdvölkern zählen die Juden und die orientalischen Völker¬
schaften. Den Juden war zu der Zeit des Moskaner Großfürstentnms der Zutritt
dahin verboten; erst im Jahre 1769 wurde ihnen die Ansiedlung im Gou¬
vernement Noworassiisk gestattet. Akme wurde die Judenfrage aber erst mit
der Erwerbung polnischen Gebiets. Auf Abwehr gedrängt, entschloß sich der
Staat, ihnen rechtlich eine Sonderstellung anzuweisen. Einen besondern Stand
sollten sie nicht bilden, sie mußten sich vielmehr und müssen sich noch heute einem
secirte zuschreiben lassen, sind aber dabei hauptsächlich in der Freizügigkeit
beschränkt. Das Gesetz legt die Grenze des sogenannten jüdischen Niederlassungs¬
streifens derart fest, daß die Juden allein in den westlichen und einigen süd¬
lichen Gouvernements einen dauernden Wohnsitz haben, außerhalb dieses Gebiets
sich nur vorübergehend aufhalten dürfen. Ausnahmen hiervon sind nur für
die Kaufleute der ersten Gilde, für Studierende der höchsten Bildungsanstalten,
für Leute mit höherer Bildung und für die Angehörigen einiger besondrer
Berufe zulässig. Natürlich wird mit dieser Verbeugung vor dem Geldsack die
segensreiche, die jüdische Güterschlächterei unterbiudende Wirkung des Gesetzes
wesentlich beeinträchtigt. Abgesehen von der Beschränkung der Freizügigkeit ist
die Erwerbung von Immobilien, der Eintritt in den Staatsdienst, die Teil¬
nahme an der ländlichen und städtischen Selbstverwaltung, die Zulassung zu
höhern Bildungsanstalten teils eingeschränkt, teils mehr oder minder ernstlich
erschwert.") Diese Sonderstellung, die übrigens den in der Krim und in Süd¬
rußland wohnenden Kamimiten nicht zugemutet worden ist, wird durch die
Religion und die korporative Organisation des Judentums mit eignen Religions¬
genossenschaften, Schulen, Lehrern und durch besondre Abgaben verschärft.



Neuerdings, im Mai dieses Jahres, war die Erwerbung von Jmmobilienbesitz in
Niederlassungsstreifen erleichtert worden. Die Quittung auf diese Nachgiebigkeit ist der Ausbruch
der von den Juden hervorgerufncn Krawatte in verschieden Städten, wie Kischinjoff und Gönnt.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/573>, abgerufen am 22.07.2024.