Bauern, soweit das Streitobjekt keinen höhern Wert als hundert Rubel hat, sowie die minder wichtigen Strafsachen gehören.
Die Aufsicht über diese Selbstverwaltung der Bauern üben also nach dem Gesetz vom 12./24. Juni 1889 die Landschaftshauptleutc (Sjemskije Natschalniki) -- nicht Landräte, wie der Titel vielfach, aber irrtümliche Vorstellungen erweckend, übersetzt wird -- aus, jedoch noch nicht in allen Gouvernements (im Jahre 1900 waren es nur 36). Ihre Stellung kann am ehesten mit der der englischen Friedens¬ richter verglichen werden und sollte, wie wir schon erwähnt haben, nach dem Willen des Gesetzgebers dem ndet einen Teil seines frühern Einflusses auf dem platten Lande wiedergewinnen helfen. Die Landschaftshmiptleute kontrollieren und leiten die Tätigkeit der Wahlbehörden der Bauern und haben zugleich die Funktionen der Richter und der Gerichtsherren bei den Gemeindegerichten wahr¬ zunehmen. Aber das Amt befriedigt denkende Menschen nicht, einmal, weil seine Zuständigkeit zu unbestimmt, und andrerseits, weil es dnrch bureaukratischen Formelkram belastet ist. Ein paar Seiten in der vortrefflichen Erzählung "Gonverncursbesichtignng" von Neinirowitsch-Däntschenlo lassen das ganz klar erkennen und werfen zugleich ein so scharfes Schlaglicht ans manche Mißstände in der Bauernvrgcmisation, daß sie in den folgenden Zeilen wiedergegeben werden sollen. Dort beklagt sich der Landschaftshauptmann S. W. Dumtschin, bei dem sich der Gouverneur zur Besichtigung angesagt hat, folgendermaßen über seine Stellung: "Meine Amtsgeschäfte bestehn entweder in einem Nichts, oder aber sie sind so verwickelt, daß man sie unmöglich so wahrnehmen kann, wie es nötig ist. Alles hängt von dem persönlichen Standpunkt ab, den man dazu einnimmt. Da der Baron Brandt z. V. lebt herrlich und in Freuden -- möglicherweise ist bei ihm alles in Ordnung, weil er keinen Grund sieht, sich besonders anzu¬ strengen. Er verwaltet sein Amt so, wie er etwa früher im Regiment seine Schwadron geführt hat. Ich kann das nicht. Man hat mir mit meinem Amt keine Eskadron zur Abrichtung für den Krieg und keine kleinen Kinder zur Einpaukung des Abc anvertraut, sondern gewissermaßen die Vormundschaft über mehrere Zehntausend erwachsener Menschen, über Familienhäupter, Ver¬ heiratete, Väter und Großväter, über ihr Aller Wohl und Wehe übertragen. Die ganze Bauerschaft meines Bezirks in einem Umkreis von dreißig Werst Radius ist mir unterstellt. Ihr Wohl und Wehe, das heißt die Beseitigung aller Schwierigkeiten, die ihre Leidenschaften heraufbeschwören, aller Kollisionen zwischen den verschiednen Persönlichkeiten, auch zwischen Unwissenheit und Verstand, Eigentumsrecht und Mitleid für die wirtschaftlich Schwachen, zwischen fleißigen Arbeitern und Tagedieben, die doch schließlich ebenfalls ernährt werden müssen, zwischen rechtlichen Leuten und frechen, eigensüchtigen Schlaumeiern, zwischen Freund und Feind, Vätern und Söhnen, zwischen uneinigen Brüdern. Es sind Fragen, die die Familie, Gesellschaft, Nachbarschaft, die Moral, das materielle Wohl betreffen. Sie stehn zwischen Zeilen und Buchstaben der schönen Vor¬ schriften, die sich der Herr Gouvernementschef ansehen wird. Greifen wir einmal eine beliebige Angelegenheit heraus. Da führe" die deutschen Kolonisten in Advrf Klage, daß die Bauern von Bedorf über ihr bestelltes Feld fahren. Der Baron Brandt fährt einfach zu den Bauer", droht ihnen mit Strafeinquartierung,
Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland
Bauern, soweit das Streitobjekt keinen höhern Wert als hundert Rubel hat, sowie die minder wichtigen Strafsachen gehören.
Die Aufsicht über diese Selbstverwaltung der Bauern üben also nach dem Gesetz vom 12./24. Juni 1889 die Landschaftshauptleutc (Sjemskije Natschalniki) — nicht Landräte, wie der Titel vielfach, aber irrtümliche Vorstellungen erweckend, übersetzt wird — aus, jedoch noch nicht in allen Gouvernements (im Jahre 1900 waren es nur 36). Ihre Stellung kann am ehesten mit der der englischen Friedens¬ richter verglichen werden und sollte, wie wir schon erwähnt haben, nach dem Willen des Gesetzgebers dem ndet einen Teil seines frühern Einflusses auf dem platten Lande wiedergewinnen helfen. Die Landschaftshmiptleute kontrollieren und leiten die Tätigkeit der Wahlbehörden der Bauern und haben zugleich die Funktionen der Richter und der Gerichtsherren bei den Gemeindegerichten wahr¬ zunehmen. Aber das Amt befriedigt denkende Menschen nicht, einmal, weil seine Zuständigkeit zu unbestimmt, und andrerseits, weil es dnrch bureaukratischen Formelkram belastet ist. Ein paar Seiten in der vortrefflichen Erzählung „Gonverncursbesichtignng" von Neinirowitsch-Däntschenlo lassen das ganz klar erkennen und werfen zugleich ein so scharfes Schlaglicht ans manche Mißstände in der Bauernvrgcmisation, daß sie in den folgenden Zeilen wiedergegeben werden sollen. Dort beklagt sich der Landschaftshauptmann S. W. Dumtschin, bei dem sich der Gouverneur zur Besichtigung angesagt hat, folgendermaßen über seine Stellung: „Meine Amtsgeschäfte bestehn entweder in einem Nichts, oder aber sie sind so verwickelt, daß man sie unmöglich so wahrnehmen kann, wie es nötig ist. Alles hängt von dem persönlichen Standpunkt ab, den man dazu einnimmt. Da der Baron Brandt z. V. lebt herrlich und in Freuden — möglicherweise ist bei ihm alles in Ordnung, weil er keinen Grund sieht, sich besonders anzu¬ strengen. Er verwaltet sein Amt so, wie er etwa früher im Regiment seine Schwadron geführt hat. Ich kann das nicht. Man hat mir mit meinem Amt keine Eskadron zur Abrichtung für den Krieg und keine kleinen Kinder zur Einpaukung des Abc anvertraut, sondern gewissermaßen die Vormundschaft über mehrere Zehntausend erwachsener Menschen, über Familienhäupter, Ver¬ heiratete, Väter und Großväter, über ihr Aller Wohl und Wehe übertragen. Die ganze Bauerschaft meines Bezirks in einem Umkreis von dreißig Werst Radius ist mir unterstellt. Ihr Wohl und Wehe, das heißt die Beseitigung aller Schwierigkeiten, die ihre Leidenschaften heraufbeschwören, aller Kollisionen zwischen den verschiednen Persönlichkeiten, auch zwischen Unwissenheit und Verstand, Eigentumsrecht und Mitleid für die wirtschaftlich Schwachen, zwischen fleißigen Arbeitern und Tagedieben, die doch schließlich ebenfalls ernährt werden müssen, zwischen rechtlichen Leuten und frechen, eigensüchtigen Schlaumeiern, zwischen Freund und Feind, Vätern und Söhnen, zwischen uneinigen Brüdern. Es sind Fragen, die die Familie, Gesellschaft, Nachbarschaft, die Moral, das materielle Wohl betreffen. Sie stehn zwischen Zeilen und Buchstaben der schönen Vor¬ schriften, die sich der Herr Gouvernementschef ansehen wird. Greifen wir einmal eine beliebige Angelegenheit heraus. Da führe» die deutschen Kolonisten in Advrf Klage, daß die Bauern von Bedorf über ihr bestelltes Feld fahren. Der Baron Brandt fährt einfach zu den Bauer», droht ihnen mit Strafeinquartierung,
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Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland
Bauern, soweit das Streitobjekt keinen höhern Wert als hundert Rubel hat,
sowie die minder wichtigen Strafsachen gehören.
Die Aufsicht über diese Selbstverwaltung der Bauern üben also nach dem
Gesetz vom 12./24. Juni 1889 die Landschaftshauptleutc (Sjemskije Natschalniki)
— nicht Landräte, wie der Titel vielfach, aber irrtümliche Vorstellungen erweckend,
übersetzt wird — aus, jedoch noch nicht in allen Gouvernements (im Jahre 1900
waren es nur 36). Ihre Stellung kann am ehesten mit der der englischen Friedens¬
richter verglichen werden und sollte, wie wir schon erwähnt haben, nach dem
Willen des Gesetzgebers dem ndet einen Teil seines frühern Einflusses auf dem
platten Lande wiedergewinnen helfen. Die Landschaftshmiptleute kontrollieren
und leiten die Tätigkeit der Wahlbehörden der Bauern und haben zugleich die
Funktionen der Richter und der Gerichtsherren bei den Gemeindegerichten wahr¬
zunehmen. Aber das Amt befriedigt denkende Menschen nicht, einmal, weil seine
Zuständigkeit zu unbestimmt, und andrerseits, weil es dnrch bureaukratischen
Formelkram belastet ist. Ein paar Seiten in der vortrefflichen Erzählung
„Gonverncursbesichtignng" von Neinirowitsch-Däntschenlo lassen das ganz klar
erkennen und werfen zugleich ein so scharfes Schlaglicht ans manche Mißstände
in der Bauernvrgcmisation, daß sie in den folgenden Zeilen wiedergegeben werden
sollen. Dort beklagt sich der Landschaftshauptmann S. W. Dumtschin, bei dem
sich der Gouverneur zur Besichtigung angesagt hat, folgendermaßen über seine
Stellung: „Meine Amtsgeschäfte bestehn entweder in einem Nichts, oder aber sie
sind so verwickelt, daß man sie unmöglich so wahrnehmen kann, wie es nötig ist.
Alles hängt von dem persönlichen Standpunkt ab, den man dazu einnimmt.
Da der Baron Brandt z. V. lebt herrlich und in Freuden — möglicherweise
ist bei ihm alles in Ordnung, weil er keinen Grund sieht, sich besonders anzu¬
strengen. Er verwaltet sein Amt so, wie er etwa früher im Regiment seine
Schwadron geführt hat. Ich kann das nicht. Man hat mir mit meinem Amt
keine Eskadron zur Abrichtung für den Krieg und keine kleinen Kinder zur
Einpaukung des Abc anvertraut, sondern gewissermaßen die Vormundschaft
über mehrere Zehntausend erwachsener Menschen, über Familienhäupter, Ver¬
heiratete, Väter und Großväter, über ihr Aller Wohl und Wehe übertragen.
Die ganze Bauerschaft meines Bezirks in einem Umkreis von dreißig Werst Radius
ist mir unterstellt. Ihr Wohl und Wehe, das heißt die Beseitigung aller
Schwierigkeiten, die ihre Leidenschaften heraufbeschwören, aller Kollisionen zwischen
den verschiednen Persönlichkeiten, auch zwischen Unwissenheit und Verstand,
Eigentumsrecht und Mitleid für die wirtschaftlich Schwachen, zwischen fleißigen
Arbeitern und Tagedieben, die doch schließlich ebenfalls ernährt werden müssen,
zwischen rechtlichen Leuten und frechen, eigensüchtigen Schlaumeiern, zwischen
Freund und Feind, Vätern und Söhnen, zwischen uneinigen Brüdern. Es sind
Fragen, die die Familie, Gesellschaft, Nachbarschaft, die Moral, das materielle
Wohl betreffen. Sie stehn zwischen Zeilen und Buchstaben der schönen Vor¬
schriften, die sich der Herr Gouvernementschef ansehen wird. Greifen wir einmal
eine beliebige Angelegenheit heraus. Da führe» die deutschen Kolonisten in
Advrf Klage, daß die Bauern von Bedorf über ihr bestelltes Feld fahren. Der
Baron Brandt fährt einfach zu den Bauer», droht ihnen mit Strafeinquartierung,
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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/570>, abgerufen am 24.08.2024.
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