Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland der Duma und das weitere Recht, ein ständiges ausführendes Verwaltungs¬ Weitaus am stärksten im Reich ist der Bauernstand vertreten. Als er an Verwaltung der reichen Liegenschaften, aus deren Erträgnissen die Mitglieder der kaiser¬
lichen Familie besonders dotiert werden. Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland der Duma und das weitere Recht, ein ständiges ausführendes Verwaltungs¬ Weitaus am stärksten im Reich ist der Bauernstand vertreten. Als er an Verwaltung der reichen Liegenschaften, aus deren Erträgnissen die Mitglieder der kaiser¬
lichen Familie besonders dotiert werden. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0568" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242638"/> <fw type="header" place="top"> Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland</fw><lb/> <p xml:id="ID_2083" prev="#ID_2082"> der Duma und das weitere Recht, ein ständiges ausführendes Verwaltungs¬<lb/> organ und das Stadthaupt zu ernennen. Diese Ordnung blieb bis zum Jahre<lb/> 1870 in Geltung, wo die neue Städteordnung in Kraft trat. Diese beruft<lb/> alle einem gewissen Zensus entsprechenden Einwohner der Stadt, also auch<lb/> Adliche, Geistliche und Bauern, nicht mehr die vier Klassen allein zur Teil¬<lb/> nahme an der Verwaltung. Damit hat der frühere Stand der Stadtbewohner<lb/> seine bisherige Sonderstellung verloren und ist mit der übrigen in der Stadt<lb/> wohnenden Bevölkerung zu einer weitern, alle Stunde umfassenden Korpo¬<lb/> ration der Stadtgemeinde verschmolzen. Innerhalb der Stadtgemeinde sind<lb/> die verschiednen Berufs Kassen mit Ausnahme der Ehrenbürger in besondre<lb/> Korporationen mit dem Recht gemeinsamer Interessenvertretung gegliedert: es<lb/> gibt Kaufmanns-, Handwerker- und Kleinbürgerversammlungen, Älteste der Kauf¬<lb/> mannschaft und des Kleinbürgerstcmdcs, Handwerksvbermeister und in größern<lb/> Städten stündige Ämter der Korporationen zur Verwaltung der laufenden Ge¬<lb/> schäfte. Die Korporationen erscheinen bei der heute herrschenden Freiheit in<lb/> der Wahl der Tätigkeit als ausschließlich professionell, keineswegs stän¬<lb/> disch. Der Titel Kaufmann wird durch Eintragung in eine der beiden Gilden<lb/> und durch Bezahlung der Neichsgewerbesteuer erworben. Die Zuzühlung zur<lb/> ersten Gilde verleiht das Recht auf den Großhandel, die zur zweiten Gilde<lb/> berechtigt nur zum Kleinhandel. Jnnungshandwerker kann man durch Ein¬<lb/> schreibung in eine der Innungen werden; jeder, der in einer Stadt mit Innungs-<lb/> wesen — was bei weitem nicht in allen Städten anzutreffen ist — ein Handwerk<lb/> betreiben will, muß sich bei der betreffenden Innung einschreiben lassen. Wer<lb/> nicht zu einer andern Klasse gehört, wird dem Kleinbürgerstand zugeschrieben,<lb/> der also auch die städtische Arbeiterbevölkerung mit umfaßt. Der Ehrenbürger¬<lb/> stand, der ursprünglich ein städtisches Patriziat darstellen sollte, und den das<lb/> Gesetz immer noch zur städtischen Bevölkerung rechnet, steht in gar keiner festen<lb/> Beziehung mehr zu den Städten selbst und ist als Stand nicht organisiert.<lb/> Der Titel „Ehrenbürger" bedeutet nichts weiter, als eine ehrende Bezeichnung,<lb/> die mit gewissen Rechten und Vorzügen verbunden ist, und die erblich oder<lb/> persönlich für besondre Verdienste oder für einen gewissen Bildungsgrad ver¬<lb/> liehen wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_2084" next="#ID_2085"> Weitaus am stärksten im Reich ist der Bauernstand vertreten. Als er an<lb/> die Scholle gefesselt wurde, erhielt er eine Zwangsorganisation derart, daß seine<lb/> Angehörigen solidarisch zur Ableistung der ihnen auferlegten Verpflichtungen<lb/> haftbar gemacht wurden. Ein Teil wurde zu Leibeignen der Gutsbesitzer, ein<lb/> andrer Teil zu Fronbauern der Krone oder der Apanagenverwaltung,") und<lb/> nur ein kleiner Teil blieb frei. Diese drei Kategorien standen zu der Zeit der<lb/> Leibeigenschaft unter verschiednen Rechtsverhältnissen heute bilden sie einen<lb/> gemeinsamen Bauernstand, der, soweit er nicht schon von jeher im freien Besitz<lb/> seines Landes war, den ihm bei Aufhebung der Leibeigenschaft angewiesnen<lb/> Landanteil bis zum Jahre 1931 allmählich loskaufen muß. Inwiefern diese<lb/> Verschuldung dnrch Zwang und die jeden Fortschritt hemmende bäuerliche Besitz-</p><lb/> <note xml:id="FID_39" place="foot"> Verwaltung der reichen Liegenschaften, aus deren Erträgnissen die Mitglieder der kaiser¬<lb/> lichen Familie besonders dotiert werden.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0568]
Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland
der Duma und das weitere Recht, ein ständiges ausführendes Verwaltungs¬
organ und das Stadthaupt zu ernennen. Diese Ordnung blieb bis zum Jahre
1870 in Geltung, wo die neue Städteordnung in Kraft trat. Diese beruft
alle einem gewissen Zensus entsprechenden Einwohner der Stadt, also auch
Adliche, Geistliche und Bauern, nicht mehr die vier Klassen allein zur Teil¬
nahme an der Verwaltung. Damit hat der frühere Stand der Stadtbewohner
seine bisherige Sonderstellung verloren und ist mit der übrigen in der Stadt
wohnenden Bevölkerung zu einer weitern, alle Stunde umfassenden Korpo¬
ration der Stadtgemeinde verschmolzen. Innerhalb der Stadtgemeinde sind
die verschiednen Berufs Kassen mit Ausnahme der Ehrenbürger in besondre
Korporationen mit dem Recht gemeinsamer Interessenvertretung gegliedert: es
gibt Kaufmanns-, Handwerker- und Kleinbürgerversammlungen, Älteste der Kauf¬
mannschaft und des Kleinbürgerstcmdcs, Handwerksvbermeister und in größern
Städten stündige Ämter der Korporationen zur Verwaltung der laufenden Ge¬
schäfte. Die Korporationen erscheinen bei der heute herrschenden Freiheit in
der Wahl der Tätigkeit als ausschließlich professionell, keineswegs stän¬
disch. Der Titel Kaufmann wird durch Eintragung in eine der beiden Gilden
und durch Bezahlung der Neichsgewerbesteuer erworben. Die Zuzühlung zur
ersten Gilde verleiht das Recht auf den Großhandel, die zur zweiten Gilde
berechtigt nur zum Kleinhandel. Jnnungshandwerker kann man durch Ein¬
schreibung in eine der Innungen werden; jeder, der in einer Stadt mit Innungs-
wesen — was bei weitem nicht in allen Städten anzutreffen ist — ein Handwerk
betreiben will, muß sich bei der betreffenden Innung einschreiben lassen. Wer
nicht zu einer andern Klasse gehört, wird dem Kleinbürgerstand zugeschrieben,
der also auch die städtische Arbeiterbevölkerung mit umfaßt. Der Ehrenbürger¬
stand, der ursprünglich ein städtisches Patriziat darstellen sollte, und den das
Gesetz immer noch zur städtischen Bevölkerung rechnet, steht in gar keiner festen
Beziehung mehr zu den Städten selbst und ist als Stand nicht organisiert.
Der Titel „Ehrenbürger" bedeutet nichts weiter, als eine ehrende Bezeichnung,
die mit gewissen Rechten und Vorzügen verbunden ist, und die erblich oder
persönlich für besondre Verdienste oder für einen gewissen Bildungsgrad ver¬
liehen wird.
Weitaus am stärksten im Reich ist der Bauernstand vertreten. Als er an
die Scholle gefesselt wurde, erhielt er eine Zwangsorganisation derart, daß seine
Angehörigen solidarisch zur Ableistung der ihnen auferlegten Verpflichtungen
haftbar gemacht wurden. Ein Teil wurde zu Leibeignen der Gutsbesitzer, ein
andrer Teil zu Fronbauern der Krone oder der Apanagenverwaltung,") und
nur ein kleiner Teil blieb frei. Diese drei Kategorien standen zu der Zeit der
Leibeigenschaft unter verschiednen Rechtsverhältnissen heute bilden sie einen
gemeinsamen Bauernstand, der, soweit er nicht schon von jeher im freien Besitz
seines Landes war, den ihm bei Aufhebung der Leibeigenschaft angewiesnen
Landanteil bis zum Jahre 1931 allmählich loskaufen muß. Inwiefern diese
Verschuldung dnrch Zwang und die jeden Fortschritt hemmende bäuerliche Besitz-
Verwaltung der reichen Liegenschaften, aus deren Erträgnissen die Mitglieder der kaiser¬
lichen Familie besonders dotiert werden.
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