ordnung manche Abänderung gefallen lassen müssen. Die Zahl der Tschin ist auf elf herabgesetzt; akademische Bildung verleiht schon drei, jeder akademische Grad einen weitern Tschin, und erst die Erwerbung des Dienstgrades eines Obersten (oder Staatsrath im Zivildienst) gibt das Recht auf erblichen, des Oberstleutnants auf persönlichen Adel. Aber während Peter der Große verlangt hatte, daß jeder Adliche einen Rang in seiner Ordnung einnahm, schenkte Peter der Dritte, der über Rechte und Privilegien des höchsten Standes anders dachte, dem Adel die Verpflichtung zum Dienst, und Katharina die Zweite ließ es unter dem Einfluß Montesquieus dabei sein Bewenden haben. Den Gedanken dieses Philosophen über die vermittelnde Stellung des Adels zwischen Thron und Volk folgend gab sie dem Adel eine korporative Verfassung und einige politische Rechte und zog ihn zur Teilnahme an der örtlichen Verwaltung in richterlichen und administrativen Funktionen heran. Nachdem die Reformen Alexanders des Zweiten, insbesondre die Bauernemanzipation die materielle Lage und die ganze Stellung des Adels schwer erschüttert hatten, wurde unter Alexander dem Dritten wieder einiges zur Hebung des Standes getan: den Adels mar- schällen und den aus dem Adel ernannten Landschaftshauptleuten wurde die Aufsicht über die bäuerliche Selbstverwaltung übertragen; in der "Landschaft" wurde dem Adel ein entscheidender Einfluß eingeräumt, und zur Hebung seiner materiellen Lage die Neichsadelsbank gegründet, die billigen Kredit gewährt.
Die gegenwärtige Verfassung des Adels ist folgende: Er bildet in jedem Gouvernement eine besondre Adelsgenossenschaft, die sich in die Kreisgenossen- schaften teilt. Aller drei Jahre tritt die Gouvernementsgenossenschaft zum Adels¬ tag zusammen, wählt ihre Vertreter und Funktionäre, prüft die Adelsliste (die sechs Geschlcchterbücher) und hilft der Adelskasse durch freiwillige Beiträge auf, mit einem Wort, der Adelstag berät zu eignem Nutz und Frommen, wobei er das Recht hat, dem Zaren Bittgesuche in eignen Angelegenheiten zu unter¬ breiten. Jede Überschreitung seiner Befugnisse wird hart geahndet, wie es der Adel von Twer für sein Unterfangen, die Einführung der Volksvertretung zu erbitten, zu Beginn der Regierung Nikolai^ des Zweiten hat fühlen müssen. Die Vertreter des Adels sind die auf drei Jahre gewählten Gouvernements¬ und Kreisadclsmarschälle, deren Stellung nicht nur eine repräsentative ist, son¬ dern eine vielseitige Tätigkeit verlangt und ihrem Inhaber weitreichenden Einfluß verschafft. Als Beispiel sei angeführt, daß der Kreisadelsmarschall, abgesehen von seinen sonstigen Aufgaben, die des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission bei der Rekrutenaushebung wahrzunehmen hat. -- Ständige Adelsbehörden sind die Adelsabgeordnetenversammlung, die aus je einem Vertreter jedes Kreises unter Vorsitz des Gouvernementsadelsmarschalls besteht, und das Adelsvor¬ mundschaftsgericht, das aus Angehörigen des Kreisadels unter Vorsitz ihres Adelsmarschalls besteht. Die Adelsabgeordnetenversammlung bearbeitet die lau¬ fenden Angelegenheiten (z. B. Aufnahme in den Adel des Gouvernements), das Adelsvormundschaftsgericht Vormundschaftsangelegenheiten.
(Schluß folgt)
Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland
ordnung manche Abänderung gefallen lassen müssen. Die Zahl der Tschin ist auf elf herabgesetzt; akademische Bildung verleiht schon drei, jeder akademische Grad einen weitern Tschin, und erst die Erwerbung des Dienstgrades eines Obersten (oder Staatsrath im Zivildienst) gibt das Recht auf erblichen, des Oberstleutnants auf persönlichen Adel. Aber während Peter der Große verlangt hatte, daß jeder Adliche einen Rang in seiner Ordnung einnahm, schenkte Peter der Dritte, der über Rechte und Privilegien des höchsten Standes anders dachte, dem Adel die Verpflichtung zum Dienst, und Katharina die Zweite ließ es unter dem Einfluß Montesquieus dabei sein Bewenden haben. Den Gedanken dieses Philosophen über die vermittelnde Stellung des Adels zwischen Thron und Volk folgend gab sie dem Adel eine korporative Verfassung und einige politische Rechte und zog ihn zur Teilnahme an der örtlichen Verwaltung in richterlichen und administrativen Funktionen heran. Nachdem die Reformen Alexanders des Zweiten, insbesondre die Bauernemanzipation die materielle Lage und die ganze Stellung des Adels schwer erschüttert hatten, wurde unter Alexander dem Dritten wieder einiges zur Hebung des Standes getan: den Adels mar- schällen und den aus dem Adel ernannten Landschaftshauptleuten wurde die Aufsicht über die bäuerliche Selbstverwaltung übertragen; in der „Landschaft" wurde dem Adel ein entscheidender Einfluß eingeräumt, und zur Hebung seiner materiellen Lage die Neichsadelsbank gegründet, die billigen Kredit gewährt.
Die gegenwärtige Verfassung des Adels ist folgende: Er bildet in jedem Gouvernement eine besondre Adelsgenossenschaft, die sich in die Kreisgenossen- schaften teilt. Aller drei Jahre tritt die Gouvernementsgenossenschaft zum Adels¬ tag zusammen, wählt ihre Vertreter und Funktionäre, prüft die Adelsliste (die sechs Geschlcchterbücher) und hilft der Adelskasse durch freiwillige Beiträge auf, mit einem Wort, der Adelstag berät zu eignem Nutz und Frommen, wobei er das Recht hat, dem Zaren Bittgesuche in eignen Angelegenheiten zu unter¬ breiten. Jede Überschreitung seiner Befugnisse wird hart geahndet, wie es der Adel von Twer für sein Unterfangen, die Einführung der Volksvertretung zu erbitten, zu Beginn der Regierung Nikolai^ des Zweiten hat fühlen müssen. Die Vertreter des Adels sind die auf drei Jahre gewählten Gouvernements¬ und Kreisadclsmarschälle, deren Stellung nicht nur eine repräsentative ist, son¬ dern eine vielseitige Tätigkeit verlangt und ihrem Inhaber weitreichenden Einfluß verschafft. Als Beispiel sei angeführt, daß der Kreisadelsmarschall, abgesehen von seinen sonstigen Aufgaben, die des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission bei der Rekrutenaushebung wahrzunehmen hat. — Ständige Adelsbehörden sind die Adelsabgeordnetenversammlung, die aus je einem Vertreter jedes Kreises unter Vorsitz des Gouvernementsadelsmarschalls besteht, und das Adelsvor¬ mundschaftsgericht, das aus Angehörigen des Kreisadels unter Vorsitz ihres Adelsmarschalls besteht. Die Adelsabgeordnetenversammlung bearbeitet die lau¬ fenden Angelegenheiten (z. B. Aufnahme in den Adel des Gouvernements), das Adelsvormundschaftsgericht Vormundschaftsangelegenheiten.
(Schluß folgt)
<TEI><text><body><div><divn="1"><pbfacs="#f0500"corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242570"/><fwtype="header"place="top"> Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland</fw><lb/><pxml:id="ID_1762"prev="#ID_1761"> ordnung manche Abänderung gefallen lassen müssen. Die Zahl der Tschin<lb/>
ist auf elf herabgesetzt; akademische Bildung verleiht schon drei, jeder akademische<lb/>
Grad einen weitern Tschin, und erst die Erwerbung des Dienstgrades eines<lb/>
Obersten (oder Staatsrath im Zivildienst) gibt das Recht auf erblichen, des<lb/>
Oberstleutnants auf persönlichen Adel. Aber während Peter der Große verlangt<lb/>
hatte, daß jeder Adliche einen Rang in seiner Ordnung einnahm, schenkte Peter<lb/>
der Dritte, der über Rechte und Privilegien des höchsten Standes anders dachte,<lb/>
dem Adel die Verpflichtung zum Dienst, und Katharina die Zweite ließ es<lb/>
unter dem Einfluß Montesquieus dabei sein Bewenden haben. Den Gedanken<lb/>
dieses Philosophen über die vermittelnde Stellung des Adels zwischen Thron<lb/>
und Volk folgend gab sie dem Adel eine korporative Verfassung und einige<lb/>
politische Rechte und zog ihn zur Teilnahme an der örtlichen Verwaltung in<lb/>
richterlichen und administrativen Funktionen heran. Nachdem die Reformen<lb/>
Alexanders des Zweiten, insbesondre die Bauernemanzipation die materielle Lage<lb/>
und die ganze Stellung des Adels schwer erschüttert hatten, wurde unter Alexander<lb/>
dem Dritten wieder einiges zur Hebung des Standes getan: den Adels mar-<lb/>
schällen und den aus dem Adel ernannten Landschaftshauptleuten wurde die<lb/>
Aufsicht über die bäuerliche Selbstverwaltung übertragen; in der „Landschaft"<lb/>
wurde dem Adel ein entscheidender Einfluß eingeräumt, und zur Hebung seiner<lb/>
materiellen Lage die Neichsadelsbank gegründet, die billigen Kredit gewährt.</p><lb/><pxml:id="ID_1763"> Die gegenwärtige Verfassung des Adels ist folgende: Er bildet in jedem<lb/>
Gouvernement eine besondre Adelsgenossenschaft, die sich in die Kreisgenossen-<lb/>
schaften teilt. Aller drei Jahre tritt die Gouvernementsgenossenschaft zum Adels¬<lb/>
tag zusammen, wählt ihre Vertreter und Funktionäre, prüft die Adelsliste (die<lb/>
sechs Geschlcchterbücher) und hilft der Adelskasse durch freiwillige Beiträge auf,<lb/>
mit einem Wort, der Adelstag berät zu eignem Nutz und Frommen, wobei er<lb/>
das Recht hat, dem Zaren Bittgesuche in eignen Angelegenheiten zu unter¬<lb/>
breiten. Jede Überschreitung seiner Befugnisse wird hart geahndet, wie es der<lb/>
Adel von Twer für sein Unterfangen, die Einführung der Volksvertretung zu<lb/>
erbitten, zu Beginn der Regierung Nikolai^ des Zweiten hat fühlen müssen.<lb/>
Die Vertreter des Adels sind die auf drei Jahre gewählten Gouvernements¬<lb/>
und Kreisadclsmarschälle, deren Stellung nicht nur eine repräsentative ist, son¬<lb/>
dern eine vielseitige Tätigkeit verlangt und ihrem Inhaber weitreichenden Einfluß<lb/>
verschafft. Als Beispiel sei angeführt, daß der Kreisadelsmarschall, abgesehen<lb/>
von seinen sonstigen Aufgaben, die des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission<lb/>
bei der Rekrutenaushebung wahrzunehmen hat. — Ständige Adelsbehörden<lb/>
sind die Adelsabgeordnetenversammlung, die aus je einem Vertreter jedes Kreises<lb/>
unter Vorsitz des Gouvernementsadelsmarschalls besteht, und das Adelsvor¬<lb/>
mundschaftsgericht, das aus Angehörigen des Kreisadels unter Vorsitz ihres<lb/>
Adelsmarschalls besteht. Die Adelsabgeordnetenversammlung bearbeitet die lau¬<lb/>
fenden Angelegenheiten (z. B. Aufnahme in den Adel des Gouvernements), das<lb/>
Adelsvormundschaftsgericht Vormundschaftsangelegenheiten.</p><lb/><pxml:id="ID_1764"> (Schluß folgt)</p><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></div></div></body></text></TEI>
[0500]
Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland
ordnung manche Abänderung gefallen lassen müssen. Die Zahl der Tschin
ist auf elf herabgesetzt; akademische Bildung verleiht schon drei, jeder akademische
Grad einen weitern Tschin, und erst die Erwerbung des Dienstgrades eines
Obersten (oder Staatsrath im Zivildienst) gibt das Recht auf erblichen, des
Oberstleutnants auf persönlichen Adel. Aber während Peter der Große verlangt
hatte, daß jeder Adliche einen Rang in seiner Ordnung einnahm, schenkte Peter
der Dritte, der über Rechte und Privilegien des höchsten Standes anders dachte,
dem Adel die Verpflichtung zum Dienst, und Katharina die Zweite ließ es
unter dem Einfluß Montesquieus dabei sein Bewenden haben. Den Gedanken
dieses Philosophen über die vermittelnde Stellung des Adels zwischen Thron
und Volk folgend gab sie dem Adel eine korporative Verfassung und einige
politische Rechte und zog ihn zur Teilnahme an der örtlichen Verwaltung in
richterlichen und administrativen Funktionen heran. Nachdem die Reformen
Alexanders des Zweiten, insbesondre die Bauernemanzipation die materielle Lage
und die ganze Stellung des Adels schwer erschüttert hatten, wurde unter Alexander
dem Dritten wieder einiges zur Hebung des Standes getan: den Adels mar-
schällen und den aus dem Adel ernannten Landschaftshauptleuten wurde die
Aufsicht über die bäuerliche Selbstverwaltung übertragen; in der „Landschaft"
wurde dem Adel ein entscheidender Einfluß eingeräumt, und zur Hebung seiner
materiellen Lage die Neichsadelsbank gegründet, die billigen Kredit gewährt.
Die gegenwärtige Verfassung des Adels ist folgende: Er bildet in jedem
Gouvernement eine besondre Adelsgenossenschaft, die sich in die Kreisgenossen-
schaften teilt. Aller drei Jahre tritt die Gouvernementsgenossenschaft zum Adels¬
tag zusammen, wählt ihre Vertreter und Funktionäre, prüft die Adelsliste (die
sechs Geschlcchterbücher) und hilft der Adelskasse durch freiwillige Beiträge auf,
mit einem Wort, der Adelstag berät zu eignem Nutz und Frommen, wobei er
das Recht hat, dem Zaren Bittgesuche in eignen Angelegenheiten zu unter¬
breiten. Jede Überschreitung seiner Befugnisse wird hart geahndet, wie es der
Adel von Twer für sein Unterfangen, die Einführung der Volksvertretung zu
erbitten, zu Beginn der Regierung Nikolai^ des Zweiten hat fühlen müssen.
Die Vertreter des Adels sind die auf drei Jahre gewählten Gouvernements¬
und Kreisadclsmarschälle, deren Stellung nicht nur eine repräsentative ist, son¬
dern eine vielseitige Tätigkeit verlangt und ihrem Inhaber weitreichenden Einfluß
verschafft. Als Beispiel sei angeführt, daß der Kreisadelsmarschall, abgesehen
von seinen sonstigen Aufgaben, die des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission
bei der Rekrutenaushebung wahrzunehmen hat. — Ständige Adelsbehörden
sind die Adelsabgeordnetenversammlung, die aus je einem Vertreter jedes Kreises
unter Vorsitz des Gouvernementsadelsmarschalls besteht, und das Adelsvor¬
mundschaftsgericht, das aus Angehörigen des Kreisadels unter Vorsitz ihres
Adelsmarschalls besteht. Die Adelsabgeordnetenversammlung bearbeitet die lau¬
fenden Angelegenheiten (z. B. Aufnahme in den Adel des Gouvernements), das
Adelsvormundschaftsgericht Vormundschaftsangelegenheiten.
(Schluß folgt)
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:
Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.
Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;
Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/500>, abgerufen am 22.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.