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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

nicht mit denen der Landeseinteilnng für die Verwaltung, Liegt in der sich
hicrmis ergebenden Einschränkung der Machtbefugnis des Gouverneurs schon ein
großer Unterschied gegen das Wesen unsrer Provinzinleiuteilung, so drückt der
Mangel an Übereinstimmung der Territorialeinteilung mit der Gliederung der
bewaffneten Macht die Gouvernements auf die Wesenlosigkeit der französischen
Departements hinunter: sie sind eben auch nur unhistorische, willkürlich abgeteilte,
freilich viel ausgedehntere Lcmdkvmplexe. In den Gouverncmentsstädten aber
drängt sich ein auffallendes Durcheinander verschieden uniformierter -- in Nu߬
land trügt alles Uniform, und auch der Adlichc ohne Amt hält es für nötig,
sich durch eine Uniformmütze mit rotem Rande von andern Leuten abzuheben --
Beamtenschaften aller möglichen Ressorts: das Ministerium des Innern hat
außer der Polizei noch Gendarmerieverwaltungen, Post- und Telegraphen- und
Zensurbezirke, das Ministerium für Landwirtschaft besondre Domünenvcrwaltuugen
und Vergbezirke für die Verwaltung der Staatsbergwerke und die Beaufsichti¬
gung des Privatbergbaus, das Ministerium für Volksaufklärung Unterrichts¬
bezirke, das Finanzministerium Hauptzahlstellen mit Kreis- und Gouvernements¬
kassen, Accisenvcrwaltungen, Fabrikinspektionen, Zollbezirke und Grenzwach¬
bezirke usw, unter sich.

Die wirtschaftlichen Zweige der Verwaltung in den Gouvernements und
den Kreisen sind auf die Organe der ländlichen Selbstverwaltung -- der Land¬
schaft (Sjemstwo) -- abgeschoben. Es war schon darauf hingewiesen worden,
daß diese Reform Alexanders des Zweiten, zu deren Einführung die Mängel, die
während des Krimkriegs in der Verwaltung hervorgetreten waren, Veranlassung
gegeben haben, etwas völlig neues fiir Nußland schuf. Sie sollte neben der
Beseitigung offenbarer Mißstände auf wirtschaftlichem Gebiet die Entlastung der
Negieruugsorgane ermöglichen und war ein Zugeständnis an die nach westeuro¬
päischem Muster auf Mitbeteiligung an der Regierung drängenden Bevölkcrungs-
klassen, ein Zugeständnis also an die freilich noch in den allerersten Kinderschuhen
steckende öffentliche Meinung. Es ist sehr wohl denkbar, daß auf demselben
Wege wie Preußen, nämlich durch Verein'.gnug der Gouvernemcntsstände zu
einer Nationalversammlung, auch Rußland zu einer Verfassung hätte gelangen
können, wenn nicht die sich im Nihilismus und seinen Auswüchsen offenbarende
Unreife das Zarentum zum Haltmachen und zur Umkehr auf diesem Wege
bestimmt hätte. -- Bei der Einführung der Landschaftsordnung im Jahre 1864
wurden den Landtagen (Kreis- und Gouveruementsversammlungen) zwar fast
mir wirtschaftliche Angelegenheiten zugewiesen, aber die Grenzen ihrer Zuständigkeit
wurden sehr weit, z. B. auch auf Volksernährung und Volkserziehung, ausge¬
dehnt; man beging nur den Fehler, daß man sie nicht scharf genug festlegte,
einen Fehler, der bekanntlich immer Begehrlichkeit, Übergriffe und Reibungen
im Gefolge hat. Nachdem nun in den sechziger und siebziger Jahren ein¬
schränkende Bestimmungen erlassen worden waren, beabsichtigte mau Eude der
siebziger und Anfang der achtziger Jahre die ganze örtliche Verwaltung aus die
Selbstverwaltung zu begründen. Aber das Gesetz vom Jahre 1890 räumte,
nachdem man schon auf dem Verwaltungswege gezeigt hatte, daß die Zeit der
liberalen Anwandlungen vorüber sei, unter den bestehenden dürftigen Anfängen


Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland

nicht mit denen der Landeseinteilnng für die Verwaltung, Liegt in der sich
hicrmis ergebenden Einschränkung der Machtbefugnis des Gouverneurs schon ein
großer Unterschied gegen das Wesen unsrer Provinzinleiuteilung, so drückt der
Mangel an Übereinstimmung der Territorialeinteilung mit der Gliederung der
bewaffneten Macht die Gouvernements auf die Wesenlosigkeit der französischen
Departements hinunter: sie sind eben auch nur unhistorische, willkürlich abgeteilte,
freilich viel ausgedehntere Lcmdkvmplexe. In den Gouverncmentsstädten aber
drängt sich ein auffallendes Durcheinander verschieden uniformierter — in Nu߬
land trügt alles Uniform, und auch der Adlichc ohne Amt hält es für nötig,
sich durch eine Uniformmütze mit rotem Rande von andern Leuten abzuheben —
Beamtenschaften aller möglichen Ressorts: das Ministerium des Innern hat
außer der Polizei noch Gendarmerieverwaltungen, Post- und Telegraphen- und
Zensurbezirke, das Ministerium für Landwirtschaft besondre Domünenvcrwaltuugen
und Vergbezirke für die Verwaltung der Staatsbergwerke und die Beaufsichti¬
gung des Privatbergbaus, das Ministerium für Volksaufklärung Unterrichts¬
bezirke, das Finanzministerium Hauptzahlstellen mit Kreis- und Gouvernements¬
kassen, Accisenvcrwaltungen, Fabrikinspektionen, Zollbezirke und Grenzwach¬
bezirke usw, unter sich.

Die wirtschaftlichen Zweige der Verwaltung in den Gouvernements und
den Kreisen sind auf die Organe der ländlichen Selbstverwaltung — der Land¬
schaft (Sjemstwo) — abgeschoben. Es war schon darauf hingewiesen worden,
daß diese Reform Alexanders des Zweiten, zu deren Einführung die Mängel, die
während des Krimkriegs in der Verwaltung hervorgetreten waren, Veranlassung
gegeben haben, etwas völlig neues fiir Nußland schuf. Sie sollte neben der
Beseitigung offenbarer Mißstände auf wirtschaftlichem Gebiet die Entlastung der
Negieruugsorgane ermöglichen und war ein Zugeständnis an die nach westeuro¬
päischem Muster auf Mitbeteiligung an der Regierung drängenden Bevölkcrungs-
klassen, ein Zugeständnis also an die freilich noch in den allerersten Kinderschuhen
steckende öffentliche Meinung. Es ist sehr wohl denkbar, daß auf demselben
Wege wie Preußen, nämlich durch Verein'.gnug der Gouvernemcntsstände zu
einer Nationalversammlung, auch Rußland zu einer Verfassung hätte gelangen
können, wenn nicht die sich im Nihilismus und seinen Auswüchsen offenbarende
Unreife das Zarentum zum Haltmachen und zur Umkehr auf diesem Wege
bestimmt hätte. — Bei der Einführung der Landschaftsordnung im Jahre 1864
wurden den Landtagen (Kreis- und Gouveruementsversammlungen) zwar fast
mir wirtschaftliche Angelegenheiten zugewiesen, aber die Grenzen ihrer Zuständigkeit
wurden sehr weit, z. B. auch auf Volksernährung und Volkserziehung, ausge¬
dehnt; man beging nur den Fehler, daß man sie nicht scharf genug festlegte,
einen Fehler, der bekanntlich immer Begehrlichkeit, Übergriffe und Reibungen
im Gefolge hat. Nachdem nun in den sechziger und siebziger Jahren ein¬
schränkende Bestimmungen erlassen worden waren, beabsichtigte mau Eude der
siebziger und Anfang der achtziger Jahre die ganze örtliche Verwaltung aus die
Selbstverwaltung zu begründen. Aber das Gesetz vom Jahre 1890 räumte,
nachdem man schon auf dem Verwaltungswege gezeigt hatte, daß die Zeit der
liberalen Anwandlungen vorüber sei, unter den bestehenden dürftigen Anfängen


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[0496] Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland nicht mit denen der Landeseinteilnng für die Verwaltung, Liegt in der sich hicrmis ergebenden Einschränkung der Machtbefugnis des Gouverneurs schon ein großer Unterschied gegen das Wesen unsrer Provinzinleiuteilung, so drückt der Mangel an Übereinstimmung der Territorialeinteilung mit der Gliederung der bewaffneten Macht die Gouvernements auf die Wesenlosigkeit der französischen Departements hinunter: sie sind eben auch nur unhistorische, willkürlich abgeteilte, freilich viel ausgedehntere Lcmdkvmplexe. In den Gouverncmentsstädten aber drängt sich ein auffallendes Durcheinander verschieden uniformierter — in Nu߬ land trügt alles Uniform, und auch der Adlichc ohne Amt hält es für nötig, sich durch eine Uniformmütze mit rotem Rande von andern Leuten abzuheben — Beamtenschaften aller möglichen Ressorts: das Ministerium des Innern hat außer der Polizei noch Gendarmerieverwaltungen, Post- und Telegraphen- und Zensurbezirke, das Ministerium für Landwirtschaft besondre Domünenvcrwaltuugen und Vergbezirke für die Verwaltung der Staatsbergwerke und die Beaufsichti¬ gung des Privatbergbaus, das Ministerium für Volksaufklärung Unterrichts¬ bezirke, das Finanzministerium Hauptzahlstellen mit Kreis- und Gouvernements¬ kassen, Accisenvcrwaltungen, Fabrikinspektionen, Zollbezirke und Grenzwach¬ bezirke usw, unter sich. Die wirtschaftlichen Zweige der Verwaltung in den Gouvernements und den Kreisen sind auf die Organe der ländlichen Selbstverwaltung — der Land¬ schaft (Sjemstwo) — abgeschoben. Es war schon darauf hingewiesen worden, daß diese Reform Alexanders des Zweiten, zu deren Einführung die Mängel, die während des Krimkriegs in der Verwaltung hervorgetreten waren, Veranlassung gegeben haben, etwas völlig neues fiir Nußland schuf. Sie sollte neben der Beseitigung offenbarer Mißstände auf wirtschaftlichem Gebiet die Entlastung der Negieruugsorgane ermöglichen und war ein Zugeständnis an die nach westeuro¬ päischem Muster auf Mitbeteiligung an der Regierung drängenden Bevölkcrungs- klassen, ein Zugeständnis also an die freilich noch in den allerersten Kinderschuhen steckende öffentliche Meinung. Es ist sehr wohl denkbar, daß auf demselben Wege wie Preußen, nämlich durch Verein'.gnug der Gouvernemcntsstände zu einer Nationalversammlung, auch Rußland zu einer Verfassung hätte gelangen können, wenn nicht die sich im Nihilismus und seinen Auswüchsen offenbarende Unreife das Zarentum zum Haltmachen und zur Umkehr auf diesem Wege bestimmt hätte. — Bei der Einführung der Landschaftsordnung im Jahre 1864 wurden den Landtagen (Kreis- und Gouveruementsversammlungen) zwar fast mir wirtschaftliche Angelegenheiten zugewiesen, aber die Grenzen ihrer Zuständigkeit wurden sehr weit, z. B. auch auf Volksernährung und Volkserziehung, ausge¬ dehnt; man beging nur den Fehler, daß man sie nicht scharf genug festlegte, einen Fehler, der bekanntlich immer Begehrlichkeit, Übergriffe und Reibungen im Gefolge hat. Nachdem nun in den sechziger und siebziger Jahren ein¬ schränkende Bestimmungen erlassen worden waren, beabsichtigte mau Eude der siebziger und Anfang der achtziger Jahre die ganze örtliche Verwaltung aus die Selbstverwaltung zu begründen. Aber das Gesetz vom Jahre 1890 räumte, nachdem man schon auf dem Verwaltungswege gezeigt hatte, daß die Zeit der liberalen Anwandlungen vorüber sei, unter den bestehenden dürftigen Anfängen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/496>, abgerufen am 22.07.2024.