Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland daß die Willkürlich leiten der Minister aufhören, die Zentralgewalt im Minister¬ Neben dem Ministerkomitee als oberstem beratenden Kollegium auf dem Während der Monarch aber auf legislativen und administrativen Gebiet Das Oberhaupt der gesamten Staatsverwaltung, der absolute Monarch, ist Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland daß die Willkürlich leiten der Minister aufhören, die Zentralgewalt im Minister¬ Neben dem Ministerkomitee als oberstem beratenden Kollegium auf dem Während der Monarch aber auf legislativen und administrativen Gebiet Das Oberhaupt der gesamten Staatsverwaltung, der absolute Monarch, ist <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0491" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242561"/> <fw type="header" place="top"> Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland</fw><lb/> <p xml:id="ID_1737" prev="#ID_1736"> daß die Willkürlich leiten der Minister aufhören, die Zentralgewalt im Minister¬<lb/> komitee gestärkt und der örtlichen Verwaltung ein etwas weiterer, aber eben<lb/> durch die Zentralgewnlt beschränkter Spielraum gewährt werden soll.</p><lb/> <p xml:id="ID_1738"> Neben dem Ministerkomitee als oberstem beratenden Kollegium auf dem<lb/> Gebiete der allgemeinen Verwaltung treten für gewisse Zweige der Verwaltung<lb/> besondre Kronrnte in Tätigkeit, wie der Admiralitätsrat, der Kriegsrat und das<lb/> Finanzkomitee. Die besondre Aufgabe des Finanzkomitees ist es, Fragen der<lb/> Finnnzverwaltung zu erledigen, die z. B. den Staatskredit oder den Abschluß<lb/> äußerer Anleihe» oder Konversionen betreffen. Abgesehen von diesen stän¬<lb/> digen Kronrüten gibt es zeitweilige als beratende Organe des Monarchen<lb/> für ganz bestimmte Fragen von besondrer Wichtigkeit; so hat es ein kaukasisches<lb/> und ein sibirisches Komitee und ein solches für das Königreich Polen gegeben,<lb/> und so ist unter der Regierung des verstorbnen Zaren das Komitee für die<lb/> sibirische Eisenbahn gebildet worden. Es ist also Brauch, daß der Monarch<lb/> erst nach vorhergegnngner, je nach der Wichtigkeit der gegebnen Frage mehr<lb/> oder minder gründlicher Durchberatung in einer der zuständigen beratenden<lb/> Körperschaften des Reichs seine Entschlüsse faßt und Verordnungen erläßt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1739"> Während der Monarch aber auf legislativen und administrativen Gebiet<lb/> selbst und unmittelbar entscheidet, ist die Rechtspflege durch die Justizreform<lb/> Alexanders des Zweite» selbständig und unabhängig gemacht worden. Es wird<lb/> im Namen des Zaren Recht gesprochen, er selbst trifft jedoch keine Ent¬<lb/> scheidung. Auch jeder Einwirkung auf deu Gang des Verfahrens bei der<lb/> Rechtsprechung hat er sich begeben, und er läßt nur die Oberaufsicht darüber<lb/> w seinein Namen durch eine besondre höchste Behörde, den regierenden Senat,<lb/> führen. Der Senat ist eine Einrichtung Peters des Großem Ursprünglich<lb/> oberste Behörde auf allen Zweigen der Verwaltung hat er im Lauf der Jahre<lb/> mancherlei Veränderungen über sich ergehn lassen müssen und mit der Ein¬<lb/> richtung der Ministerien und des Reichsrath entschieden seine frühere Bedeutung<lb/> als Spitze der gesamten innern Verwaltung eingebüßt. Heute hat er auf legis¬<lb/> latorischen und administrativen Gebiete nur noch über die richtige Ausführung<lb/> der Befehle des Herrschers zu wachen, die erlassenen Gesetze zu veröffentlichen<lb/> "ut einige weniger wichtige Funktionen, wie z. B. die Verleihung von Adels¬<lb/> patenten, wahrzunehmen. Seine wichtigsten Aufgaben liegen auf dem Gebiete<lb/> des Verwaltungsrechts (Entscheidung über Beschwerden gegen unrichtige Hand¬<lb/> lungen und Verfügungen von Behörden und Beamten bis zu den Ministern<lb/> hinauf) und auf dein Gebiete der Rechtspflege, wo er Nevisionsinstanz für alle<lb/> in niedrer Instanz entschiednen Kataster-, Zivil- und Strafprozeßsachen ist. Bei<lb/> der Einführung der neuen Gerichtsordnung wurden die verschiednen bestehenden<lb/> Kassationsgcrichtshöfe mit dem Senat vereinigt, und ihm die Eigenschaft als<lb/> oberster Kassationshof beigelegt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1740" next="#ID_1741"> Das Oberhaupt der gesamten Staatsverwaltung, der absolute Monarch, ist<lb/> zugleich Oberhaupt der rechtgläubigen Kirche, eine Stellung, die besonders<lb/> gegenüber den angrenzenden Theokratien des Orients für die Machtentwicklnng<lb/> Rußlands in Asien nicht ohne Bedeutung ist. Die Aufsicht auf diesem Gebiet<lb/> l"ße der Zar durch den Heiligen Ssinod führen. Der Heilige Ssiuod setzt sich</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0491]
Verwaltung, Behörden und Stände in Rußland
daß die Willkürlich leiten der Minister aufhören, die Zentralgewalt im Minister¬
komitee gestärkt und der örtlichen Verwaltung ein etwas weiterer, aber eben
durch die Zentralgewnlt beschränkter Spielraum gewährt werden soll.
Neben dem Ministerkomitee als oberstem beratenden Kollegium auf dem
Gebiete der allgemeinen Verwaltung treten für gewisse Zweige der Verwaltung
besondre Kronrnte in Tätigkeit, wie der Admiralitätsrat, der Kriegsrat und das
Finanzkomitee. Die besondre Aufgabe des Finanzkomitees ist es, Fragen der
Finnnzverwaltung zu erledigen, die z. B. den Staatskredit oder den Abschluß
äußerer Anleihe» oder Konversionen betreffen. Abgesehen von diesen stän¬
digen Kronrüten gibt es zeitweilige als beratende Organe des Monarchen
für ganz bestimmte Fragen von besondrer Wichtigkeit; so hat es ein kaukasisches
und ein sibirisches Komitee und ein solches für das Königreich Polen gegeben,
und so ist unter der Regierung des verstorbnen Zaren das Komitee für die
sibirische Eisenbahn gebildet worden. Es ist also Brauch, daß der Monarch
erst nach vorhergegnngner, je nach der Wichtigkeit der gegebnen Frage mehr
oder minder gründlicher Durchberatung in einer der zuständigen beratenden
Körperschaften des Reichs seine Entschlüsse faßt und Verordnungen erläßt.
Während der Monarch aber auf legislativen und administrativen Gebiet
selbst und unmittelbar entscheidet, ist die Rechtspflege durch die Justizreform
Alexanders des Zweite» selbständig und unabhängig gemacht worden. Es wird
im Namen des Zaren Recht gesprochen, er selbst trifft jedoch keine Ent¬
scheidung. Auch jeder Einwirkung auf deu Gang des Verfahrens bei der
Rechtsprechung hat er sich begeben, und er läßt nur die Oberaufsicht darüber
w seinein Namen durch eine besondre höchste Behörde, den regierenden Senat,
führen. Der Senat ist eine Einrichtung Peters des Großem Ursprünglich
oberste Behörde auf allen Zweigen der Verwaltung hat er im Lauf der Jahre
mancherlei Veränderungen über sich ergehn lassen müssen und mit der Ein¬
richtung der Ministerien und des Reichsrath entschieden seine frühere Bedeutung
als Spitze der gesamten innern Verwaltung eingebüßt. Heute hat er auf legis¬
latorischen und administrativen Gebiete nur noch über die richtige Ausführung
der Befehle des Herrschers zu wachen, die erlassenen Gesetze zu veröffentlichen
"ut einige weniger wichtige Funktionen, wie z. B. die Verleihung von Adels¬
patenten, wahrzunehmen. Seine wichtigsten Aufgaben liegen auf dem Gebiete
des Verwaltungsrechts (Entscheidung über Beschwerden gegen unrichtige Hand¬
lungen und Verfügungen von Behörden und Beamten bis zu den Ministern
hinauf) und auf dein Gebiete der Rechtspflege, wo er Nevisionsinstanz für alle
in niedrer Instanz entschiednen Kataster-, Zivil- und Strafprozeßsachen ist. Bei
der Einführung der neuen Gerichtsordnung wurden die verschiednen bestehenden
Kassationsgcrichtshöfe mit dem Senat vereinigt, und ihm die Eigenschaft als
oberster Kassationshof beigelegt.
Das Oberhaupt der gesamten Staatsverwaltung, der absolute Monarch, ist
zugleich Oberhaupt der rechtgläubigen Kirche, eine Stellung, die besonders
gegenüber den angrenzenden Theokratien des Orients für die Machtentwicklnng
Rußlands in Asien nicht ohne Bedeutung ist. Die Aufsicht auf diesem Gebiet
l"ße der Zar durch den Heiligen Ssinod führen. Der Heilige Ssiuod setzt sich
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