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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zeugeneides, aus der richtigen Erkenntnis seines Wertes für das Gerichts¬
verfahren die Neuordnung zu treffen.

Die Verpflichtung des Zeugen, bei seiner Vernehmung die Wahrheit zu
sagen, ist schon mit der Verpflichtung zur Aussage gegeben; sie muß als eine
allgemeine staatsbürgerliche Pflicht angesehen werden, weil das Gemeinwohl
sowohl für den Zivil- wie für den Strafprozeß die Ermittlung der Wahrheit
fordert. Es würde durchaus berechtigt sein, wenn man sich dazu entschließen
wollte, was schon wiederholt gefordert worden ist, ganz ohne Rücksicht auf den
Eid die Verlegung dieser Wahrheitspflicht unter Strafe zu stellen. Damit
würde ein großer Schritt zur befriedigenden Regelung der Vereidigung der
Zeugen im Prozesse getan werden, weil man dann den Eid ans die Fälle be¬
schränken könnte, in'denen er nicht der Gleichmäßigkeit wegen, sondern aus
innern Gründen am Platze wäre.

Diese innern Gründe tonnen nur darin bestehn. daß das Bedürfnis vor¬
liegt, durch den Eid auf den Zeugen einzuwirken, um ihn vou einer Verletzung
seiner Wahrheitspflicht abzuhalten, sein Gewissen zu schürfen und damit seiner
Aussage eine größere Glaubhaftigkeit zu verschaffen. Diese Maßregel ist un¬
berechtigt, weil überflüssig, wenn der Zeuge anch ohne sie vollen Glauben ver¬
dient; sie ist ebenso unberechtigt, wenn man überzeugt sein darf, daß sie ihre
Wirkung verfehlen wird. Eine Berechtigung bleibt also nur übrig für Zweifel-
Ale, für solche Zeugenaussagen, denen der Richter bereit ist, Glauben zu
schenken, wenn sie von dem Zeugen in der feierlichen Weise, die der Eid mit
sich bringt, die aber wegen der fast ausnahmlos geschehenden Anwendung ver¬
loren zu gehn droht, unter Berufung auf die Allwissenheit und Allmacht Gottes
und in dem Bewußtsein der unter Umständen eintretenden schweren Strafe als
Wahr versichert werden. Damit wird dein Eide das Ausehen bewahrt, das er
"ölig hat, wenn er wirksam bleiben soll, und ans diese Weise wird anch für
die Überzeugung des Richters wegen der Wahrheit der zu beweisenden Tat¬
sachen ein Erfolg erreicht. Es steht damit nicht anders als mit den Partei-
behauptungen im Zivilprozeß, denen der Richter auch Glanben beimißt, wenn
sie wegen ihrer Zweifelhaftigkeit mit einem Eide bekräftigt werden.

Es fragt sich, wie diese Auffassung vom Zeugeneid, wenn sie gut geheißen
wird, praktisch zur Geltung gebracht werden kann. Die Antwort kann nur
lauten, daß die bisherige Regel, jeder Zeuge müsse vereidigt werden, ans den
Prozeßordnungen verschwinden muß; daß in diesen, was den Zcugeneid betrifft,
nnr die relativen und die absoluten Vcfreiuugsgründe festgestellt werden müssen,
im übrigen aber die Vereidigung in das Ermessen des erkennenden Richters
gestellt werden muß. In dieser letzten Beziehung würde die Bestimmung ge¬
nügen: Das Gericht kann, wenn es das zur Ermittlung der Wahrheit für nötig
hält, den Zeugen vereidigen.

Das würde sich im Wege der einfachen prozessualischcn Anordnung, >me
nach 57 der bürgerlichen Strafprozeßordnung bei der Vereidigung von Personen,
die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, vollziehen; es wurde keine
bedenkliche Zwischencntscheidung erfolge... wie sie die Militärgenchtsorduuug
unter Festhaltung der regelmäßigen Vereidignng für die Nichtverelwgung un¬
glaubwürdiger Zeugen zuläßt.


Zeugeneides, aus der richtigen Erkenntnis seines Wertes für das Gerichts¬
verfahren die Neuordnung zu treffen.

Die Verpflichtung des Zeugen, bei seiner Vernehmung die Wahrheit zu
sagen, ist schon mit der Verpflichtung zur Aussage gegeben; sie muß als eine
allgemeine staatsbürgerliche Pflicht angesehen werden, weil das Gemeinwohl
sowohl für den Zivil- wie für den Strafprozeß die Ermittlung der Wahrheit
fordert. Es würde durchaus berechtigt sein, wenn man sich dazu entschließen
wollte, was schon wiederholt gefordert worden ist, ganz ohne Rücksicht auf den
Eid die Verlegung dieser Wahrheitspflicht unter Strafe zu stellen. Damit
würde ein großer Schritt zur befriedigenden Regelung der Vereidigung der
Zeugen im Prozesse getan werden, weil man dann den Eid ans die Fälle be¬
schränken könnte, in'denen er nicht der Gleichmäßigkeit wegen, sondern aus
innern Gründen am Platze wäre.

Diese innern Gründe tonnen nur darin bestehn. daß das Bedürfnis vor¬
liegt, durch den Eid auf den Zeugen einzuwirken, um ihn vou einer Verletzung
seiner Wahrheitspflicht abzuhalten, sein Gewissen zu schürfen und damit seiner
Aussage eine größere Glaubhaftigkeit zu verschaffen. Diese Maßregel ist un¬
berechtigt, weil überflüssig, wenn der Zeuge anch ohne sie vollen Glauben ver¬
dient; sie ist ebenso unberechtigt, wenn man überzeugt sein darf, daß sie ihre
Wirkung verfehlen wird. Eine Berechtigung bleibt also nur übrig für Zweifel-
Ale, für solche Zeugenaussagen, denen der Richter bereit ist, Glauben zu
schenken, wenn sie von dem Zeugen in der feierlichen Weise, die der Eid mit
sich bringt, die aber wegen der fast ausnahmlos geschehenden Anwendung ver¬
loren zu gehn droht, unter Berufung auf die Allwissenheit und Allmacht Gottes
und in dem Bewußtsein der unter Umständen eintretenden schweren Strafe als
Wahr versichert werden. Damit wird dein Eide das Ausehen bewahrt, das er
"ölig hat, wenn er wirksam bleiben soll, und ans diese Weise wird anch für
die Überzeugung des Richters wegen der Wahrheit der zu beweisenden Tat¬
sachen ein Erfolg erreicht. Es steht damit nicht anders als mit den Partei-
behauptungen im Zivilprozeß, denen der Richter auch Glanben beimißt, wenn
sie wegen ihrer Zweifelhaftigkeit mit einem Eide bekräftigt werden.

Es fragt sich, wie diese Auffassung vom Zeugeneid, wenn sie gut geheißen
wird, praktisch zur Geltung gebracht werden kann. Die Antwort kann nur
lauten, daß die bisherige Regel, jeder Zeuge müsse vereidigt werden, ans den
Prozeßordnungen verschwinden muß; daß in diesen, was den Zcugeneid betrifft,
nnr die relativen und die absoluten Vcfreiuugsgründe festgestellt werden müssen,
im übrigen aber die Vereidigung in das Ermessen des erkennenden Richters
gestellt werden muß. In dieser letzten Beziehung würde die Bestimmung ge¬
nügen: Das Gericht kann, wenn es das zur Ermittlung der Wahrheit für nötig
hält, den Zeugen vereidigen.

Das würde sich im Wege der einfachen prozessualischcn Anordnung, >me
nach 57 der bürgerlichen Strafprozeßordnung bei der Vereidigung von Personen,
die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, vollziehen; es wurde keine
bedenkliche Zwischencntscheidung erfolge... wie sie die Militärgenchtsorduuug
unter Festhaltung der regelmäßigen Vereidignng für die Nichtverelwgung un¬
glaubwürdiger Zeugen zuläßt.


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[0431] Zeugeneides, aus der richtigen Erkenntnis seines Wertes für das Gerichts¬ verfahren die Neuordnung zu treffen. Die Verpflichtung des Zeugen, bei seiner Vernehmung die Wahrheit zu sagen, ist schon mit der Verpflichtung zur Aussage gegeben; sie muß als eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht angesehen werden, weil das Gemeinwohl sowohl für den Zivil- wie für den Strafprozeß die Ermittlung der Wahrheit fordert. Es würde durchaus berechtigt sein, wenn man sich dazu entschließen wollte, was schon wiederholt gefordert worden ist, ganz ohne Rücksicht auf den Eid die Verlegung dieser Wahrheitspflicht unter Strafe zu stellen. Damit würde ein großer Schritt zur befriedigenden Regelung der Vereidigung der Zeugen im Prozesse getan werden, weil man dann den Eid ans die Fälle be¬ schränken könnte, in'denen er nicht der Gleichmäßigkeit wegen, sondern aus innern Gründen am Platze wäre. Diese innern Gründe tonnen nur darin bestehn. daß das Bedürfnis vor¬ liegt, durch den Eid auf den Zeugen einzuwirken, um ihn vou einer Verletzung seiner Wahrheitspflicht abzuhalten, sein Gewissen zu schürfen und damit seiner Aussage eine größere Glaubhaftigkeit zu verschaffen. Diese Maßregel ist un¬ berechtigt, weil überflüssig, wenn der Zeuge anch ohne sie vollen Glauben ver¬ dient; sie ist ebenso unberechtigt, wenn man überzeugt sein darf, daß sie ihre Wirkung verfehlen wird. Eine Berechtigung bleibt also nur übrig für Zweifel- Ale, für solche Zeugenaussagen, denen der Richter bereit ist, Glauben zu schenken, wenn sie von dem Zeugen in der feierlichen Weise, die der Eid mit sich bringt, die aber wegen der fast ausnahmlos geschehenden Anwendung ver¬ loren zu gehn droht, unter Berufung auf die Allwissenheit und Allmacht Gottes und in dem Bewußtsein der unter Umständen eintretenden schweren Strafe als Wahr versichert werden. Damit wird dein Eide das Ausehen bewahrt, das er "ölig hat, wenn er wirksam bleiben soll, und ans diese Weise wird anch für die Überzeugung des Richters wegen der Wahrheit der zu beweisenden Tat¬ sachen ein Erfolg erreicht. Es steht damit nicht anders als mit den Partei- behauptungen im Zivilprozeß, denen der Richter auch Glanben beimißt, wenn sie wegen ihrer Zweifelhaftigkeit mit einem Eide bekräftigt werden. Es fragt sich, wie diese Auffassung vom Zeugeneid, wenn sie gut geheißen wird, praktisch zur Geltung gebracht werden kann. Die Antwort kann nur lauten, daß die bisherige Regel, jeder Zeuge müsse vereidigt werden, ans den Prozeßordnungen verschwinden muß; daß in diesen, was den Zcugeneid betrifft, nnr die relativen und die absoluten Vcfreiuugsgründe festgestellt werden müssen, im übrigen aber die Vereidigung in das Ermessen des erkennenden Richters gestellt werden muß. In dieser letzten Beziehung würde die Bestimmung ge¬ nügen: Das Gericht kann, wenn es das zur Ermittlung der Wahrheit für nötig hält, den Zeugen vereidigen. Das würde sich im Wege der einfachen prozessualischcn Anordnung, >me nach 57 der bürgerlichen Strafprozeßordnung bei der Vereidigung von Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, vollziehen; es wurde keine bedenkliche Zwischencntscheidung erfolge... wie sie die Militärgenchtsorduuug unter Festhaltung der regelmäßigen Vereidignng für die Nichtverelwgung un¬ glaubwürdiger Zeugen zuläßt.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/431>, abgerufen am 22.07.2024.