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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Der Zengeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß

Reinigungseidc, der im alten Strafprozeß dazu diente, den Beschuldigten, der
nicht hatte überführt werden können, aber verdächtig geblieben war, von Schuld
und Strafe zu befreien, indem er die Täterschaft abschwor. Auch jener Zeuge
ist wie ein Beschuldigter anzusehen, denn über seine Schuld muß er sich er
klären, und der Gesetzgeber, der den Reinigungseid beseitigt hat, weil er es für
verwerflich hielt, Eid und Schuld in eine so verfängliche Verbindung zu bringen,
muß aus derselben Erwägung auch diesen Zeugeneid, der nur eine Abart des
Neinigungseides ist, aus dem gerichtlichen Verfahren verweisen. Das könnte
in sehr einfacher Weise so geschehn, daß zu der Klasse der Personen, die im
Strafverfahren nicht vereidigt werden sollen, auch die hinzugefügt würden, die
aus dem angeführten Grunde die Auskunft verweigern können, aber von dieser
Befugnis keinen Gebrauch machen.

Nicht ganz so zwingend, aber doch auch dringend empfohlen werden muß
die Begründung dieser Befreiung für die Zeugen, die wegen der ihnen persön¬
lich nahe stehenden Personen in dieselbe Lage geraten.

Damit wären Fälle der von Professor Kahl empfohln?" Einschränkungen
der Zcugenvercidigung bezeichnet. Aber mit der Beseitigung dieser grellsten
Nbelstände darf man sich, wie schon bemerkt worden ist, nicht begnügen; es gilt
das herrschende Prinzip der Vereidigung, aus dem die Übelstände hervorgehn,
auf seine innere Berechtigung zu Prüfen und es umzugestalten, wenn es aus
dieser Prüfung nicht unversehrt hervorgeht. Man muß also fragen, worauf eS
beruht, welchen Zweck der Gesetzgeber verfolgt, wenn er von allen Zellgen mit
Ausnahme der ausdrücklich befreiten Personen einen Eid fordert. Man wird
acht fehl gehn, wenn man den Grund darin sucht, daß auf diese Weise alle
Zeugnisse zu möglichst gleicher Glaubwürdigkeit erhoben werden sollen. Das
aber beruht auf Täuschung, auf einer Fiktion, die im heutigen Prozeßverfahren
keine Berechtigung mehr hat und nicht nur dazu führt, die Zengencidc und mit
ihnen die Meineide ins ungemessene zu vermehren, sondern die auch auf die
Würdigung der Beweiscrgcbnisse im Zivil- und im Strafverfahren selbst nach-
teiligen Einfluß übt.

Im alten Prozeß, wo Schriftlichkeit des Verfahrens herrschte, wo der er
kennende Richter den Zeugen nicht selbst vernahm, der über die zu ermittelnder
Tatsachen aussagen sollte, wo insbesondre die Justizkollegicn. die als erkennende
Strafgerichte tätig wurden, auf Grund eines Berichts, den eines ihrer Mitglieder
aus den das Ergebnis der Ermittlungen enthaltenden Akten vortrug, ihr Urteil
finden mußten, wo außerdem genau vorgeschrieben war, unter welchen Voraus¬
setzungen ein Beweis für geführt angesehen werden durfte, wie viele Zeugen
dazu nötig waren, und wie sie beschaffen sein mußten, war es wohl geboten
die Vereidigung für alle nicht befreiten Zeugen vorzuschreiben, damit sie wenigstens
insoweit gleich erschienen.

Dieser Zustand ist Gott sei Dank überwunden. Heutzutage sieht und Hort
der deutsche Prozcßrichter die Zeugen, deren Aussagen er seinem Urteile zu¬
grunde legen muß, wieder selbst, wenigstens weist das Gesetz ihn dazu an. das
zu tun. wenn nicht schwer überwindliche Hindernisse im Wege stehn, die ihn
Zwingen, die Hilfe eines andern Richters in Anspruch zu nehmen. wie das


Der Zengeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß

Reinigungseidc, der im alten Strafprozeß dazu diente, den Beschuldigten, der
nicht hatte überführt werden können, aber verdächtig geblieben war, von Schuld
und Strafe zu befreien, indem er die Täterschaft abschwor. Auch jener Zeuge
ist wie ein Beschuldigter anzusehen, denn über seine Schuld muß er sich er
klären, und der Gesetzgeber, der den Reinigungseid beseitigt hat, weil er es für
verwerflich hielt, Eid und Schuld in eine so verfängliche Verbindung zu bringen,
muß aus derselben Erwägung auch diesen Zeugeneid, der nur eine Abart des
Neinigungseides ist, aus dem gerichtlichen Verfahren verweisen. Das könnte
in sehr einfacher Weise so geschehn, daß zu der Klasse der Personen, die im
Strafverfahren nicht vereidigt werden sollen, auch die hinzugefügt würden, die
aus dem angeführten Grunde die Auskunft verweigern können, aber von dieser
Befugnis keinen Gebrauch machen.

Nicht ganz so zwingend, aber doch auch dringend empfohlen werden muß
die Begründung dieser Befreiung für die Zeugen, die wegen der ihnen persön¬
lich nahe stehenden Personen in dieselbe Lage geraten.

Damit wären Fälle der von Professor Kahl empfohln?» Einschränkungen
der Zcugenvercidigung bezeichnet. Aber mit der Beseitigung dieser grellsten
Nbelstände darf man sich, wie schon bemerkt worden ist, nicht begnügen; es gilt
das herrschende Prinzip der Vereidigung, aus dem die Übelstände hervorgehn,
auf seine innere Berechtigung zu Prüfen und es umzugestalten, wenn es aus
dieser Prüfung nicht unversehrt hervorgeht. Man muß also fragen, worauf eS
beruht, welchen Zweck der Gesetzgeber verfolgt, wenn er von allen Zellgen mit
Ausnahme der ausdrücklich befreiten Personen einen Eid fordert. Man wird
acht fehl gehn, wenn man den Grund darin sucht, daß auf diese Weise alle
Zeugnisse zu möglichst gleicher Glaubwürdigkeit erhoben werden sollen. Das
aber beruht auf Täuschung, auf einer Fiktion, die im heutigen Prozeßverfahren
keine Berechtigung mehr hat und nicht nur dazu führt, die Zengencidc und mit
ihnen die Meineide ins ungemessene zu vermehren, sondern die auch auf die
Würdigung der Beweiscrgcbnisse im Zivil- und im Strafverfahren selbst nach-
teiligen Einfluß übt.

Im alten Prozeß, wo Schriftlichkeit des Verfahrens herrschte, wo der er
kennende Richter den Zeugen nicht selbst vernahm, der über die zu ermittelnder
Tatsachen aussagen sollte, wo insbesondre die Justizkollegicn. die als erkennende
Strafgerichte tätig wurden, auf Grund eines Berichts, den eines ihrer Mitglieder
aus den das Ergebnis der Ermittlungen enthaltenden Akten vortrug, ihr Urteil
finden mußten, wo außerdem genau vorgeschrieben war, unter welchen Voraus¬
setzungen ein Beweis für geführt angesehen werden durfte, wie viele Zeugen
dazu nötig waren, und wie sie beschaffen sein mußten, war es wohl geboten
die Vereidigung für alle nicht befreiten Zeugen vorzuschreiben, damit sie wenigstens
insoweit gleich erschienen.

Dieser Zustand ist Gott sei Dank überwunden. Heutzutage sieht und Hort
der deutsche Prozcßrichter die Zeugen, deren Aussagen er seinem Urteile zu¬
grunde legen muß, wieder selbst, wenigstens weist das Gesetz ihn dazu an. das
zu tun. wenn nicht schwer überwindliche Hindernisse im Wege stehn, die ihn
Zwingen, die Hilfe eines andern Richters in Anspruch zu nehmen. wie das


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[0429] Der Zengeneid im Zivil- und im bürgerlichen Strafprozeß Reinigungseidc, der im alten Strafprozeß dazu diente, den Beschuldigten, der nicht hatte überführt werden können, aber verdächtig geblieben war, von Schuld und Strafe zu befreien, indem er die Täterschaft abschwor. Auch jener Zeuge ist wie ein Beschuldigter anzusehen, denn über seine Schuld muß er sich er klären, und der Gesetzgeber, der den Reinigungseid beseitigt hat, weil er es für verwerflich hielt, Eid und Schuld in eine so verfängliche Verbindung zu bringen, muß aus derselben Erwägung auch diesen Zeugeneid, der nur eine Abart des Neinigungseides ist, aus dem gerichtlichen Verfahren verweisen. Das könnte in sehr einfacher Weise so geschehn, daß zu der Klasse der Personen, die im Strafverfahren nicht vereidigt werden sollen, auch die hinzugefügt würden, die aus dem angeführten Grunde die Auskunft verweigern können, aber von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen. Nicht ganz so zwingend, aber doch auch dringend empfohlen werden muß die Begründung dieser Befreiung für die Zeugen, die wegen der ihnen persön¬ lich nahe stehenden Personen in dieselbe Lage geraten. Damit wären Fälle der von Professor Kahl empfohln?» Einschränkungen der Zcugenvercidigung bezeichnet. Aber mit der Beseitigung dieser grellsten Nbelstände darf man sich, wie schon bemerkt worden ist, nicht begnügen; es gilt das herrschende Prinzip der Vereidigung, aus dem die Übelstände hervorgehn, auf seine innere Berechtigung zu Prüfen und es umzugestalten, wenn es aus dieser Prüfung nicht unversehrt hervorgeht. Man muß also fragen, worauf eS beruht, welchen Zweck der Gesetzgeber verfolgt, wenn er von allen Zellgen mit Ausnahme der ausdrücklich befreiten Personen einen Eid fordert. Man wird acht fehl gehn, wenn man den Grund darin sucht, daß auf diese Weise alle Zeugnisse zu möglichst gleicher Glaubwürdigkeit erhoben werden sollen. Das aber beruht auf Täuschung, auf einer Fiktion, die im heutigen Prozeßverfahren keine Berechtigung mehr hat und nicht nur dazu führt, die Zengencidc und mit ihnen die Meineide ins ungemessene zu vermehren, sondern die auch auf die Würdigung der Beweiscrgcbnisse im Zivil- und im Strafverfahren selbst nach- teiligen Einfluß übt. Im alten Prozeß, wo Schriftlichkeit des Verfahrens herrschte, wo der er kennende Richter den Zeugen nicht selbst vernahm, der über die zu ermittelnder Tatsachen aussagen sollte, wo insbesondre die Justizkollegicn. die als erkennende Strafgerichte tätig wurden, auf Grund eines Berichts, den eines ihrer Mitglieder aus den das Ergebnis der Ermittlungen enthaltenden Akten vortrug, ihr Urteil finden mußten, wo außerdem genau vorgeschrieben war, unter welchen Voraus¬ setzungen ein Beweis für geführt angesehen werden durfte, wie viele Zeugen dazu nötig waren, und wie sie beschaffen sein mußten, war es wohl geboten die Vereidigung für alle nicht befreiten Zeugen vorzuschreiben, damit sie wenigstens insoweit gleich erschienen. Dieser Zustand ist Gott sei Dank überwunden. Heutzutage sieht und Hort der deutsche Prozcßrichter die Zeugen, deren Aussagen er seinem Urteile zu¬ grunde legen muß, wieder selbst, wenigstens weist das Gesetz ihn dazu an. das zu tun. wenn nicht schwer überwindliche Hindernisse im Wege stehn, die ihn Zwingen, die Hilfe eines andern Richters in Anspruch zu nehmen. wie das

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/429>, abgerufen am 24.08.2024.