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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

böhmer Anklage freigesprochen werden, nachdem sie monatelang, vielleicht mehrere
Vierteljahre lang in Untersuchungshaft gesessen haben, und in wie vielen Ver¬
urteilungsfällen die erkannte Strafe infolge ganz andrer Qualifizierung der be¬
gangnen Tat so geringfügig ist, daß sie zu der vorher verbüßten Untersuchungs¬
haft in keinem Verhältnis steht und diese in keiner Weise rechtfertigt. Aber
auch ohne solche Statistik wird mir jeder einsichtige Kenner der Verhältnisse
bestätigen müssen, daß das Wörtchen "dringend" in dem Haftbefehl in den
allermeisten Fällen nichts als eine jedes materiellen Hintergrundes entbehrende
Formsache ist. Nicht viel anders steht es mit der auf Fluchtverdacht gestützten
Begründung des Haftbefehls. Sehr treffend sagt hierzu Landgerichtsrat Bozi
in seinein schon erwähnten Aussatz:

"Ich mindestens nenne es keine materielle Begründung, wenn je uach Be¬
darf zwischen einer Anzahl allgemeiner und typischer Formeln in der Weise
unterschieden wird, daß von zwei Angeschuldigten der eine wegen seines Ver¬
mögens, das ihm die Mittel zur Flucht gewähre, der andre wegen seiner Ver-
mögenslosigkeit in Haft behalten wird, da er durch nichts davon abgehalten
werde, sich der Bestrafung durch die Flucht zu entziehn. Hiermit ist allerdings
der Formelschatz noch nicht erschöpft, sondern der Angeschuldigte kann auch,
weil er ledig ist und auf seine Familie keine Rücksicht zu nehmen hat, oder
weil er als verheirateter Mann seiner Familie die Schande ersparen will, das
Weite suchen. Einen solchen Grund findet man immer, und wenn es auch uur
die bekannte Nähe der Grenze wäre, oder was man ebensogut anführen könnte,
die Schnelligkeit der Züge, die es dem Angeschuldigten ermöglichen, in wenig
Stunden außer Landes zu sein. Dem Leser klingt diese Schilderung vielleicht
scherzhaft, die hinter ihr liegende Wirklichkeit ist aber für den Angeschuldigten
bittrer Ernst, wenn er durch einen Federstrich für Monate hinter Schloß und
Riegel gebracht wird."

Das ist vollständig richtig, und darum sollte man die Forderung erheben
daß die Untersuchungshaft nur in den allerdringendsten Fällen, nur aus den
schwerwiegendsten Gründen und nur nach sorgfältigster, eingehendster Prüfung
aller einschlägigen Verhältnisse verhängt werden darf. Das läßt sich schon auf
dem Boden der heutigen Gesetzgebung erreichen; von der Strafrechtsreform
bleibt dann noch zu wünschen, daß sie für die stritte Durchführung dieser
Forderung Garantien errichtet, vielleicht durch Haftbarmachung der Richter für
die Kosten und Schäden einer allzu leichtfertig verhängten Untersuchungshaft.

Wir haben das Wesen der Freiheitsentziehung in der absichtlich durch
äußere physische Gewalt bewirkten Beschränkung oder Verhinderung eines
Menschen gefunden, seinen Willen der Außenwelt gegenüber zu betätigen, und
wir haben gesehen, wie weit diese Beschränkung schon im Falle der Unter¬
suchungshaft geht. Sollten sich die Ziele, die diese erstrebt, nicht in vielen
Füllen sicherer und ohne die oben geschilderten bedauerlichen Nebenwirkungen
durch andre Mittel erreichen lassen? Sollte es dazu immer der äußern phy¬
sischen Gewalt bedürfen? Gibt es nicht Mittel, die einen moralischen Zwang
auf den Willen ausüben? Und muß die Beschränkung des Willens so voll¬
ständig sein, wie sie durch die Untersuchungshaft bewirkt wird? Daß man


Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

böhmer Anklage freigesprochen werden, nachdem sie monatelang, vielleicht mehrere
Vierteljahre lang in Untersuchungshaft gesessen haben, und in wie vielen Ver¬
urteilungsfällen die erkannte Strafe infolge ganz andrer Qualifizierung der be¬
gangnen Tat so geringfügig ist, daß sie zu der vorher verbüßten Untersuchungs¬
haft in keinem Verhältnis steht und diese in keiner Weise rechtfertigt. Aber
auch ohne solche Statistik wird mir jeder einsichtige Kenner der Verhältnisse
bestätigen müssen, daß das Wörtchen „dringend" in dem Haftbefehl in den
allermeisten Fällen nichts als eine jedes materiellen Hintergrundes entbehrende
Formsache ist. Nicht viel anders steht es mit der auf Fluchtverdacht gestützten
Begründung des Haftbefehls. Sehr treffend sagt hierzu Landgerichtsrat Bozi
in seinein schon erwähnten Aussatz:

„Ich mindestens nenne es keine materielle Begründung, wenn je uach Be¬
darf zwischen einer Anzahl allgemeiner und typischer Formeln in der Weise
unterschieden wird, daß von zwei Angeschuldigten der eine wegen seines Ver¬
mögens, das ihm die Mittel zur Flucht gewähre, der andre wegen seiner Ver-
mögenslosigkeit in Haft behalten wird, da er durch nichts davon abgehalten
werde, sich der Bestrafung durch die Flucht zu entziehn. Hiermit ist allerdings
der Formelschatz noch nicht erschöpft, sondern der Angeschuldigte kann auch,
weil er ledig ist und auf seine Familie keine Rücksicht zu nehmen hat, oder
weil er als verheirateter Mann seiner Familie die Schande ersparen will, das
Weite suchen. Einen solchen Grund findet man immer, und wenn es auch uur
die bekannte Nähe der Grenze wäre, oder was man ebensogut anführen könnte,
die Schnelligkeit der Züge, die es dem Angeschuldigten ermöglichen, in wenig
Stunden außer Landes zu sein. Dem Leser klingt diese Schilderung vielleicht
scherzhaft, die hinter ihr liegende Wirklichkeit ist aber für den Angeschuldigten
bittrer Ernst, wenn er durch einen Federstrich für Monate hinter Schloß und
Riegel gebracht wird."

Das ist vollständig richtig, und darum sollte man die Forderung erheben
daß die Untersuchungshaft nur in den allerdringendsten Fällen, nur aus den
schwerwiegendsten Gründen und nur nach sorgfältigster, eingehendster Prüfung
aller einschlägigen Verhältnisse verhängt werden darf. Das läßt sich schon auf
dem Boden der heutigen Gesetzgebung erreichen; von der Strafrechtsreform
bleibt dann noch zu wünschen, daß sie für die stritte Durchführung dieser
Forderung Garantien errichtet, vielleicht durch Haftbarmachung der Richter für
die Kosten und Schäden einer allzu leichtfertig verhängten Untersuchungshaft.

Wir haben das Wesen der Freiheitsentziehung in der absichtlich durch
äußere physische Gewalt bewirkten Beschränkung oder Verhinderung eines
Menschen gefunden, seinen Willen der Außenwelt gegenüber zu betätigen, und
wir haben gesehen, wie weit diese Beschränkung schon im Falle der Unter¬
suchungshaft geht. Sollten sich die Ziele, die diese erstrebt, nicht in vielen
Füllen sicherer und ohne die oben geschilderten bedauerlichen Nebenwirkungen
durch andre Mittel erreichen lassen? Sollte es dazu immer der äußern phy¬
sischen Gewalt bedürfen? Gibt es nicht Mittel, die einen moralischen Zwang
auf den Willen ausüben? Und muß die Beschränkung des Willens so voll¬
ständig sein, wie sie durch die Untersuchungshaft bewirkt wird? Daß man


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[0307] Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung böhmer Anklage freigesprochen werden, nachdem sie monatelang, vielleicht mehrere Vierteljahre lang in Untersuchungshaft gesessen haben, und in wie vielen Ver¬ urteilungsfällen die erkannte Strafe infolge ganz andrer Qualifizierung der be¬ gangnen Tat so geringfügig ist, daß sie zu der vorher verbüßten Untersuchungs¬ haft in keinem Verhältnis steht und diese in keiner Weise rechtfertigt. Aber auch ohne solche Statistik wird mir jeder einsichtige Kenner der Verhältnisse bestätigen müssen, daß das Wörtchen „dringend" in dem Haftbefehl in den allermeisten Fällen nichts als eine jedes materiellen Hintergrundes entbehrende Formsache ist. Nicht viel anders steht es mit der auf Fluchtverdacht gestützten Begründung des Haftbefehls. Sehr treffend sagt hierzu Landgerichtsrat Bozi in seinein schon erwähnten Aussatz: „Ich mindestens nenne es keine materielle Begründung, wenn je uach Be¬ darf zwischen einer Anzahl allgemeiner und typischer Formeln in der Weise unterschieden wird, daß von zwei Angeschuldigten der eine wegen seines Ver¬ mögens, das ihm die Mittel zur Flucht gewähre, der andre wegen seiner Ver- mögenslosigkeit in Haft behalten wird, da er durch nichts davon abgehalten werde, sich der Bestrafung durch die Flucht zu entziehn. Hiermit ist allerdings der Formelschatz noch nicht erschöpft, sondern der Angeschuldigte kann auch, weil er ledig ist und auf seine Familie keine Rücksicht zu nehmen hat, oder weil er als verheirateter Mann seiner Familie die Schande ersparen will, das Weite suchen. Einen solchen Grund findet man immer, und wenn es auch uur die bekannte Nähe der Grenze wäre, oder was man ebensogut anführen könnte, die Schnelligkeit der Züge, die es dem Angeschuldigten ermöglichen, in wenig Stunden außer Landes zu sein. Dem Leser klingt diese Schilderung vielleicht scherzhaft, die hinter ihr liegende Wirklichkeit ist aber für den Angeschuldigten bittrer Ernst, wenn er durch einen Federstrich für Monate hinter Schloß und Riegel gebracht wird." Das ist vollständig richtig, und darum sollte man die Forderung erheben daß die Untersuchungshaft nur in den allerdringendsten Fällen, nur aus den schwerwiegendsten Gründen und nur nach sorgfältigster, eingehendster Prüfung aller einschlägigen Verhältnisse verhängt werden darf. Das läßt sich schon auf dem Boden der heutigen Gesetzgebung erreichen; von der Strafrechtsreform bleibt dann noch zu wünschen, daß sie für die stritte Durchführung dieser Forderung Garantien errichtet, vielleicht durch Haftbarmachung der Richter für die Kosten und Schäden einer allzu leichtfertig verhängten Untersuchungshaft. Wir haben das Wesen der Freiheitsentziehung in der absichtlich durch äußere physische Gewalt bewirkten Beschränkung oder Verhinderung eines Menschen gefunden, seinen Willen der Außenwelt gegenüber zu betätigen, und wir haben gesehen, wie weit diese Beschränkung schon im Falle der Unter¬ suchungshaft geht. Sollten sich die Ziele, die diese erstrebt, nicht in vielen Füllen sicherer und ohne die oben geschilderten bedauerlichen Nebenwirkungen durch andre Mittel erreichen lassen? Sollte es dazu immer der äußern phy¬ sischen Gewalt bedürfen? Gibt es nicht Mittel, die einen moralischen Zwang auf den Willen ausüben? Und muß die Beschränkung des Willens so voll¬ ständig sein, wie sie durch die Untersuchungshaft bewirkt wird? Daß man

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/307>, abgerufen am 22.07.2024.