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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

müsse, sobald der Angeschuldigte so lange in Haft gewesen ist, daß die zu er¬
wartende Strafe damit verbüßt sein würde, und daß der Freigesprochne für die
unschuldig erlittene Untersuchungshaft Entschädigung erhalte. Prinzipiell ver¬
wirft Bozi ferner die Verhängung der Untersuchungshaft wegen der sogenannten
Kollusionsgefcchr und sagt hierüber treffend: "Dagegen wird der zweite Haft¬
grund, die sogenannte Kollusionshaft, von der Mehrzahl der Kriminalisten ver¬
worfen und andrerseits in einer Weise verteidigt, die die Verteidiger selbst zu
Anklägern macht. Denn mit der Kollusionshaft wird von dem Angeklagten
verlangt, daß er durch Erhaltung der gegen ihn vorliegenden Beweise zu seiner
Überführung beitrage. Dieses Verlangen widerstreitet aber dem Anklageprinzip,
wonach sich der Angeschuldigte der Anklage gegenüber Passiv verhalten, seiner¬
seits den Schuldbeweis erwarten darf. Mag aber früher aus praktischen
Gründen eine solche Beschränkung gerechtfertigt gewesen sein, so stehn doch in
der sofortigen Beschlagnahme der Überführungsstücke, in der eidlichen Ver¬
nehmung der Zeugen, vor allein aber in der freien Bcweiswürdiguug, die auf
Verdunklung des Tatbestands gerichtete Bestrebungen des Angeschuldigten als
Belastnngsgründe verwerten kann, so viele Sicherheitsmittel zur Verfügung, daß
es einer Einsperrung des Angeschuldigten nicht bedarf, und es zum mindesten
der Erwägung wert ist, ob ihm nicht mit dem gleichen Erfolge für die Unter-
suchung lediglich das Betreten bestimmter Räumlichkeiten untersagt werden
könnte. Mit einem solchen Verbot wären namentlich in Prozessen der jüngsten
Zeit Erfolge zu erreichen gewesen, wo es darauf ankam, einem Beschuldigten
die Einwirkung auf Korrespondenzen und kaufmännische Bücher unmöglich zu
machen. Der möglichen Zweckmäßigkeit der Kollusionshaft in einzelnen Füllen
steht zudem bei der Dehnbarkeit der Bestimmung die große Gefahr gegenüber,
daß diese Haft zu einer willkürlichen, vom Gesetz nicht gewollten Freiheits¬
beraubung ausgenutzt werde."

Diese Vorschläge und Erwägungen werden bei der Rcformierung des
Strafprozeßrcchts in Betracht gezogen werden müssen; man wird dabei aber
nicht stehn bleiben dürfen, sondern auf die Festsetzung einer Maximaldauer der
Untersuchungshaft, ans Abänderung der Bestimmungen über ihre Vollziehung
und auf ihre Beschränkung auf Ausnahmefälle Bedacht nehmen müssen. Damit
berühren wir einen Punkt, bei dem schon auf der Grundlage der bestehenden
Gesetzgebung eine Besserung beginnen könnte. Die geltende Strafprozeßordnung
und ebenso die Militärgerichtsorduung erlauben die Untersuchungshaft nur,
wenn der Beschuldigte "dringend verdächtig" ist, die ihm zur Last gelegte"
Taten vollführt zu haben. Es ist unglaublich, wie genügsam oft Staats¬
anwälte und Richter sind, sich die Überzeugung von einem solchen "dringenden
Verdacht" zu bilden, oder, um die Sache der Phrase zu entkleiden, was für ein
leichtfertiges Spiel häufig mit diesem Worte "dringend verdächtig" und dadurch
mit Freiheit, Gesundheit und Ehre vieler Menschen getrieben wird. Es ist be¬
dauerlich, daß keine der Öffentlichkeit zugängliche Statistik darüber besteht, wie
viele der in Untersuchungshaft genommnen Personen alljährlich wieder entlassen
werden müssen, ohne daß auch nur das zu einer Anklage ausreichende dürftige
Material gegen sie zusammengebracht werden konnte; ferner wie viele nach er-


Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

müsse, sobald der Angeschuldigte so lange in Haft gewesen ist, daß die zu er¬
wartende Strafe damit verbüßt sein würde, und daß der Freigesprochne für die
unschuldig erlittene Untersuchungshaft Entschädigung erhalte. Prinzipiell ver¬
wirft Bozi ferner die Verhängung der Untersuchungshaft wegen der sogenannten
Kollusionsgefcchr und sagt hierüber treffend: „Dagegen wird der zweite Haft¬
grund, die sogenannte Kollusionshaft, von der Mehrzahl der Kriminalisten ver¬
worfen und andrerseits in einer Weise verteidigt, die die Verteidiger selbst zu
Anklägern macht. Denn mit der Kollusionshaft wird von dem Angeklagten
verlangt, daß er durch Erhaltung der gegen ihn vorliegenden Beweise zu seiner
Überführung beitrage. Dieses Verlangen widerstreitet aber dem Anklageprinzip,
wonach sich der Angeschuldigte der Anklage gegenüber Passiv verhalten, seiner¬
seits den Schuldbeweis erwarten darf. Mag aber früher aus praktischen
Gründen eine solche Beschränkung gerechtfertigt gewesen sein, so stehn doch in
der sofortigen Beschlagnahme der Überführungsstücke, in der eidlichen Ver¬
nehmung der Zeugen, vor allein aber in der freien Bcweiswürdiguug, die auf
Verdunklung des Tatbestands gerichtete Bestrebungen des Angeschuldigten als
Belastnngsgründe verwerten kann, so viele Sicherheitsmittel zur Verfügung, daß
es einer Einsperrung des Angeschuldigten nicht bedarf, und es zum mindesten
der Erwägung wert ist, ob ihm nicht mit dem gleichen Erfolge für die Unter-
suchung lediglich das Betreten bestimmter Räumlichkeiten untersagt werden
könnte. Mit einem solchen Verbot wären namentlich in Prozessen der jüngsten
Zeit Erfolge zu erreichen gewesen, wo es darauf ankam, einem Beschuldigten
die Einwirkung auf Korrespondenzen und kaufmännische Bücher unmöglich zu
machen. Der möglichen Zweckmäßigkeit der Kollusionshaft in einzelnen Füllen
steht zudem bei der Dehnbarkeit der Bestimmung die große Gefahr gegenüber,
daß diese Haft zu einer willkürlichen, vom Gesetz nicht gewollten Freiheits¬
beraubung ausgenutzt werde."

Diese Vorschläge und Erwägungen werden bei der Rcformierung des
Strafprozeßrcchts in Betracht gezogen werden müssen; man wird dabei aber
nicht stehn bleiben dürfen, sondern auf die Festsetzung einer Maximaldauer der
Untersuchungshaft, ans Abänderung der Bestimmungen über ihre Vollziehung
und auf ihre Beschränkung auf Ausnahmefälle Bedacht nehmen müssen. Damit
berühren wir einen Punkt, bei dem schon auf der Grundlage der bestehenden
Gesetzgebung eine Besserung beginnen könnte. Die geltende Strafprozeßordnung
und ebenso die Militärgerichtsorduung erlauben die Untersuchungshaft nur,
wenn der Beschuldigte „dringend verdächtig" ist, die ihm zur Last gelegte»
Taten vollführt zu haben. Es ist unglaublich, wie genügsam oft Staats¬
anwälte und Richter sind, sich die Überzeugung von einem solchen „dringenden
Verdacht" zu bilden, oder, um die Sache der Phrase zu entkleiden, was für ein
leichtfertiges Spiel häufig mit diesem Worte „dringend verdächtig" und dadurch
mit Freiheit, Gesundheit und Ehre vieler Menschen getrieben wird. Es ist be¬
dauerlich, daß keine der Öffentlichkeit zugängliche Statistik darüber besteht, wie
viele der in Untersuchungshaft genommnen Personen alljährlich wieder entlassen
werden müssen, ohne daß auch nur das zu einer Anklage ausreichende dürftige
Material gegen sie zusammengebracht werden konnte; ferner wie viele nach er-


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[0306] Wesen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung müsse, sobald der Angeschuldigte so lange in Haft gewesen ist, daß die zu er¬ wartende Strafe damit verbüßt sein würde, und daß der Freigesprochne für die unschuldig erlittene Untersuchungshaft Entschädigung erhalte. Prinzipiell ver¬ wirft Bozi ferner die Verhängung der Untersuchungshaft wegen der sogenannten Kollusionsgefcchr und sagt hierüber treffend: „Dagegen wird der zweite Haft¬ grund, die sogenannte Kollusionshaft, von der Mehrzahl der Kriminalisten ver¬ worfen und andrerseits in einer Weise verteidigt, die die Verteidiger selbst zu Anklägern macht. Denn mit der Kollusionshaft wird von dem Angeklagten verlangt, daß er durch Erhaltung der gegen ihn vorliegenden Beweise zu seiner Überführung beitrage. Dieses Verlangen widerstreitet aber dem Anklageprinzip, wonach sich der Angeschuldigte der Anklage gegenüber Passiv verhalten, seiner¬ seits den Schuldbeweis erwarten darf. Mag aber früher aus praktischen Gründen eine solche Beschränkung gerechtfertigt gewesen sein, so stehn doch in der sofortigen Beschlagnahme der Überführungsstücke, in der eidlichen Ver¬ nehmung der Zeugen, vor allein aber in der freien Bcweiswürdiguug, die auf Verdunklung des Tatbestands gerichtete Bestrebungen des Angeschuldigten als Belastnngsgründe verwerten kann, so viele Sicherheitsmittel zur Verfügung, daß es einer Einsperrung des Angeschuldigten nicht bedarf, und es zum mindesten der Erwägung wert ist, ob ihm nicht mit dem gleichen Erfolge für die Unter- suchung lediglich das Betreten bestimmter Räumlichkeiten untersagt werden könnte. Mit einem solchen Verbot wären namentlich in Prozessen der jüngsten Zeit Erfolge zu erreichen gewesen, wo es darauf ankam, einem Beschuldigten die Einwirkung auf Korrespondenzen und kaufmännische Bücher unmöglich zu machen. Der möglichen Zweckmäßigkeit der Kollusionshaft in einzelnen Füllen steht zudem bei der Dehnbarkeit der Bestimmung die große Gefahr gegenüber, daß diese Haft zu einer willkürlichen, vom Gesetz nicht gewollten Freiheits¬ beraubung ausgenutzt werde." Diese Vorschläge und Erwägungen werden bei der Rcformierung des Strafprozeßrcchts in Betracht gezogen werden müssen; man wird dabei aber nicht stehn bleiben dürfen, sondern auf die Festsetzung einer Maximaldauer der Untersuchungshaft, ans Abänderung der Bestimmungen über ihre Vollziehung und auf ihre Beschränkung auf Ausnahmefälle Bedacht nehmen müssen. Damit berühren wir einen Punkt, bei dem schon auf der Grundlage der bestehenden Gesetzgebung eine Besserung beginnen könnte. Die geltende Strafprozeßordnung und ebenso die Militärgerichtsorduung erlauben die Untersuchungshaft nur, wenn der Beschuldigte „dringend verdächtig" ist, die ihm zur Last gelegte» Taten vollführt zu haben. Es ist unglaublich, wie genügsam oft Staats¬ anwälte und Richter sind, sich die Überzeugung von einem solchen „dringenden Verdacht" zu bilden, oder, um die Sache der Phrase zu entkleiden, was für ein leichtfertiges Spiel häufig mit diesem Worte „dringend verdächtig" und dadurch mit Freiheit, Gesundheit und Ehre vieler Menschen getrieben wird. Es ist be¬ dauerlich, daß keine der Öffentlichkeit zugängliche Statistik darüber besteht, wie viele der in Untersuchungshaft genommnen Personen alljährlich wieder entlassen werden müssen, ohne daß auch nur das zu einer Anklage ausreichende dürftige Material gegen sie zusammengebracht werden konnte; ferner wie viele nach er-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/306>, abgerufen am 22.07.2024.