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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Jochen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

werden muß, um eins der Gerichte zum Anbeißen in den sauern Apfel zu
zwingen, und wenn man dann glaubt, sich gegen jeden Vorwurf über solche
Verschleppungen durch den Schild des Paragraphen 60 des Strafgesetzbuchs
decken zu können, der bestimmt, daß bei Fällung des Urteils die Untersuchungs¬
haft auf die Strafe ganz oder teilweise angerechnet werden kann (was aber
nachher sehr häufig nicht geschieht), so darf ich wohl fragen, ob sich eine so
lange Freiheitsentziehung vom Standpunkt des Rechts, "das mit uns geboren
ist," noch rechtfertigen läßt. Wie muß wohl jemand über unsre Rechtspflege
denken, der unschuldig viele Monate lang die Qualen der Untersuchungshaft
erlitten hat, während draußen Weib und Kind in Sorgen und Schmach lebten
und vielleicht der bittersten Not ausgesetzt waren, und der dann, vielleicht mit
gebrochner Gesundheit und verdüsterter Seele, wieder hinaustritt in die Welt,
die doch auf sein Kommen nicht gewartet hat, seine Arbeitsstelle besetzt, sein
Heim verödet, seine Habe zerstört, seine Familie entfremdet und verbittert
wiederfindet, während die Leute mit Fingern auf ihn weisen und sich zu¬
raunen: "Der hat in Untersuchung gesessen! Sie haben ihm aber nichts be¬
weisen können."


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Ich habe düstre Bilder entworfen, die leider ausnahmlos nach der Natur
gezeichnet sind; gibt es denn nun gar keine Vorzüge, die zur Verteidigung der
angegriffnen gesetzlichen Einrichtung dienen könnten? O doch, einen: es läßt
sich nicht leugnen, daß die Untersuchungshaft den Zweck erreicht, Schuldige und
Unschuldige, sofern sie sich nicht etwa durch Selbstmord der irdischen Gerechtig¬
keit entziehn oder wahnsinnig werden, dem Richtersprüche zuzuführen. Insofern
also ist sie zweckmäßig. Aber heiligt der Zweck denn das Mittel? Und von
neuem fragen wir: Ist es zur Erreichung dieses Zwecks wirklich nötig, ist es
in allen den Fällen, wo es jetzt geschieht, praktisch oder auch uur wünschens¬
wert oder gar nur statthaft, dieses Mittel anzuwenden, das neben der Er¬
reichung jenes Zwecks noch so verhängnisvolle andre Folgen hat? Ist es das
einzige Mittel, diesen Zweck zu erreichen? Und ist dieser Zweck so hoch und
so heilig, daß seine Erreichung die traurigen Erscheinungen nnter allen Um¬
ständen aufhebt?

Mein Gewissen und meine Erfahrungen heißen mich diese Fragen ver¬
neinen, und ich stehe mit dieser Auffassung zum Glück nicht allein. Von den
vielen, die diese Frage in der Öffentlichkeit behandelt haben, will ich mir nur
einen als Eideshelfer heranrufen, nämlich den Landgerichtsrat Bozi, der sich
in einem im Januar 1902 in den "Preußischen Jahrbüchern" erschienenen
Aufsatze mit großer Milde gegen etliche Übelstände wendet, die im Laufe der
Jahre bei der Ausübung der Untersuchungshaft zutage getreten sind. Er sagt
darin u. a.: "Die Untersuchungshaft können wir nicht entbehren, aber wir
dürfen uns nicht dagegen verschließen, daß wir dem Untersuchungsgefangnen
ein der Strafe gleichkommendes Übel zufügen. Auf dieses Zugeständnis hat
er ein Recht und auch darauf, daß die Folgerungen daraus gezogen werden."
Als solche bezeichnet Bozi sehr richtig, daß die Untersuchungshaft unter allen
Umständen auf die Strafe angerechnet werden müsse, daß sie aufgehoben werden


Grenzboten IV 1903 Zg
Jochen und Wirkung der gesetzlichen Freiheitsentziehung

werden muß, um eins der Gerichte zum Anbeißen in den sauern Apfel zu
zwingen, und wenn man dann glaubt, sich gegen jeden Vorwurf über solche
Verschleppungen durch den Schild des Paragraphen 60 des Strafgesetzbuchs
decken zu können, der bestimmt, daß bei Fällung des Urteils die Untersuchungs¬
haft auf die Strafe ganz oder teilweise angerechnet werden kann (was aber
nachher sehr häufig nicht geschieht), so darf ich wohl fragen, ob sich eine so
lange Freiheitsentziehung vom Standpunkt des Rechts, „das mit uns geboren
ist," noch rechtfertigen läßt. Wie muß wohl jemand über unsre Rechtspflege
denken, der unschuldig viele Monate lang die Qualen der Untersuchungshaft
erlitten hat, während draußen Weib und Kind in Sorgen und Schmach lebten
und vielleicht der bittersten Not ausgesetzt waren, und der dann, vielleicht mit
gebrochner Gesundheit und verdüsterter Seele, wieder hinaustritt in die Welt,
die doch auf sein Kommen nicht gewartet hat, seine Arbeitsstelle besetzt, sein
Heim verödet, seine Habe zerstört, seine Familie entfremdet und verbittert
wiederfindet, während die Leute mit Fingern auf ihn weisen und sich zu¬
raunen: „Der hat in Untersuchung gesessen! Sie haben ihm aber nichts be¬
weisen können."


5

Ich habe düstre Bilder entworfen, die leider ausnahmlos nach der Natur
gezeichnet sind; gibt es denn nun gar keine Vorzüge, die zur Verteidigung der
angegriffnen gesetzlichen Einrichtung dienen könnten? O doch, einen: es läßt
sich nicht leugnen, daß die Untersuchungshaft den Zweck erreicht, Schuldige und
Unschuldige, sofern sie sich nicht etwa durch Selbstmord der irdischen Gerechtig¬
keit entziehn oder wahnsinnig werden, dem Richtersprüche zuzuführen. Insofern
also ist sie zweckmäßig. Aber heiligt der Zweck denn das Mittel? Und von
neuem fragen wir: Ist es zur Erreichung dieses Zwecks wirklich nötig, ist es
in allen den Fällen, wo es jetzt geschieht, praktisch oder auch uur wünschens¬
wert oder gar nur statthaft, dieses Mittel anzuwenden, das neben der Er¬
reichung jenes Zwecks noch so verhängnisvolle andre Folgen hat? Ist es das
einzige Mittel, diesen Zweck zu erreichen? Und ist dieser Zweck so hoch und
so heilig, daß seine Erreichung die traurigen Erscheinungen nnter allen Um¬
ständen aufhebt?

Mein Gewissen und meine Erfahrungen heißen mich diese Fragen ver¬
neinen, und ich stehe mit dieser Auffassung zum Glück nicht allein. Von den
vielen, die diese Frage in der Öffentlichkeit behandelt haben, will ich mir nur
einen als Eideshelfer heranrufen, nämlich den Landgerichtsrat Bozi, der sich
in einem im Januar 1902 in den „Preußischen Jahrbüchern" erschienenen
Aufsatze mit großer Milde gegen etliche Übelstände wendet, die im Laufe der
Jahre bei der Ausübung der Untersuchungshaft zutage getreten sind. Er sagt
darin u. a.: „Die Untersuchungshaft können wir nicht entbehren, aber wir
dürfen uns nicht dagegen verschließen, daß wir dem Untersuchungsgefangnen
ein der Strafe gleichkommendes Übel zufügen. Auf dieses Zugeständnis hat
er ein Recht und auch darauf, daß die Folgerungen daraus gezogen werden."
Als solche bezeichnet Bozi sehr richtig, daß die Untersuchungshaft unter allen
Umständen auf die Strafe angerechnet werden müsse, daß sie aufgehoben werden


Grenzboten IV 1903 Zg
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/305>, abgerufen am 22.07.2024.