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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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deuten absichtlich nicht die gesetzliche Form beobachten, wie es ja bei Borscn-
speknlatioiisgeschäftcn zwischen Nichteingetragnen der Fall ist. Den Willen,
eine unbedingt bindende Verpflichtung zu übernehmen, können sie gar nicht
gehabt haben. Dazu kommt, daß sie geflissentlich den wirtschaftlich zu billigenden
Zweck des Börsengesetzes vereiteln wollen und sich bewußt sind, etwas zu be¬
treiben, was das Tageslicht scheuen muß.'

Hiermit komme ich ans einen Punkt, der für die Kritik der einzelnen
Abändernngsantrüge, zu deren Besprechung ich um übergehe, von Wichtigkeit
ist- Nach dem ersten Vorschlage sollen dem Negisterzwauge uicht unterliegen
die in das 5mndelsrcgister eingetragnen Firmen. Ganz abgesehen davon, daß
der größere Teil der Kaufleute des Börsenverkehrs ebensowenig kundig ist wie der
Privatmann, erscheint die heimliche Börsenspekulation eines Kaufmanns, des nicht
berufsmäßigen Börsenhändlers, noch ans einem besondern Grunde als unsittlich.
Er hat sein Gewerbe ans Kredit basiert, der ihm wegen der Art und Weise, wie
er offenkundig sein Geschäft betreibt, gewährt wird. Wenn er aber daneben heim¬
lich an der Börse spekuliert, so täuscht er seine Gläubiger und spielt mit fremdem
Gelde. Das gilt sogar von Bankiers und von Großhändlern, wenn sie außer dem
Geschäftszweige, den sie offen betreiben, in andern Zweigen heimlich spekulieren.

.Harmlos erscheint, aber irreleitend ist der Vorschlag, von dem Negister-
zwange alle die Personen aufzunehmen. die zum Besuch einer Börse zugelassen
sind. Die Vornilssetznng zur Zulassung bestimmen die einzelnen, der Ge¬
nehmigung der Landesregierungen unterliegenden Börsenordnungen, soweit nicht
das BörseugeseK Bestimmungen' enthält (Paragraphen 4, 5. 7 des Börsengesetzes).
Bei dem Vorschlage ist wohl nicht bedacht worden, wie weit der Kreis der
Börsenbesncher in den Börsenordnungen gezogen ist. Nach Paragraph 10 der
Hamburgischen Börsenordnung ist der Zutritt zu der Börse allen anständigen
männlichen Personen -- mit gewissen, nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen --
erlaubt. Nach Paragraph 2 der Frankfurter Börsenordnung kann der Börsen¬
vorstand -- wiederum mit unbedeutenden Ansncihmen -- jeden, gleichviel wes
Standes und Berufs, Einheimische wie Fremde, zum Besuche der Börse zulassen.
Ebenso ist nach dem Paragraphen 13 und den folgende" der Berliner Börsen¬
ordnung die Eintrittskarte vom Börsenvorstande nach Ermessen zu erteilen, mit
der Maßgabe, daß sie den im Paragraphen 14 der Börsenordnung genannten
Personen, wozu namentlich die Inhaber der in das Handelsregister Berlins oder
eines seiner Vororte eingetragnen Firmen gehören, nicht versagt werden darf. Da
die zum Besuche einer Börse zugelassenen Personen Geschäfte, die ans den
besondern Zweck ihres Gewerbetriebes zugeschnitten sind, ohne Zweifel, auch
ohne in das Register eingetragen zu sein, gleichviel ob Lolo- oder Zeitgeschäfte,
giltig schließen können, so liegt auch kein Grund vor, zu bestimmen, daß Er¬
zeuger oder Verarbeiter von Waren in solchen Waren ohne Eintragung Börsen¬
geschäfte betreiben dürfen. Übrigens hat dieser Vorschlag schon in den Mate-
. rialien zum Börsengesetze -- Bericht der Reichstagskommission, S. 43, Drucksachen
des Reichstags 1895/97, Ur. 246 -- eine zutreffende Widerlegung gefunden.
Erwogen werden könnte vielleicht, ob einer Elite von Börseubesuchern, nämlich
solchen Personen, die berufsmäßig an der Börse spekulieren, die Befreiung von


deuten absichtlich nicht die gesetzliche Form beobachten, wie es ja bei Borscn-
speknlatioiisgeschäftcn zwischen Nichteingetragnen der Fall ist. Den Willen,
eine unbedingt bindende Verpflichtung zu übernehmen, können sie gar nicht
gehabt haben. Dazu kommt, daß sie geflissentlich den wirtschaftlich zu billigenden
Zweck des Börsengesetzes vereiteln wollen und sich bewußt sind, etwas zu be¬
treiben, was das Tageslicht scheuen muß.'

Hiermit komme ich ans einen Punkt, der für die Kritik der einzelnen
Abändernngsantrüge, zu deren Besprechung ich um übergehe, von Wichtigkeit
ist- Nach dem ersten Vorschlage sollen dem Negisterzwauge uicht unterliegen
die in das 5mndelsrcgister eingetragnen Firmen. Ganz abgesehen davon, daß
der größere Teil der Kaufleute des Börsenverkehrs ebensowenig kundig ist wie der
Privatmann, erscheint die heimliche Börsenspekulation eines Kaufmanns, des nicht
berufsmäßigen Börsenhändlers, noch ans einem besondern Grunde als unsittlich.
Er hat sein Gewerbe ans Kredit basiert, der ihm wegen der Art und Weise, wie
er offenkundig sein Geschäft betreibt, gewährt wird. Wenn er aber daneben heim¬
lich an der Börse spekuliert, so täuscht er seine Gläubiger und spielt mit fremdem
Gelde. Das gilt sogar von Bankiers und von Großhändlern, wenn sie außer dem
Geschäftszweige, den sie offen betreiben, in andern Zweigen heimlich spekulieren.

.Harmlos erscheint, aber irreleitend ist der Vorschlag, von dem Negister-
zwange alle die Personen aufzunehmen. die zum Besuch einer Börse zugelassen
sind. Die Vornilssetznng zur Zulassung bestimmen die einzelnen, der Ge¬
nehmigung der Landesregierungen unterliegenden Börsenordnungen, soweit nicht
das BörseugeseK Bestimmungen' enthält (Paragraphen 4, 5. 7 des Börsengesetzes).
Bei dem Vorschlage ist wohl nicht bedacht worden, wie weit der Kreis der
Börsenbesncher in den Börsenordnungen gezogen ist. Nach Paragraph 10 der
Hamburgischen Börsenordnung ist der Zutritt zu der Börse allen anständigen
männlichen Personen — mit gewissen, nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen —
erlaubt. Nach Paragraph 2 der Frankfurter Börsenordnung kann der Börsen¬
vorstand — wiederum mit unbedeutenden Ansncihmen — jeden, gleichviel wes
Standes und Berufs, Einheimische wie Fremde, zum Besuche der Börse zulassen.
Ebenso ist nach dem Paragraphen 13 und den folgende» der Berliner Börsen¬
ordnung die Eintrittskarte vom Börsenvorstande nach Ermessen zu erteilen, mit
der Maßgabe, daß sie den im Paragraphen 14 der Börsenordnung genannten
Personen, wozu namentlich die Inhaber der in das Handelsregister Berlins oder
eines seiner Vororte eingetragnen Firmen gehören, nicht versagt werden darf. Da
die zum Besuche einer Börse zugelassenen Personen Geschäfte, die ans den
besondern Zweck ihres Gewerbetriebes zugeschnitten sind, ohne Zweifel, auch
ohne in das Register eingetragen zu sein, gleichviel ob Lolo- oder Zeitgeschäfte,
giltig schließen können, so liegt auch kein Grund vor, zu bestimmen, daß Er¬
zeuger oder Verarbeiter von Waren in solchen Waren ohne Eintragung Börsen¬
geschäfte betreiben dürfen. Übrigens hat dieser Vorschlag schon in den Mate-
. rialien zum Börsengesetze — Bericht der Reichstagskommission, S. 43, Drucksachen
des Reichstags 1895/97, Ur. 246 — eine zutreffende Widerlegung gefunden.
Erwogen werden könnte vielleicht, ob einer Elite von Börseubesuchern, nämlich
solchen Personen, die berufsmäßig an der Börse spekulieren, die Befreiung von


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[0029] deuten absichtlich nicht die gesetzliche Form beobachten, wie es ja bei Borscn- speknlatioiisgeschäftcn zwischen Nichteingetragnen der Fall ist. Den Willen, eine unbedingt bindende Verpflichtung zu übernehmen, können sie gar nicht gehabt haben. Dazu kommt, daß sie geflissentlich den wirtschaftlich zu billigenden Zweck des Börsengesetzes vereiteln wollen und sich bewußt sind, etwas zu be¬ treiben, was das Tageslicht scheuen muß.' Hiermit komme ich ans einen Punkt, der für die Kritik der einzelnen Abändernngsantrüge, zu deren Besprechung ich um übergehe, von Wichtigkeit ist- Nach dem ersten Vorschlage sollen dem Negisterzwauge uicht unterliegen die in das 5mndelsrcgister eingetragnen Firmen. Ganz abgesehen davon, daß der größere Teil der Kaufleute des Börsenverkehrs ebensowenig kundig ist wie der Privatmann, erscheint die heimliche Börsenspekulation eines Kaufmanns, des nicht berufsmäßigen Börsenhändlers, noch ans einem besondern Grunde als unsittlich. Er hat sein Gewerbe ans Kredit basiert, der ihm wegen der Art und Weise, wie er offenkundig sein Geschäft betreibt, gewährt wird. Wenn er aber daneben heim¬ lich an der Börse spekuliert, so täuscht er seine Gläubiger und spielt mit fremdem Gelde. Das gilt sogar von Bankiers und von Großhändlern, wenn sie außer dem Geschäftszweige, den sie offen betreiben, in andern Zweigen heimlich spekulieren. .Harmlos erscheint, aber irreleitend ist der Vorschlag, von dem Negister- zwange alle die Personen aufzunehmen. die zum Besuch einer Börse zugelassen sind. Die Vornilssetznng zur Zulassung bestimmen die einzelnen, der Ge¬ nehmigung der Landesregierungen unterliegenden Börsenordnungen, soweit nicht das BörseugeseK Bestimmungen' enthält (Paragraphen 4, 5. 7 des Börsengesetzes). Bei dem Vorschlage ist wohl nicht bedacht worden, wie weit der Kreis der Börsenbesncher in den Börsenordnungen gezogen ist. Nach Paragraph 10 der Hamburgischen Börsenordnung ist der Zutritt zu der Börse allen anständigen männlichen Personen — mit gewissen, nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen — erlaubt. Nach Paragraph 2 der Frankfurter Börsenordnung kann der Börsen¬ vorstand — wiederum mit unbedeutenden Ansncihmen — jeden, gleichviel wes Standes und Berufs, Einheimische wie Fremde, zum Besuche der Börse zulassen. Ebenso ist nach dem Paragraphen 13 und den folgende» der Berliner Börsen¬ ordnung die Eintrittskarte vom Börsenvorstande nach Ermessen zu erteilen, mit der Maßgabe, daß sie den im Paragraphen 14 der Börsenordnung genannten Personen, wozu namentlich die Inhaber der in das Handelsregister Berlins oder eines seiner Vororte eingetragnen Firmen gehören, nicht versagt werden darf. Da die zum Besuche einer Börse zugelassenen Personen Geschäfte, die ans den besondern Zweck ihres Gewerbetriebes zugeschnitten sind, ohne Zweifel, auch ohne in das Register eingetragen zu sein, gleichviel ob Lolo- oder Zeitgeschäfte, giltig schließen können, so liegt auch kein Grund vor, zu bestimmen, daß Er¬ zeuger oder Verarbeiter von Waren in solchen Waren ohne Eintragung Börsen¬ geschäfte betreiben dürfen. Übrigens hat dieser Vorschlag schon in den Mate- . rialien zum Börsengesetze — Bericht der Reichstagskommission, S. 43, Drucksachen des Reichstags 1895/97, Ur. 246 — eine zutreffende Widerlegung gefunden. Erwogen werden könnte vielleicht, ob einer Elite von Börseubesuchern, nämlich solchen Personen, die berufsmäßig an der Börse spekulieren, die Befreiung von

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/29>, abgerufen am 22.07.2024.