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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Notwendigkeit der Abänderung des Börsengesetzes vom 22. Juni ^3Hb

geschäfts außer Zweifel; höchstens wäre zu bemängeln, daß sogar in diesem
Falle nur die Disserenzeinrede aus dem Paragraphen 764 des Bürgerlichen Gesetz¬
buches, nicht auch die Spieleinrede aus dem Paragraphen 762 wegfällt, eine un¬
praktische Unterscheidung des Börscngesetzes, die durch eine andre Fassung des
Paragraphen 69 zu beseitigen sein dürfte. Wenn aber der Bankier mit einer
Person, die nicht ins Börsenregister eingetragen ist, ein Börsengeschäft abschließt,
so wird er wohl selteu darüber in Zweifel sein können, ob es sich um ein un
giltiges Spekulativnsgeschüft, dessen Erfüllung nur von dem guten Willen
abhüugt, oder um ein ohne Eintragung giltiges, ernstlich gemeintes Kuffa- oder
Licferungsgeschüft handelt. Die Rechtsunsicherheit im erstem Falle, d. h. das
Risiko der freiwilligen Erfüllung, hat er bewußt übernommen.

Ob der fernere Vorwurf, daß das Börsengesetz die Aufsaugung der mitt¬
lern und der kleinen Banken durch große Bauten befördert habe, begründet
ist, darf in einer Zeit, wo sich alles zum Großbetriebe hindrängt, füglich
bezweifelt werden. Mitgewirkt hat in dieser Hinsicht vielleicht die durch daS
Börscngcsetz veranlaßte übermäßige Ausbreitung des Kassageschäfts ans Kosten
des Termingeschäfts, weil das Kassageschäft die Bereitstellung größerer Bar¬
mittel verlangt, wozu die kleinen Bankiers weniger in der Lage sind. Aber
der Handel wird von selbst wieder in die natürliche Bahn geleitet werden,
wenn der Registerzwang auf alle Spekulationsgeschäfte erstreckt wird.

Was den Vorwurf anlangt, daß die wirtschaftliche Kraft des gesamten
Bankgewerbes und dessen Koilkurrenzfühigkeit gegenüber dein Auslande schwer
geschädigt sei, so klingt diese Betonung eines Sonderinteresses eigentümlich in
dem Munde von Leuten, die den ähnlichen Klagen der sogenannten Agrarier
die Berechtigung bestreiten, sich selbst aber gegen die Titulierung "Argeutarier"
wehren würden. Haben die Bankiers infolge der Verminderung der Spekulation
Schaden erlitten, so ist das von der Börse fern gebliebne Publikum um so
weniger geschädigt worden, sofern es sich nicht etwa an auswärtige Börsen ge¬
wandt hat. Das dürfte aber, abgesehen davon, daß der Paragraph 68, Absatz 1
des Börsengesetzes auch hier einen Riegel vorschiebt (Entscheidung des Reichs¬
gerichts vom 24. Juni 1903 in der Zur. Wochenschrift, S. 318 '"), nicht aus¬
schlaggebend sein, ebensowenig wie das Bestehn ausländischer Spielbanken einen
Grund zur Freigebung des Spiels in deutschen Bädern gegeben hat. Wenn
aber infolge der Abnahme des Geschäftsverkehrs unsre Börsen nicht mehr den¬
selben Rang einnehmen wie die in Paris, London und New-Uork, so mag das
wohl ans den verschiednen volkswirtschaftlichen Verhältnissen der einzelnen Länder
beruhen und dürste kaum als ein ernstlicher Nachteil zu betrachten sein, da die
Verminderung des Verkehrs hauptsächlich auf den notorisch weit überwiegenden
Windbeutel zu rechnen ist.

Die Klage endlich über die überaus bedenkliche Verwirrung und Schädigung
der öffentlichen Moral muß bei vorurteilsfreier Betrachtung auf ein sehr
bescheidnes Maß eingeschränkt werden. Wenn bei der Abschließung eines Ver¬
trags eine gesetzliche Formvorschrift aus Versehen nicht beachtet worden ist, und
sich ein Kontrahent dies zum Schade" des andern Teils zunutze macht, so ver¬
stößt das gegen Treu und Glauben. Aber ganz anders, wenn die Kontra-


Notwendigkeit der Abänderung des Börsengesetzes vom 22. Juni ^3Hb

geschäfts außer Zweifel; höchstens wäre zu bemängeln, daß sogar in diesem
Falle nur die Disserenzeinrede aus dem Paragraphen 764 des Bürgerlichen Gesetz¬
buches, nicht auch die Spieleinrede aus dem Paragraphen 762 wegfällt, eine un¬
praktische Unterscheidung des Börscngesetzes, die durch eine andre Fassung des
Paragraphen 69 zu beseitigen sein dürfte. Wenn aber der Bankier mit einer
Person, die nicht ins Börsenregister eingetragen ist, ein Börsengeschäft abschließt,
so wird er wohl selteu darüber in Zweifel sein können, ob es sich um ein un
giltiges Spekulativnsgeschüft, dessen Erfüllung nur von dem guten Willen
abhüugt, oder um ein ohne Eintragung giltiges, ernstlich gemeintes Kuffa- oder
Licferungsgeschüft handelt. Die Rechtsunsicherheit im erstem Falle, d. h. das
Risiko der freiwilligen Erfüllung, hat er bewußt übernommen.

Ob der fernere Vorwurf, daß das Börsengesetz die Aufsaugung der mitt¬
lern und der kleinen Banken durch große Bauten befördert habe, begründet
ist, darf in einer Zeit, wo sich alles zum Großbetriebe hindrängt, füglich
bezweifelt werden. Mitgewirkt hat in dieser Hinsicht vielleicht die durch daS
Börscngcsetz veranlaßte übermäßige Ausbreitung des Kassageschäfts ans Kosten
des Termingeschäfts, weil das Kassageschäft die Bereitstellung größerer Bar¬
mittel verlangt, wozu die kleinen Bankiers weniger in der Lage sind. Aber
der Handel wird von selbst wieder in die natürliche Bahn geleitet werden,
wenn der Registerzwang auf alle Spekulationsgeschäfte erstreckt wird.

Was den Vorwurf anlangt, daß die wirtschaftliche Kraft des gesamten
Bankgewerbes und dessen Koilkurrenzfühigkeit gegenüber dein Auslande schwer
geschädigt sei, so klingt diese Betonung eines Sonderinteresses eigentümlich in
dem Munde von Leuten, die den ähnlichen Klagen der sogenannten Agrarier
die Berechtigung bestreiten, sich selbst aber gegen die Titulierung „Argeutarier"
wehren würden. Haben die Bankiers infolge der Verminderung der Spekulation
Schaden erlitten, so ist das von der Börse fern gebliebne Publikum um so
weniger geschädigt worden, sofern es sich nicht etwa an auswärtige Börsen ge¬
wandt hat. Das dürfte aber, abgesehen davon, daß der Paragraph 68, Absatz 1
des Börsengesetzes auch hier einen Riegel vorschiebt (Entscheidung des Reichs¬
gerichts vom 24. Juni 1903 in der Zur. Wochenschrift, S. 318 '"), nicht aus¬
schlaggebend sein, ebensowenig wie das Bestehn ausländischer Spielbanken einen
Grund zur Freigebung des Spiels in deutschen Bädern gegeben hat. Wenn
aber infolge der Abnahme des Geschäftsverkehrs unsre Börsen nicht mehr den¬
selben Rang einnehmen wie die in Paris, London und New-Uork, so mag das
wohl ans den verschiednen volkswirtschaftlichen Verhältnissen der einzelnen Länder
beruhen und dürste kaum als ein ernstlicher Nachteil zu betrachten sein, da die
Verminderung des Verkehrs hauptsächlich auf den notorisch weit überwiegenden
Windbeutel zu rechnen ist.

Die Klage endlich über die überaus bedenkliche Verwirrung und Schädigung
der öffentlichen Moral muß bei vorurteilsfreier Betrachtung auf ein sehr
bescheidnes Maß eingeschränkt werden. Wenn bei der Abschließung eines Ver¬
trags eine gesetzliche Formvorschrift aus Versehen nicht beachtet worden ist, und
sich ein Kontrahent dies zum Schade» des andern Teils zunutze macht, so ver¬
stößt das gegen Treu und Glauben. Aber ganz anders, wenn die Kontra-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/28>, abgerufen am 22.07.2024.