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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachenfragc

stehungsgeschichte, nur die äußern Formen für Vereinigungen feststellen, nicht
aber die innern Vorgänge bei ihnen in Betracht ziehen sollten, und weil dem¬
gemäß diese Gesetzesbestimmungen mit dem Umstände, was oder wie in Ver¬
einigungen gesprochen würde, einer zweifellos innern Angelegenheit der Ber¬
einigungen, überhaupt nichts zu schaffen hätten. Das würde sagen, daß
Verfassung sowohl wie Verordnung bei ihren Satzungen über Versammlungen
und Vereine den an sich vorhandnen ideellen Zusammenhang zwischen der
Vereinigungsfrage und der Sprachenfrage nicht nnr nicht berücksichtigt, sondern
vielmehr beide scharf und absichtlich von einander geschieden haben, und zwar
aus einem durchaus stichhaltigen, formal-rechtlichen Grunde. Danach wären
zur Entscheidung des Streits, ob in Vereinigungen diese oder jene Sprache zu¬
lässig sei oder nicht, die Artikel 29 und 30 der Verfassung und die Verordnung
vom 11. März 1850 überhaupt nicht heranzuziehn. Möchten bei dem Mangel
genauer Sonderbestimmungen immerhin für andre Sprachen Preußens nach dem
bekannten "Legt ihr's nicht aus, so legt was unter" Gedanken, die den Urhebern
nie eingefallen sind, in das Gesetz hineingelesen und dann aus ihnen destillierte
Lesarten über den tiefern Sinn der kahlen Worte aufgestellt werden: für die
polnische Sprache geht das nicht an. Ein solches Auslegungsverfahren mit
Gedankenergänzung ist auf jeden Fall nur dort erlaubt, wo ein Gesetz mit
seinen Unterlagen selber völlig zur Sache schweigt. Nun, findet sich für andre
Sprachen nichts in den Verhandlungen über die Verfassung, von der polnischen
steht um so mehr darin. Was die gesetzgebenden Gewalten über sie und
ihre Anwendbarkeit in öffentlichen Angelegenheiten gedacht haben, das liegt
bis zum Gründe klar am Tage. Demgemäß ist es von Rechts wegen unter
keinen Umständen, unter keinen Bedingungen erlaubt, mit der Behauptung
von Lücken im Gesetzesstosse durch irgendein formales Drehen und Deuteln
die Polensprachenfrage in den erläuterten und erweiterten Bereich der Ver¬
fassungsartikel 29 und 30 und der Verordnung zu bringen. So bleibt auch bei
dieser Auslegung unter Ablehnung der Annahme, daß "nach den Verfassungs¬
artikeln 29 und 30 für die Polensprachenfrage eine Regelung durch ausdrück¬
liches Gesetz vorbehalten" worden sei, nichts andres übrig, als ausschließlich
in dem Artikel 1 der Verfassung nebst der Geschichte und Bedeutung seiner
Fassung das alleinige Gesetz für die Entscheidung des Streits, ob die polnische
Sprache öffentlich gebraucht werden dürfe, zu erkennen. Mag also irgend ein
Nhadamcmt bei Beurteilung der Tragweite der Artikel 29 und 30 die eine
oder die andre Deutung bevorzugen, hinauskommen muß er in jedem Fall auf
den Schlußsatz: Der Spruch über die Zulüssigkeit oder Unzulässigkeit der pol¬
nischen Sprache in öffentlichen Angelegenheiten darf nnr aus dem Gesetzes-
stoffe des Artikels 1, nicht aber aus dem der Artikel 29 und 30 der Ver¬
fassung geschöpft werden. Artikel 1 aber will, wie oben zur Genüge erörtert
worden ist, nach den bösen Erfahrungen Preußens mit den hochverräterischen
Polen in früherer und besonders in der revolutionären Zeit der polnischen
Sprache das ihr einst gewährte hochpolitische Recht der Anwendbarkeit vor
der Öffentlichkeit aufheben. Wer Wind säet, erntet Sturm.

"Was Recht ist, das muß doch Recht bleiben," lautet ein schönes, altes,


Zur preußisch-polnischen Sprachenfragc

stehungsgeschichte, nur die äußern Formen für Vereinigungen feststellen, nicht
aber die innern Vorgänge bei ihnen in Betracht ziehen sollten, und weil dem¬
gemäß diese Gesetzesbestimmungen mit dem Umstände, was oder wie in Ver¬
einigungen gesprochen würde, einer zweifellos innern Angelegenheit der Ber¬
einigungen, überhaupt nichts zu schaffen hätten. Das würde sagen, daß
Verfassung sowohl wie Verordnung bei ihren Satzungen über Versammlungen
und Vereine den an sich vorhandnen ideellen Zusammenhang zwischen der
Vereinigungsfrage und der Sprachenfrage nicht nnr nicht berücksichtigt, sondern
vielmehr beide scharf und absichtlich von einander geschieden haben, und zwar
aus einem durchaus stichhaltigen, formal-rechtlichen Grunde. Danach wären
zur Entscheidung des Streits, ob in Vereinigungen diese oder jene Sprache zu¬
lässig sei oder nicht, die Artikel 29 und 30 der Verfassung und die Verordnung
vom 11. März 1850 überhaupt nicht heranzuziehn. Möchten bei dem Mangel
genauer Sonderbestimmungen immerhin für andre Sprachen Preußens nach dem
bekannten „Legt ihr's nicht aus, so legt was unter" Gedanken, die den Urhebern
nie eingefallen sind, in das Gesetz hineingelesen und dann aus ihnen destillierte
Lesarten über den tiefern Sinn der kahlen Worte aufgestellt werden: für die
polnische Sprache geht das nicht an. Ein solches Auslegungsverfahren mit
Gedankenergänzung ist auf jeden Fall nur dort erlaubt, wo ein Gesetz mit
seinen Unterlagen selber völlig zur Sache schweigt. Nun, findet sich für andre
Sprachen nichts in den Verhandlungen über die Verfassung, von der polnischen
steht um so mehr darin. Was die gesetzgebenden Gewalten über sie und
ihre Anwendbarkeit in öffentlichen Angelegenheiten gedacht haben, das liegt
bis zum Gründe klar am Tage. Demgemäß ist es von Rechts wegen unter
keinen Umständen, unter keinen Bedingungen erlaubt, mit der Behauptung
von Lücken im Gesetzesstosse durch irgendein formales Drehen und Deuteln
die Polensprachenfrage in den erläuterten und erweiterten Bereich der Ver¬
fassungsartikel 29 und 30 und der Verordnung zu bringen. So bleibt auch bei
dieser Auslegung unter Ablehnung der Annahme, daß „nach den Verfassungs¬
artikeln 29 und 30 für die Polensprachenfrage eine Regelung durch ausdrück¬
liches Gesetz vorbehalten" worden sei, nichts andres übrig, als ausschließlich
in dem Artikel 1 der Verfassung nebst der Geschichte und Bedeutung seiner
Fassung das alleinige Gesetz für die Entscheidung des Streits, ob die polnische
Sprache öffentlich gebraucht werden dürfe, zu erkennen. Mag also irgend ein
Nhadamcmt bei Beurteilung der Tragweite der Artikel 29 und 30 die eine
oder die andre Deutung bevorzugen, hinauskommen muß er in jedem Fall auf
den Schlußsatz: Der Spruch über die Zulüssigkeit oder Unzulässigkeit der pol¬
nischen Sprache in öffentlichen Angelegenheiten darf nnr aus dem Gesetzes-
stoffe des Artikels 1, nicht aber aus dem der Artikel 29 und 30 der Ver¬
fassung geschöpft werden. Artikel 1 aber will, wie oben zur Genüge erörtert
worden ist, nach den bösen Erfahrungen Preußens mit den hochverräterischen
Polen in früherer und besonders in der revolutionären Zeit der polnischen
Sprache das ihr einst gewährte hochpolitische Recht der Anwendbarkeit vor
der Öffentlichkeit aufheben. Wer Wind säet, erntet Sturm.

„Was Recht ist, das muß doch Recht bleiben," lautet ein schönes, altes,


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[0238] Zur preußisch-polnischen Sprachenfragc stehungsgeschichte, nur die äußern Formen für Vereinigungen feststellen, nicht aber die innern Vorgänge bei ihnen in Betracht ziehen sollten, und weil dem¬ gemäß diese Gesetzesbestimmungen mit dem Umstände, was oder wie in Ver¬ einigungen gesprochen würde, einer zweifellos innern Angelegenheit der Ber¬ einigungen, überhaupt nichts zu schaffen hätten. Das würde sagen, daß Verfassung sowohl wie Verordnung bei ihren Satzungen über Versammlungen und Vereine den an sich vorhandnen ideellen Zusammenhang zwischen der Vereinigungsfrage und der Sprachenfrage nicht nnr nicht berücksichtigt, sondern vielmehr beide scharf und absichtlich von einander geschieden haben, und zwar aus einem durchaus stichhaltigen, formal-rechtlichen Grunde. Danach wären zur Entscheidung des Streits, ob in Vereinigungen diese oder jene Sprache zu¬ lässig sei oder nicht, die Artikel 29 und 30 der Verfassung und die Verordnung vom 11. März 1850 überhaupt nicht heranzuziehn. Möchten bei dem Mangel genauer Sonderbestimmungen immerhin für andre Sprachen Preußens nach dem bekannten „Legt ihr's nicht aus, so legt was unter" Gedanken, die den Urhebern nie eingefallen sind, in das Gesetz hineingelesen und dann aus ihnen destillierte Lesarten über den tiefern Sinn der kahlen Worte aufgestellt werden: für die polnische Sprache geht das nicht an. Ein solches Auslegungsverfahren mit Gedankenergänzung ist auf jeden Fall nur dort erlaubt, wo ein Gesetz mit seinen Unterlagen selber völlig zur Sache schweigt. Nun, findet sich für andre Sprachen nichts in den Verhandlungen über die Verfassung, von der polnischen steht um so mehr darin. Was die gesetzgebenden Gewalten über sie und ihre Anwendbarkeit in öffentlichen Angelegenheiten gedacht haben, das liegt bis zum Gründe klar am Tage. Demgemäß ist es von Rechts wegen unter keinen Umständen, unter keinen Bedingungen erlaubt, mit der Behauptung von Lücken im Gesetzesstosse durch irgendein formales Drehen und Deuteln die Polensprachenfrage in den erläuterten und erweiterten Bereich der Ver¬ fassungsartikel 29 und 30 und der Verordnung zu bringen. So bleibt auch bei dieser Auslegung unter Ablehnung der Annahme, daß „nach den Verfassungs¬ artikeln 29 und 30 für die Polensprachenfrage eine Regelung durch ausdrück¬ liches Gesetz vorbehalten" worden sei, nichts andres übrig, als ausschließlich in dem Artikel 1 der Verfassung nebst der Geschichte und Bedeutung seiner Fassung das alleinige Gesetz für die Entscheidung des Streits, ob die polnische Sprache öffentlich gebraucht werden dürfe, zu erkennen. Mag also irgend ein Nhadamcmt bei Beurteilung der Tragweite der Artikel 29 und 30 die eine oder die andre Deutung bevorzugen, hinauskommen muß er in jedem Fall auf den Schlußsatz: Der Spruch über die Zulüssigkeit oder Unzulässigkeit der pol¬ nischen Sprache in öffentlichen Angelegenheiten darf nnr aus dem Gesetzes- stoffe des Artikels 1, nicht aber aus dem der Artikel 29 und 30 der Ver¬ fassung geschöpft werden. Artikel 1 aber will, wie oben zur Genüge erörtert worden ist, nach den bösen Erfahrungen Preußens mit den hochverräterischen Polen in früherer und besonders in der revolutionären Zeit der polnischen Sprache das ihr einst gewährte hochpolitische Recht der Anwendbarkeit vor der Öffentlichkeit aufheben. Wer Wind säet, erntet Sturm. „Was Recht ist, das muß doch Recht bleiben," lautet ein schönes, altes,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/238>, abgerufen am 22.07.2024.