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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

Schweigen über die polnische Sprache bei den Beratungen der Verfassungs¬
artikel 29 und 30 und der Verordnung vom 11- März 1850 sichere Kunde. Haben
sie wenig Tage vor diesen Veratnngen der polnischen Sprache die ihr einst
gegebnen Zusicherungen für öffentlichen Gebrauch schroff, grundsätzlich abge¬
sprochen, und haben sie dann bei der Erörterung der Bestimmungen über Ver¬
sammlungen und Vereine, öffentliche Angelegenheiten also, bei denen der Sprach¬
gebrauch im Vordergrunde stand, doch der polnischen Sprache mit keinem Wort
Erwähnung getan, so läßt das nur die eine Deutung zu, daß Regierung so¬
wohl wie Abgeordnete eine solche Erwähnung rundweg für unangebracht an¬
gesehen haben. Dem etwa mit der dreisten Behauptung begegnen zu wollen,
daß eine Behandlung der Polcnsprachcnfrage bei den Auseinandersetzungen
über die Vereinigungsfrage in den Kammern törichter- oder auch nnr lässiger¬
weise übersehen worden sei, wäre lächerlich; denn in der Kommission für die
Verordnung hat neben andern bedeutenden Männern Bismnrck gesessen, und
bis heute soll noch kein Fall bekannt geworden sein, wo er bei einer seinem
Urteile unterbreiteten Angelegenheit eine wesentliche Seite an ihr nicht gesehen
Hütte. Es ist eben bei diesem Punkte gar keine andre Deutung möglich als
die eine: Die gesetzgebenden Größen Preußens haben bei der maßgebenden
Besprechung der Vereinigungsfragc eine Berücksichtigung der Polensprachen¬
frage für grundsätzlich unzulässig gehalten. Das nun läßt weiter für die
Untersuchung der Verfassungsartikel 29 und 30 und der Verordnung vom
11. März 1850 in bezug auf ihre Bedeutung für die Polcnsprachenfrage nur
zwei Auslegungen zu. Entweder haben Regierung und Kammern die polnische
Frage, soweit es sich um öffentliche Angelegenheiten handelte, im allgemeinen
wie in Einzelheiten für so ausschließlich von Artikel 1 beherrscht und so end-
giltig durch ihn erledigt erachtet, daß sie der Überzeugung waren, diese Frage
könnte überhaupt nicht mehr bei irgend einem andern Berfassungsartitel in
Betracht kommen. Dann wäre für die Beurteilung der Zulcissigkeit oder Un¬
zulässigkeit polnischer Vorgänge, also auch des Gebrauchs der polnischen Sprache
in der Öffentlichkeit, schon aus rein sachlichen Gründen, allein Artikel 1 der
Verfassung, unter strenger Ausschließung irgend welcher möglicherweise sonst
noch herbeizuziehender Verfassungsbestimmungen, anwendbar. Wer mit dem
Oberverwaltungsgerichte den Zusammenhang zwischen Vereinignngs- und
Sprachenfrage für so selbstverständlich hält, daß jedermann bei Erwägung
der Vereinignngsfrage unbedingt ans die Sprachcnfrage stoßen muß, dem
bleibt gar keine andre Wahl, der ist unter dem Drucke der Tatsache" und
der von ihnen mit innerer Notwendigkeit bedingten Folgerungen unweigerlich
gezwungen, diese erste Auslegung zu vertreten. Wer sich nicht so von
Grund aus zur Polensprachenfrage festlegen mag. der verfällt vorbehaltlos
dem Oder. Es ist nämlich, wenn nicht so geschlossen wird, nach Lage der
Sache für das Verfahren von Ministern und Abgeordneten keine andre Er¬
klärung mehr möglich als die, daß sie unbedenklich der Überzeugung gelebt
haben, bei den Verfassungsnrtikeln 29 und 30 wie der Verordnung sei um
deswillen ein Rückgreifen ans die Sprachenfrage nicht am Platze, weil diese
Gesetzesbestimmungen, im Einklange mit ihrer rein ordnungspolizeilichen Ent-


Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

Schweigen über die polnische Sprache bei den Beratungen der Verfassungs¬
artikel 29 und 30 und der Verordnung vom 11- März 1850 sichere Kunde. Haben
sie wenig Tage vor diesen Veratnngen der polnischen Sprache die ihr einst
gegebnen Zusicherungen für öffentlichen Gebrauch schroff, grundsätzlich abge¬
sprochen, und haben sie dann bei der Erörterung der Bestimmungen über Ver¬
sammlungen und Vereine, öffentliche Angelegenheiten also, bei denen der Sprach¬
gebrauch im Vordergrunde stand, doch der polnischen Sprache mit keinem Wort
Erwähnung getan, so läßt das nur die eine Deutung zu, daß Regierung so¬
wohl wie Abgeordnete eine solche Erwähnung rundweg für unangebracht an¬
gesehen haben. Dem etwa mit der dreisten Behauptung begegnen zu wollen,
daß eine Behandlung der Polcnsprachcnfrage bei den Auseinandersetzungen
über die Vereinigungsfrage in den Kammern törichter- oder auch nnr lässiger¬
weise übersehen worden sei, wäre lächerlich; denn in der Kommission für die
Verordnung hat neben andern bedeutenden Männern Bismnrck gesessen, und
bis heute soll noch kein Fall bekannt geworden sein, wo er bei einer seinem
Urteile unterbreiteten Angelegenheit eine wesentliche Seite an ihr nicht gesehen
Hütte. Es ist eben bei diesem Punkte gar keine andre Deutung möglich als
die eine: Die gesetzgebenden Größen Preußens haben bei der maßgebenden
Besprechung der Vereinigungsfragc eine Berücksichtigung der Polensprachen¬
frage für grundsätzlich unzulässig gehalten. Das nun läßt weiter für die
Untersuchung der Verfassungsartikel 29 und 30 und der Verordnung vom
11. März 1850 in bezug auf ihre Bedeutung für die Polcnsprachenfrage nur
zwei Auslegungen zu. Entweder haben Regierung und Kammern die polnische
Frage, soweit es sich um öffentliche Angelegenheiten handelte, im allgemeinen
wie in Einzelheiten für so ausschließlich von Artikel 1 beherrscht und so end-
giltig durch ihn erledigt erachtet, daß sie der Überzeugung waren, diese Frage
könnte überhaupt nicht mehr bei irgend einem andern Berfassungsartitel in
Betracht kommen. Dann wäre für die Beurteilung der Zulcissigkeit oder Un¬
zulässigkeit polnischer Vorgänge, also auch des Gebrauchs der polnischen Sprache
in der Öffentlichkeit, schon aus rein sachlichen Gründen, allein Artikel 1 der
Verfassung, unter strenger Ausschließung irgend welcher möglicherweise sonst
noch herbeizuziehender Verfassungsbestimmungen, anwendbar. Wer mit dem
Oberverwaltungsgerichte den Zusammenhang zwischen Vereinignngs- und
Sprachenfrage für so selbstverständlich hält, daß jedermann bei Erwägung
der Vereinignngsfrage unbedingt ans die Sprachcnfrage stoßen muß, dem
bleibt gar keine andre Wahl, der ist unter dem Drucke der Tatsache« und
der von ihnen mit innerer Notwendigkeit bedingten Folgerungen unweigerlich
gezwungen, diese erste Auslegung zu vertreten. Wer sich nicht so von
Grund aus zur Polensprachenfrage festlegen mag. der verfällt vorbehaltlos
dem Oder. Es ist nämlich, wenn nicht so geschlossen wird, nach Lage der
Sache für das Verfahren von Ministern und Abgeordneten keine andre Er¬
klärung mehr möglich als die, daß sie unbedenklich der Überzeugung gelebt
haben, bei den Verfassungsnrtikeln 29 und 30 wie der Verordnung sei um
deswillen ein Rückgreifen ans die Sprachenfrage nicht am Platze, weil diese
Gesetzesbestimmungen, im Einklange mit ihrer rein ordnungspolizeilichen Ent-


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[0237] Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage Schweigen über die polnische Sprache bei den Beratungen der Verfassungs¬ artikel 29 und 30 und der Verordnung vom 11- März 1850 sichere Kunde. Haben sie wenig Tage vor diesen Veratnngen der polnischen Sprache die ihr einst gegebnen Zusicherungen für öffentlichen Gebrauch schroff, grundsätzlich abge¬ sprochen, und haben sie dann bei der Erörterung der Bestimmungen über Ver¬ sammlungen und Vereine, öffentliche Angelegenheiten also, bei denen der Sprach¬ gebrauch im Vordergrunde stand, doch der polnischen Sprache mit keinem Wort Erwähnung getan, so läßt das nur die eine Deutung zu, daß Regierung so¬ wohl wie Abgeordnete eine solche Erwähnung rundweg für unangebracht an¬ gesehen haben. Dem etwa mit der dreisten Behauptung begegnen zu wollen, daß eine Behandlung der Polcnsprachcnfrage bei den Auseinandersetzungen über die Vereinigungsfrage in den Kammern törichter- oder auch nnr lässiger¬ weise übersehen worden sei, wäre lächerlich; denn in der Kommission für die Verordnung hat neben andern bedeutenden Männern Bismnrck gesessen, und bis heute soll noch kein Fall bekannt geworden sein, wo er bei einer seinem Urteile unterbreiteten Angelegenheit eine wesentliche Seite an ihr nicht gesehen Hütte. Es ist eben bei diesem Punkte gar keine andre Deutung möglich als die eine: Die gesetzgebenden Größen Preußens haben bei der maßgebenden Besprechung der Vereinigungsfragc eine Berücksichtigung der Polensprachen¬ frage für grundsätzlich unzulässig gehalten. Das nun läßt weiter für die Untersuchung der Verfassungsartikel 29 und 30 und der Verordnung vom 11. März 1850 in bezug auf ihre Bedeutung für die Polcnsprachenfrage nur zwei Auslegungen zu. Entweder haben Regierung und Kammern die polnische Frage, soweit es sich um öffentliche Angelegenheiten handelte, im allgemeinen wie in Einzelheiten für so ausschließlich von Artikel 1 beherrscht und so end- giltig durch ihn erledigt erachtet, daß sie der Überzeugung waren, diese Frage könnte überhaupt nicht mehr bei irgend einem andern Berfassungsartitel in Betracht kommen. Dann wäre für die Beurteilung der Zulcissigkeit oder Un¬ zulässigkeit polnischer Vorgänge, also auch des Gebrauchs der polnischen Sprache in der Öffentlichkeit, schon aus rein sachlichen Gründen, allein Artikel 1 der Verfassung, unter strenger Ausschließung irgend welcher möglicherweise sonst noch herbeizuziehender Verfassungsbestimmungen, anwendbar. Wer mit dem Oberverwaltungsgerichte den Zusammenhang zwischen Vereinignngs- und Sprachenfrage für so selbstverständlich hält, daß jedermann bei Erwägung der Vereinignngsfrage unbedingt ans die Sprachcnfrage stoßen muß, dem bleibt gar keine andre Wahl, der ist unter dem Drucke der Tatsache« und der von ihnen mit innerer Notwendigkeit bedingten Folgerungen unweigerlich gezwungen, diese erste Auslegung zu vertreten. Wer sich nicht so von Grund aus zur Polensprachenfrage festlegen mag. der verfällt vorbehaltlos dem Oder. Es ist nämlich, wenn nicht so geschlossen wird, nach Lage der Sache für das Verfahren von Ministern und Abgeordneten keine andre Er¬ klärung mehr möglich als die, daß sie unbedenklich der Überzeugung gelebt haben, bei den Verfassungsnrtikeln 29 und 30 wie der Verordnung sei um deswillen ein Rückgreifen ans die Sprachenfrage nicht am Platze, weil diese Gesetzesbestimmungen, im Einklange mit ihrer rein ordnungspolizeilichen Ent-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/237>, abgerufen am 22.07.2024.