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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

gegend gekommen waren, sondern auch Fremde, und zwar solche mit auffälligen
Namen, nämlich v. Laszewski, Sulinski, v. Bronitzki, sogar einer aus dem
Kreise Pleschen. v. Chlapowski-Rzegoein. Dieser Chlapowski wurde zum Vor¬
sitzenden gewählt, und zwar nach einer Verhandlung in polnischer Sprache. Er
verbreitete sich in langem Vortrage über die Ziele des Vereins, auch wieder
polnisch. Nach ihm sprach der mitanwesende Landrat Dr. Buresch über das¬
selbe Thema, ersuchte aber eindringlich, nicht weiter in polnischer Sprache zu
verhandeln, da alle Anwesenden deutsch, mehrere davon aber nicht polnisch
verstünden. Er hätte ebensogut in den Wind reden können. Es wurde un¬
entwegt tonner polnisch verhandelt. Der Landrat verließ darauf die Ver¬
sammlung. Auch dem Verlangen des überwachenden Distriktskommissars Wolfs
auf Verdolmetschung der Verhandlungen wurde nicht entsprochen. Polnisch
blieb Trumpf. Schließlich löste der Kommissar, wie er nach diesen Vorgängen
unbedingt mußte, die Versammlung auf. Spychalski erhob durch den Rechts-
anwalt Wolinki gegen den Regierungspräsidenten, nachdem dieser das Ver¬
fahren des Kommissars gebilligt hatte, Klage beim Oberverwaltungsgericht.
Dort ist der Polensache Recht gegeben worden. Die Gründe des Erkennt¬
nisses liegen der Öffentlichkeit noch nicht vor, ebensowenig die eines zweiten
ganz vor kurzem ergangnen Urteils in einem anscheinend genau gleichen Falle,
nur daß er sich sogar in uralt deutschem Lande ereignet, in Westfalen. Es
wird freilich nicht viel darauf ankommen, die Gründe dieser beiden Auslassungen
des Oberverwaltungsgerichts in den Einzelheiten kennen zu lernen, wie es auch
gleichgiltig ist, den Erörterungen des ihnen vorhergehenden, des zweiten Spruchs
des Gerichts zu derselben Frage, genauer nachzugehen. Die Sätze, auf denen
alle die genannten Sprüche ruhen, und mit denen sie stehen und fallen, sind
schon in der ersten Entscheidung des hohen Stuhls enthalten, der vom
26. September 1876.

Die Ausführungen des ersten, maßgebenden Urteils des Oberverwaltungs¬
gerichts in der Polensprachenfrage, soweit sie positiv das ethische Recht dieses
Idioms in Preußen begründen wollen, können nur als dürftig bezeichnet werden;
sie sind in ihren Gedanken geradezu flach. Sie sind auch nicht der wesentliche
Teil des Rechtsspruchs. Sein Schwergewicht liegt in den negativen Sätzen,
in denen für Versammlungen innerhalb Preußens eine Beschränkung im Ge¬
brauche von landesüblichen Sprachen als verfassungsmüßig unzulässig erklärt
wird. Diese oberverwaltungsgerichtliche Doktrin geht von einem Leitmotiv, einem
Schlagwort aus. Es lautet: "An sich ist der Gebrauch einer andern als der
deutschen Sprache bei öffentlichen Gelegenheiten durch keine allgemeine gesetzliche
Norm beschränkt." Zunächst mag ohne Rücksicht auf die obige Untersuchung
und ihr Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das je und je über jeden Zweifel
erhaben gewesen ist. Träfe das selbst zu, das Gericht hätte die These doch
nicht ergehen lassen dürfen. Als Ergünznngsthese dazu denkt nämlich jeder,
der mit dem Satze handgemein wird, unbedingt den andern: "Eine Sprache,
die gesetzlich nicht verboten ist, ist erlaubt." Das ist der verstandesmäßige
Vorgang, der sich im Hirn jedes Lesers oder Hörers unmittelbar und un¬
willkürlich als Folge des durch den Gerichtssatz bewirkten Eindrucks abspielt.


Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

gegend gekommen waren, sondern auch Fremde, und zwar solche mit auffälligen
Namen, nämlich v. Laszewski, Sulinski, v. Bronitzki, sogar einer aus dem
Kreise Pleschen. v. Chlapowski-Rzegoein. Dieser Chlapowski wurde zum Vor¬
sitzenden gewählt, und zwar nach einer Verhandlung in polnischer Sprache. Er
verbreitete sich in langem Vortrage über die Ziele des Vereins, auch wieder
polnisch. Nach ihm sprach der mitanwesende Landrat Dr. Buresch über das¬
selbe Thema, ersuchte aber eindringlich, nicht weiter in polnischer Sprache zu
verhandeln, da alle Anwesenden deutsch, mehrere davon aber nicht polnisch
verstünden. Er hätte ebensogut in den Wind reden können. Es wurde un¬
entwegt tonner polnisch verhandelt. Der Landrat verließ darauf die Ver¬
sammlung. Auch dem Verlangen des überwachenden Distriktskommissars Wolfs
auf Verdolmetschung der Verhandlungen wurde nicht entsprochen. Polnisch
blieb Trumpf. Schließlich löste der Kommissar, wie er nach diesen Vorgängen
unbedingt mußte, die Versammlung auf. Spychalski erhob durch den Rechts-
anwalt Wolinki gegen den Regierungspräsidenten, nachdem dieser das Ver¬
fahren des Kommissars gebilligt hatte, Klage beim Oberverwaltungsgericht.
Dort ist der Polensache Recht gegeben worden. Die Gründe des Erkennt¬
nisses liegen der Öffentlichkeit noch nicht vor, ebensowenig die eines zweiten
ganz vor kurzem ergangnen Urteils in einem anscheinend genau gleichen Falle,
nur daß er sich sogar in uralt deutschem Lande ereignet, in Westfalen. Es
wird freilich nicht viel darauf ankommen, die Gründe dieser beiden Auslassungen
des Oberverwaltungsgerichts in den Einzelheiten kennen zu lernen, wie es auch
gleichgiltig ist, den Erörterungen des ihnen vorhergehenden, des zweiten Spruchs
des Gerichts zu derselben Frage, genauer nachzugehen. Die Sätze, auf denen
alle die genannten Sprüche ruhen, und mit denen sie stehen und fallen, sind
schon in der ersten Entscheidung des hohen Stuhls enthalten, der vom
26. September 1876.

Die Ausführungen des ersten, maßgebenden Urteils des Oberverwaltungs¬
gerichts in der Polensprachenfrage, soweit sie positiv das ethische Recht dieses
Idioms in Preußen begründen wollen, können nur als dürftig bezeichnet werden;
sie sind in ihren Gedanken geradezu flach. Sie sind auch nicht der wesentliche
Teil des Rechtsspruchs. Sein Schwergewicht liegt in den negativen Sätzen,
in denen für Versammlungen innerhalb Preußens eine Beschränkung im Ge¬
brauche von landesüblichen Sprachen als verfassungsmüßig unzulässig erklärt
wird. Diese oberverwaltungsgerichtliche Doktrin geht von einem Leitmotiv, einem
Schlagwort aus. Es lautet: „An sich ist der Gebrauch einer andern als der
deutschen Sprache bei öffentlichen Gelegenheiten durch keine allgemeine gesetzliche
Norm beschränkt." Zunächst mag ohne Rücksicht auf die obige Untersuchung
und ihr Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das je und je über jeden Zweifel
erhaben gewesen ist. Träfe das selbst zu, das Gericht hätte die These doch
nicht ergehen lassen dürfen. Als Ergünznngsthese dazu denkt nämlich jeder,
der mit dem Satze handgemein wird, unbedingt den andern: „Eine Sprache,
die gesetzlich nicht verboten ist, ist erlaubt." Das ist der verstandesmäßige
Vorgang, der sich im Hirn jedes Lesers oder Hörers unmittelbar und un¬
willkürlich als Folge des durch den Gerichtssatz bewirkten Eindrucks abspielt.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/234>, abgerufen am 24.08.2024.