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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Lkizzen aus unser", heutigen Volksleben

Eigentum, ich dürfe aber nicht dran rühren. Ich hätte nur die Pflicht, das Moos
auszukratzen und Geld zu bezahlen, wenn man für nötig halte, das Trottoir um¬
zulegen. Das also soll ein Eigentum sein, das Verpflichtungen auferlegt, über das
mau aber kein Verfügungsrecht hat. Mein Herr, wenn unser Imam Nifat ihn
Sau eine solche Entscheidung getroffen hätte, so würde ihn seine Heiligkeit nicht
davor geschützt haben, daß man ihn mit dem Stocke auf seineu Turban geschlagen
nud gesprochen hätte: O Rifat ihn Sau, du Sohn einer Eselin, der Teufel hat
deine Sinne verwirrt, darum Verdienst du, daß man dich auf den Schädel schlage.

Sagen Sie das jn nicht vor den Ohren eines unsrer Imane, sagte ich, es
könnte Ihnen übel bekommen.

Ein Schatten flog über die Mienen des Herrn Müller, aber er schwieg.
Nach einer Pause nahm er das Gespräch wieder auf und sagte: Mag nun Ihr
Recht ein natürliches oder ein Paragraphenrecht sein, das müssen Sie doch zugeben,
vor dem geltenden Rechte müssen alle gleich sein, und es darf dem einen nicht erlaubt
werden, was dem andern verboten ist.

Selbstverständlich! sagte ich.

Urteilen Sie selbst, ob in folgendem Falle nach dem Recht oder nach Gunst
und Ungunst entschieden ist. Hinter meinem Garten ist ein Graben. Weiter unten,
an meinen Garten angrenzend, wohnt ein Färber, der seine Farbwässer in den
Graben laufen läßt. Ich war, da ich ja Zeit genug hatte, dem Verein für Volks-
wohlfahrt beigetreten und hatte mich bemüht, die Hausindustrie zu heben. Die
Einführung der armenischen Tcppichkuüpferei schien mir sehr empfehlenswert. Aber
ich hatte immer meine Not, die richtigen Farben für die Wolle zu erhalten. Unsre
Färber wußten alles besser, gingen nach ihrem Kopfe und machten mir immer die
Farben zu schön. So richtete ich selbst in meinem Hinterhause eine kleine Färberei
ein, wie ich sie in Charput gehabt hatte, und ließ die Farbwässer in den er¬
wähnten Graben laufen. Sogleich lief ein Strafmandat ein wegen Verunreinigung
des Grabens. Ich bitte Sie, Verunreinigung eines durchaus verunreinigten Grabens!
Ich trug auf gerichtliche Entscheidung an und war meiner Sache ganz sicher, denn
was dem einen recht ist, muß doch dem andern billig sein. Wenn mein Nachbar
seine Farbwässer in den Graben laufen lassen darf, so darf ich doch meine paar
Tropfen auch dazu tuu. Ich wurde abgewiesen. Denken Sie, ich wurde ab¬
gewiesen. Mein Nachbar, hieß es, hätte bei der Eröffnung seiner Färberei um die
Erlaubnis nachgesucht, die Schmutzwttsser in den Graben zu lassen, man habe im
Amtsblatt aufgefordert, Widerspruch geltend zu machen, dieser sei nicht erfolgt,
und fo habe man die Erlaubnis gegeben, hätte sie aber eigentlich aus dem und
dem Grunde nicht geben sollen. Die erteilte Erlaubnis könne nun zwar nicht zurück¬
gezogen werden, aber eine neue Erlaubnis könne unter keinen Umständen gegeben
werden. Sagen Sie, mein Herr, wäre es hier vielleicht am Platze gewesen -- er
machte die Bewegung des Geldzählens.

Um Gottes willen nicht! rief ich. Sie irren auch, wenn Sie meinen, es sei
parteiisch verfahren worden.

Aber es ist doch Unsinn, mein Herr, dem einen zu erlauben, was mau dem
andern verbietet. Die Sache ist doch ganz einfach. Der Zweck des Verbots ist
der, daß der Graben in seinem weitern Laufe nicht verunreinigt werden soll. Gut.
Er ist verunreinigt und darf weiter verunreinigt werden; aber nnr von dem einen
Anwohner und nicht von dem andern. Es ist derselbe Graben, der eine läßt Farbe
hinein, der andre läßt Farbe hinein, dem eiuen wirds erlaubt, dem andern wirds
verboten, das kann doch nicht in einem und demselben Gesetzparagraphen stehn. So viel
Verstand hat man doch schließlich, daß man einsieht, was Sinn hat und was nicht.

Und doch irren Sie, sagte ich, es sind formale Gründe, die gegen Sie
sprechen. Jener hat die Erlaubnis -- ob versehentlich oder nicht, ist gleichgiltig --,
Sie können die Erlaubnis aus vorhandnen Gründen nicht erhalten, also können


Lkizzen aus unser», heutigen Volksleben

Eigentum, ich dürfe aber nicht dran rühren. Ich hätte nur die Pflicht, das Moos
auszukratzen und Geld zu bezahlen, wenn man für nötig halte, das Trottoir um¬
zulegen. Das also soll ein Eigentum sein, das Verpflichtungen auferlegt, über das
mau aber kein Verfügungsrecht hat. Mein Herr, wenn unser Imam Nifat ihn
Sau eine solche Entscheidung getroffen hätte, so würde ihn seine Heiligkeit nicht
davor geschützt haben, daß man ihn mit dem Stocke auf seineu Turban geschlagen
nud gesprochen hätte: O Rifat ihn Sau, du Sohn einer Eselin, der Teufel hat
deine Sinne verwirrt, darum Verdienst du, daß man dich auf den Schädel schlage.

Sagen Sie das jn nicht vor den Ohren eines unsrer Imane, sagte ich, es
könnte Ihnen übel bekommen.

Ein Schatten flog über die Mienen des Herrn Müller, aber er schwieg.
Nach einer Pause nahm er das Gespräch wieder auf und sagte: Mag nun Ihr
Recht ein natürliches oder ein Paragraphenrecht sein, das müssen Sie doch zugeben,
vor dem geltenden Rechte müssen alle gleich sein, und es darf dem einen nicht erlaubt
werden, was dem andern verboten ist.

Selbstverständlich! sagte ich.

Urteilen Sie selbst, ob in folgendem Falle nach dem Recht oder nach Gunst
und Ungunst entschieden ist. Hinter meinem Garten ist ein Graben. Weiter unten,
an meinen Garten angrenzend, wohnt ein Färber, der seine Farbwässer in den
Graben laufen läßt. Ich war, da ich ja Zeit genug hatte, dem Verein für Volks-
wohlfahrt beigetreten und hatte mich bemüht, die Hausindustrie zu heben. Die
Einführung der armenischen Tcppichkuüpferei schien mir sehr empfehlenswert. Aber
ich hatte immer meine Not, die richtigen Farben für die Wolle zu erhalten. Unsre
Färber wußten alles besser, gingen nach ihrem Kopfe und machten mir immer die
Farben zu schön. So richtete ich selbst in meinem Hinterhause eine kleine Färberei
ein, wie ich sie in Charput gehabt hatte, und ließ die Farbwässer in den er¬
wähnten Graben laufen. Sogleich lief ein Strafmandat ein wegen Verunreinigung
des Grabens. Ich bitte Sie, Verunreinigung eines durchaus verunreinigten Grabens!
Ich trug auf gerichtliche Entscheidung an und war meiner Sache ganz sicher, denn
was dem einen recht ist, muß doch dem andern billig sein. Wenn mein Nachbar
seine Farbwässer in den Graben laufen lassen darf, so darf ich doch meine paar
Tropfen auch dazu tuu. Ich wurde abgewiesen. Denken Sie, ich wurde ab¬
gewiesen. Mein Nachbar, hieß es, hätte bei der Eröffnung seiner Färberei um die
Erlaubnis nachgesucht, die Schmutzwttsser in den Graben zu lassen, man habe im
Amtsblatt aufgefordert, Widerspruch geltend zu machen, dieser sei nicht erfolgt,
und fo habe man die Erlaubnis gegeben, hätte sie aber eigentlich aus dem und
dem Grunde nicht geben sollen. Die erteilte Erlaubnis könne nun zwar nicht zurück¬
gezogen werden, aber eine neue Erlaubnis könne unter keinen Umständen gegeben
werden. Sagen Sie, mein Herr, wäre es hier vielleicht am Platze gewesen — er
machte die Bewegung des Geldzählens.

Um Gottes willen nicht! rief ich. Sie irren auch, wenn Sie meinen, es sei
parteiisch verfahren worden.

Aber es ist doch Unsinn, mein Herr, dem einen zu erlauben, was mau dem
andern verbietet. Die Sache ist doch ganz einfach. Der Zweck des Verbots ist
der, daß der Graben in seinem weitern Laufe nicht verunreinigt werden soll. Gut.
Er ist verunreinigt und darf weiter verunreinigt werden; aber nnr von dem einen
Anwohner und nicht von dem andern. Es ist derselbe Graben, der eine läßt Farbe
hinein, der andre läßt Farbe hinein, dem eiuen wirds erlaubt, dem andern wirds
verboten, das kann doch nicht in einem und demselben Gesetzparagraphen stehn. So viel
Verstand hat man doch schließlich, daß man einsieht, was Sinn hat und was nicht.

Und doch irren Sie, sagte ich, es sind formale Gründe, die gegen Sie
sprechen. Jener hat die Erlaubnis — ob versehentlich oder nicht, ist gleichgiltig —,
Sie können die Erlaubnis aus vorhandnen Gründen nicht erhalten, also können


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[0192] Lkizzen aus unser», heutigen Volksleben Eigentum, ich dürfe aber nicht dran rühren. Ich hätte nur die Pflicht, das Moos auszukratzen und Geld zu bezahlen, wenn man für nötig halte, das Trottoir um¬ zulegen. Das also soll ein Eigentum sein, das Verpflichtungen auferlegt, über das mau aber kein Verfügungsrecht hat. Mein Herr, wenn unser Imam Nifat ihn Sau eine solche Entscheidung getroffen hätte, so würde ihn seine Heiligkeit nicht davor geschützt haben, daß man ihn mit dem Stocke auf seineu Turban geschlagen nud gesprochen hätte: O Rifat ihn Sau, du Sohn einer Eselin, der Teufel hat deine Sinne verwirrt, darum Verdienst du, daß man dich auf den Schädel schlage. Sagen Sie das jn nicht vor den Ohren eines unsrer Imane, sagte ich, es könnte Ihnen übel bekommen. Ein Schatten flog über die Mienen des Herrn Müller, aber er schwieg. Nach einer Pause nahm er das Gespräch wieder auf und sagte: Mag nun Ihr Recht ein natürliches oder ein Paragraphenrecht sein, das müssen Sie doch zugeben, vor dem geltenden Rechte müssen alle gleich sein, und es darf dem einen nicht erlaubt werden, was dem andern verboten ist. Selbstverständlich! sagte ich. Urteilen Sie selbst, ob in folgendem Falle nach dem Recht oder nach Gunst und Ungunst entschieden ist. Hinter meinem Garten ist ein Graben. Weiter unten, an meinen Garten angrenzend, wohnt ein Färber, der seine Farbwässer in den Graben laufen läßt. Ich war, da ich ja Zeit genug hatte, dem Verein für Volks- wohlfahrt beigetreten und hatte mich bemüht, die Hausindustrie zu heben. Die Einführung der armenischen Tcppichkuüpferei schien mir sehr empfehlenswert. Aber ich hatte immer meine Not, die richtigen Farben für die Wolle zu erhalten. Unsre Färber wußten alles besser, gingen nach ihrem Kopfe und machten mir immer die Farben zu schön. So richtete ich selbst in meinem Hinterhause eine kleine Färberei ein, wie ich sie in Charput gehabt hatte, und ließ die Farbwässer in den er¬ wähnten Graben laufen. Sogleich lief ein Strafmandat ein wegen Verunreinigung des Grabens. Ich bitte Sie, Verunreinigung eines durchaus verunreinigten Grabens! Ich trug auf gerichtliche Entscheidung an und war meiner Sache ganz sicher, denn was dem einen recht ist, muß doch dem andern billig sein. Wenn mein Nachbar seine Farbwässer in den Graben laufen lassen darf, so darf ich doch meine paar Tropfen auch dazu tuu. Ich wurde abgewiesen. Denken Sie, ich wurde ab¬ gewiesen. Mein Nachbar, hieß es, hätte bei der Eröffnung seiner Färberei um die Erlaubnis nachgesucht, die Schmutzwttsser in den Graben zu lassen, man habe im Amtsblatt aufgefordert, Widerspruch geltend zu machen, dieser sei nicht erfolgt, und fo habe man die Erlaubnis gegeben, hätte sie aber eigentlich aus dem und dem Grunde nicht geben sollen. Die erteilte Erlaubnis könne nun zwar nicht zurück¬ gezogen werden, aber eine neue Erlaubnis könne unter keinen Umständen gegeben werden. Sagen Sie, mein Herr, wäre es hier vielleicht am Platze gewesen — er machte die Bewegung des Geldzählens. Um Gottes willen nicht! rief ich. Sie irren auch, wenn Sie meinen, es sei parteiisch verfahren worden. Aber es ist doch Unsinn, mein Herr, dem einen zu erlauben, was mau dem andern verbietet. Die Sache ist doch ganz einfach. Der Zweck des Verbots ist der, daß der Graben in seinem weitern Laufe nicht verunreinigt werden soll. Gut. Er ist verunreinigt und darf weiter verunreinigt werden; aber nnr von dem einen Anwohner und nicht von dem andern. Es ist derselbe Graben, der eine läßt Farbe hinein, der andre läßt Farbe hinein, dem eiuen wirds erlaubt, dem andern wirds verboten, das kann doch nicht in einem und demselben Gesetzparagraphen stehn. So viel Verstand hat man doch schließlich, daß man einsieht, was Sinn hat und was nicht. Und doch irren Sie, sagte ich, es sind formale Gründe, die gegen Sie sprechen. Jener hat die Erlaubnis — ob versehentlich oder nicht, ist gleichgiltig —, Sie können die Erlaubnis aus vorhandnen Gründen nicht erhalten, also können

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/192>, abgerufen am 22.07.2024.