Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Zur preußisch-polnischen Sprachcnfrage

Heute sieht die große Masse mir das als Verfassungsrecht an, was in
der Verfassung, soll heißen dem Verfassuugsgesetz, enthalten ist, -- Das ist
natürlich nicht richtig. Bestimmungen von verfassungsrechtlicher Bedeutung,
d. h, solche, in denen staatliche Regeln für das öffentliche Leben des Volks
aufgestellt werden, können sehr wohl noch durch andre als das insbesondre
so genannte Verfassungsgesetz getroffen werden, sind auch durch andre getroffen
worden, Ist das heute so, kann und muß heute neben der Konstitution in andern
Gesetzen Verfassungsrecht gesehen und davon als solchem gesprochen werden,
so ist das noch viel mehr der Fall für die Zeit vor der Konstitution, Die
damals von der zuständigen Staatsgewalt in der rechten Fassung erlassenen
Regeln für das öffentliche Leben sind nichts andres als verfassungsrechtliche
Bestimmungen gewesen; sie können und müssen als solche angesehen nud ge¬
niertet werden. Die allein zuständige Gewalt war damals in Preußen das
selbstherrliche Königtum, die rechte Weise ihrer verfassungsrechtlichen Willens¬
erklärung aber, da der Wille der Krone eben selbstherrlich, frei, durch nichts,
also auch nicht durch die Borschrift einer Form für Allerhöchste Erklärungen
gebunden war, jeder auch uoch so formlose Erlaß des Königs über öffentlich-
rechtliche Angelegenheiten, sofern sich nur ergab, daß er wirklich ein solcher
war. Welche Bezeichnung die königliche Kundgebung trug, ob sie Gesetz,
Order, Kabiuettsorder, Verordnung, Publikaudnm, Reskript oder sonstwie
hieß, das war gleichgiltig. Der Allerhöchste Zuruf vom 15, Mai 1815 wie
in nicht mindern Maße die Verordnungen vom 14, April 1832 und
16. Juni 1831 sind formgerechte Kundmachungen der zuständigen Staats¬
gewalt über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten. Also sind sie als Verfassuugs-
satzungcn aufzufassen und zu behandeln.

Bei den Erörterungen zur deutsch-polnischen Sprnchenfrage werden immer
nur der Allerhöchste Zuruf und die preußische Verfassung als die einzigen ur¬
kundlichen Satzungen zur Frage in Betracht gezogen. Das ist verfehlt. Zwischen
beiden steht als dritte satzuugsgcmäße Regelung die in den beiden Verordnungen
von 1832 und 1834 enthaltene. In ihr hat schon das Preußen der Zollvercins-
aufünge, in Übereinstimmung mit der geschichtlichen Entwicklung der Zeit, die
früher dein Polentum in der Spracheufmge eingeräumten Sonderrechte stark
beschnitten. Bevor uoch mit den Kämpfen um die Verfassung die Spracheu-
frage vor aller Welt verhandelt wurde, hat die preußische Staatsregierung
schon ohne viel Aufhebens in ihr gegen die einstige Gleichberechtigung der pol¬
nischen Zunge Stellung genommen. Der ideale Gedanke, der sie dabei beherrscht
hat, der freilich in den Verordnungen noch nicht offen ausgesprochen wird,
der sich aber doch zwischen den Zeilen zeigt, der auch in dein Posener Landtngs-
abschiedc vom 14. Februar 1832 mit seiner Erklärung der deutschen Sprache
als der Landessprache einmal richtigen und freien Ausdruck gefunden hat, und
der sich außerdem uuter dem scharfen Schlaglichte der ihn umschließenden und
organisch beeinflussenden Ereignisse als grundsätzlich erfaßt herausstellt, ist die
ethische Überzeugung: die Sprache des preußischen Staats muß die deutsche sein.

Die damit bekundete kulturgeschichtliche Entwicklung hat in der preußischen
Verfassung ihre Fortsetzung erfahren. Die Verfassung enthält, wie wohl all-


Greuzbvlen IV 1903 22
Zur preußisch-polnischen Sprachcnfrage

Heute sieht die große Masse mir das als Verfassungsrecht an, was in
der Verfassung, soll heißen dem Verfassuugsgesetz, enthalten ist, — Das ist
natürlich nicht richtig. Bestimmungen von verfassungsrechtlicher Bedeutung,
d. h, solche, in denen staatliche Regeln für das öffentliche Leben des Volks
aufgestellt werden, können sehr wohl noch durch andre als das insbesondre
so genannte Verfassungsgesetz getroffen werden, sind auch durch andre getroffen
worden, Ist das heute so, kann und muß heute neben der Konstitution in andern
Gesetzen Verfassungsrecht gesehen und davon als solchem gesprochen werden,
so ist das noch viel mehr der Fall für die Zeit vor der Konstitution, Die
damals von der zuständigen Staatsgewalt in der rechten Fassung erlassenen
Regeln für das öffentliche Leben sind nichts andres als verfassungsrechtliche
Bestimmungen gewesen; sie können und müssen als solche angesehen nud ge¬
niertet werden. Die allein zuständige Gewalt war damals in Preußen das
selbstherrliche Königtum, die rechte Weise ihrer verfassungsrechtlichen Willens¬
erklärung aber, da der Wille der Krone eben selbstherrlich, frei, durch nichts,
also auch nicht durch die Borschrift einer Form für Allerhöchste Erklärungen
gebunden war, jeder auch uoch so formlose Erlaß des Königs über öffentlich-
rechtliche Angelegenheiten, sofern sich nur ergab, daß er wirklich ein solcher
war. Welche Bezeichnung die königliche Kundgebung trug, ob sie Gesetz,
Order, Kabiuettsorder, Verordnung, Publikaudnm, Reskript oder sonstwie
hieß, das war gleichgiltig. Der Allerhöchste Zuruf vom 15, Mai 1815 wie
in nicht mindern Maße die Verordnungen vom 14, April 1832 und
16. Juni 1831 sind formgerechte Kundmachungen der zuständigen Staats¬
gewalt über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten. Also sind sie als Verfassuugs-
satzungcn aufzufassen und zu behandeln.

Bei den Erörterungen zur deutsch-polnischen Sprnchenfrage werden immer
nur der Allerhöchste Zuruf und die preußische Verfassung als die einzigen ur¬
kundlichen Satzungen zur Frage in Betracht gezogen. Das ist verfehlt. Zwischen
beiden steht als dritte satzuugsgcmäße Regelung die in den beiden Verordnungen
von 1832 und 1834 enthaltene. In ihr hat schon das Preußen der Zollvercins-
aufünge, in Übereinstimmung mit der geschichtlichen Entwicklung der Zeit, die
früher dein Polentum in der Spracheufmge eingeräumten Sonderrechte stark
beschnitten. Bevor uoch mit den Kämpfen um die Verfassung die Spracheu-
frage vor aller Welt verhandelt wurde, hat die preußische Staatsregierung
schon ohne viel Aufhebens in ihr gegen die einstige Gleichberechtigung der pol¬
nischen Zunge Stellung genommen. Der ideale Gedanke, der sie dabei beherrscht
hat, der freilich in den Verordnungen noch nicht offen ausgesprochen wird,
der sich aber doch zwischen den Zeilen zeigt, der auch in dein Posener Landtngs-
abschiedc vom 14. Februar 1832 mit seiner Erklärung der deutschen Sprache
als der Landessprache einmal richtigen und freien Ausdruck gefunden hat, und
der sich außerdem uuter dem scharfen Schlaglichte der ihn umschließenden und
organisch beeinflussenden Ereignisse als grundsätzlich erfaßt herausstellt, ist die
ethische Überzeugung: die Sprache des preußischen Staats muß die deutsche sein.

Die damit bekundete kulturgeschichtliche Entwicklung hat in der preußischen
Verfassung ihre Fortsetzung erfahren. Die Verfassung enthält, wie wohl all-


Greuzbvlen IV 1903 22
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0177" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242245"/>
          <fw type="header" place="top"> Zur preußisch-polnischen Sprachcnfrage</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_550"> Heute sieht die große Masse mir das als Verfassungsrecht an, was in<lb/>
der Verfassung, soll heißen dem Verfassuugsgesetz, enthalten ist, &#x2014; Das ist<lb/>
natürlich nicht richtig. Bestimmungen von verfassungsrechtlicher Bedeutung,<lb/>
d. h, solche, in denen staatliche Regeln für das öffentliche Leben des Volks<lb/>
aufgestellt werden, können sehr wohl noch durch andre als das insbesondre<lb/>
so genannte Verfassungsgesetz getroffen werden, sind auch durch andre getroffen<lb/>
worden, Ist das heute so, kann und muß heute neben der Konstitution in andern<lb/>
Gesetzen Verfassungsrecht gesehen und davon als solchem gesprochen werden,<lb/>
so ist das noch viel mehr der Fall für die Zeit vor der Konstitution, Die<lb/>
damals von der zuständigen Staatsgewalt in der rechten Fassung erlassenen<lb/>
Regeln für das öffentliche Leben sind nichts andres als verfassungsrechtliche<lb/>
Bestimmungen gewesen; sie können und müssen als solche angesehen nud ge¬<lb/>
niertet werden. Die allein zuständige Gewalt war damals in Preußen das<lb/>
selbstherrliche Königtum, die rechte Weise ihrer verfassungsrechtlichen Willens¬<lb/>
erklärung aber, da der Wille der Krone eben selbstherrlich, frei, durch nichts,<lb/>
also auch nicht durch die Borschrift einer Form für Allerhöchste Erklärungen<lb/>
gebunden war, jeder auch uoch so formlose Erlaß des Königs über öffentlich-<lb/>
rechtliche Angelegenheiten, sofern sich nur ergab, daß er wirklich ein solcher<lb/>
war. Welche Bezeichnung die königliche Kundgebung trug, ob sie Gesetz,<lb/>
Order, Kabiuettsorder, Verordnung, Publikaudnm, Reskript oder sonstwie<lb/>
hieß, das war gleichgiltig. Der Allerhöchste Zuruf vom 15, Mai 1815 wie<lb/>
in nicht mindern Maße die Verordnungen vom 14, April 1832 und<lb/>
16. Juni 1831 sind formgerechte Kundmachungen der zuständigen Staats¬<lb/>
gewalt über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten. Also sind sie als Verfassuugs-<lb/>
satzungcn aufzufassen und zu behandeln.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_551"> Bei den Erörterungen zur deutsch-polnischen Sprnchenfrage werden immer<lb/>
nur der Allerhöchste Zuruf und die preußische Verfassung als die einzigen ur¬<lb/>
kundlichen Satzungen zur Frage in Betracht gezogen. Das ist verfehlt. Zwischen<lb/>
beiden steht als dritte satzuugsgcmäße Regelung die in den beiden Verordnungen<lb/>
von 1832 und 1834 enthaltene. In ihr hat schon das Preußen der Zollvercins-<lb/>
aufünge, in Übereinstimmung mit der geschichtlichen Entwicklung der Zeit, die<lb/>
früher dein Polentum in der Spracheufmge eingeräumten Sonderrechte stark<lb/>
beschnitten. Bevor uoch mit den Kämpfen um die Verfassung die Spracheu-<lb/>
frage vor aller Welt verhandelt wurde, hat die preußische Staatsregierung<lb/>
schon ohne viel Aufhebens in ihr gegen die einstige Gleichberechtigung der pol¬<lb/>
nischen Zunge Stellung genommen. Der ideale Gedanke, der sie dabei beherrscht<lb/>
hat, der freilich in den Verordnungen noch nicht offen ausgesprochen wird,<lb/>
der sich aber doch zwischen den Zeilen zeigt, der auch in dein Posener Landtngs-<lb/>
abschiedc vom 14. Februar 1832 mit seiner Erklärung der deutschen Sprache<lb/>
als der Landessprache einmal richtigen und freien Ausdruck gefunden hat, und<lb/>
der sich außerdem uuter dem scharfen Schlaglichte der ihn umschließenden und<lb/>
organisch beeinflussenden Ereignisse als grundsätzlich erfaßt herausstellt, ist die<lb/>
ethische Überzeugung: die Sprache des preußischen Staats muß die deutsche sein.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_552" next="#ID_553"> Die damit bekundete kulturgeschichtliche Entwicklung hat in der preußischen<lb/>
Verfassung ihre Fortsetzung erfahren.  Die Verfassung enthält, wie wohl all-</p><lb/>
          <fw type="sig" place="bottom"> Greuzbvlen IV 1903 22</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0177] Zur preußisch-polnischen Sprachcnfrage Heute sieht die große Masse mir das als Verfassungsrecht an, was in der Verfassung, soll heißen dem Verfassuugsgesetz, enthalten ist, — Das ist natürlich nicht richtig. Bestimmungen von verfassungsrechtlicher Bedeutung, d. h, solche, in denen staatliche Regeln für das öffentliche Leben des Volks aufgestellt werden, können sehr wohl noch durch andre als das insbesondre so genannte Verfassungsgesetz getroffen werden, sind auch durch andre getroffen worden, Ist das heute so, kann und muß heute neben der Konstitution in andern Gesetzen Verfassungsrecht gesehen und davon als solchem gesprochen werden, so ist das noch viel mehr der Fall für die Zeit vor der Konstitution, Die damals von der zuständigen Staatsgewalt in der rechten Fassung erlassenen Regeln für das öffentliche Leben sind nichts andres als verfassungsrechtliche Bestimmungen gewesen; sie können und müssen als solche angesehen nud ge¬ niertet werden. Die allein zuständige Gewalt war damals in Preußen das selbstherrliche Königtum, die rechte Weise ihrer verfassungsrechtlichen Willens¬ erklärung aber, da der Wille der Krone eben selbstherrlich, frei, durch nichts, also auch nicht durch die Borschrift einer Form für Allerhöchste Erklärungen gebunden war, jeder auch uoch so formlose Erlaß des Königs über öffentlich- rechtliche Angelegenheiten, sofern sich nur ergab, daß er wirklich ein solcher war. Welche Bezeichnung die königliche Kundgebung trug, ob sie Gesetz, Order, Kabiuettsorder, Verordnung, Publikaudnm, Reskript oder sonstwie hieß, das war gleichgiltig. Der Allerhöchste Zuruf vom 15, Mai 1815 wie in nicht mindern Maße die Verordnungen vom 14, April 1832 und 16. Juni 1831 sind formgerechte Kundmachungen der zuständigen Staats¬ gewalt über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten. Also sind sie als Verfassuugs- satzungcn aufzufassen und zu behandeln. Bei den Erörterungen zur deutsch-polnischen Sprnchenfrage werden immer nur der Allerhöchste Zuruf und die preußische Verfassung als die einzigen ur¬ kundlichen Satzungen zur Frage in Betracht gezogen. Das ist verfehlt. Zwischen beiden steht als dritte satzuugsgcmäße Regelung die in den beiden Verordnungen von 1832 und 1834 enthaltene. In ihr hat schon das Preußen der Zollvercins- aufünge, in Übereinstimmung mit der geschichtlichen Entwicklung der Zeit, die früher dein Polentum in der Spracheufmge eingeräumten Sonderrechte stark beschnitten. Bevor uoch mit den Kämpfen um die Verfassung die Spracheu- frage vor aller Welt verhandelt wurde, hat die preußische Staatsregierung schon ohne viel Aufhebens in ihr gegen die einstige Gleichberechtigung der pol¬ nischen Zunge Stellung genommen. Der ideale Gedanke, der sie dabei beherrscht hat, der freilich in den Verordnungen noch nicht offen ausgesprochen wird, der sich aber doch zwischen den Zeilen zeigt, der auch in dein Posener Landtngs- abschiedc vom 14. Februar 1832 mit seiner Erklärung der deutschen Sprache als der Landessprache einmal richtigen und freien Ausdruck gefunden hat, und der sich außerdem uuter dem scharfen Schlaglichte der ihn umschließenden und organisch beeinflussenden Ereignisse als grundsätzlich erfaßt herausstellt, ist die ethische Überzeugung: die Sprache des preußischen Staats muß die deutsche sein. Die damit bekundete kulturgeschichtliche Entwicklung hat in der preußischen Verfassung ihre Fortsetzung erfahren. Die Verfassung enthält, wie wohl all- Greuzbvlen IV 1903 22

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/177
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/177>, abgerufen am 24.08.2024.