Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Kur preußisch-polnische" Spnicheufrage

etwas wert. Bismarck schätzte Imponderabilien; er kannte seine deutschen
Pappenheimer.

Polen und Propolen werden natürlich entrüstet einwenden, daß die Wiener
Abmachungen vom Mai 1815 nicht Angelegenheiten der Ostmächte allein,
sondern auch der andern am Wiener Kongresse beteiligten Staaten gewesen
seien, dn sie in der von ihnen allen am 9. Juni 1815 unterzeichneten "Schlu߬
akte des Wiener Kongresses" mit enthalten gewesen seien. Ammenmärchen!
Die in der Schlußakte zusammen uicdergeschriebueu Ergebnisse der politischen
Vorgänge ans dem Kongresse sind nicht durch gemeinsame Verhandlungen aller
auf ihm vertretncn Mächte über die in der Akte berührten Angelegenheiten ge¬
zeitigt worden; grundsätzlich sind alle auf ihm erörterten Fragen durch Ver¬
einbarungen allein unter den bei diesen beteiligten Mächten erledigt worden.
So können nur die Sonderabschlüsse, neben denen die Schlußakte höchstens
die Rolle einer besonders feierlichen Formulierung einzunehmen vermag, als
die sachliche und darum maßgebende Rechtsgrundlage der Einzelfeststellungen
ans dem Kongreß erachtet werden. Übrigens hat sich schon der Bundestag mit
seinem Beschlusse vom 18. September 1834 auf denselben theoretischen Standpunkt
gestellt. Und dann: die einst von manchen Schwärmern als Schibboleth ange¬
schaute Akte ist längst zunichte geworden. Schon 1830 hat sie die belgische
Revolution zerrissen. Wer heute noch den Bestand der Wiener Schlußakte be¬
hauptet, der muß auch den Bestand des Deutschen Reichs leugnen; denn sie hat
den Deutschen Bund aller Welt kundgetan. Er gehört natürlich nach Schilda.

Dem Wiener Schlüsse vom 3. Mai 1815 ist der Allerhöchste Zuruf an
die Posener gefolgt: er ist vom 15. Mai 1815. Der ursächliche Zusammen¬
hang liegt klar am Tage. Die von Preußen in jenem übernommenen Ver¬
pflichtungen "nach positivem Völkerrecht" auszuführen, ist dieser ergangen. Das
ergibt der Wortlaut von Vertrag und Zuruf; ein andrer staatsrechtlicher Grund
für diesen hat auch nicht vorgelegen. Bei der Aufhebung der Wiener Ab¬
machung könnte also mit Fug und Recht gesagt werden, daß überhaupt nicht
mehr zu fragen ist, ob für Preußen aus den Erklärungen des Allerhöchsten
Zurufs noch irgend welche Bindung hergeleitet werden kaun; denn nach allge¬
meiner Nechtsregel füllt mit der begründenden Ursache auch die auf sie be¬
gründete Verpflichtung weg. Möge sich kein Preuße, kein Deutscher, und
dächte er uoch so bitter über den Polcuspuk, dieser rechtlich zweifellos durch¬
schlagenden Ausführung bedienen; es wäre unsrer nicht würdig. In dem
Allerhöchsten Zuruf, mag er von welcher völkerrechtlichen Übereinkunft immer
veranlaßt worden sein, liegt zugleich eine souveräne innerpvlitische Handlung
der preußischen Krone. Eine solche soll Preußen, Deutschen höher stehn als
jede beliebige internationale Vereinbarung. Von ihnen soll über die Frage,
ob der Allerhöchste Zuruf für den preußischen Staat uoch maßgebend ist, nur
nach inuerpolitischcu Vorgängen entschieden werden.

Die erste verfassungsmäßige Einschränkung haben die national-polnischen
Bevorrechtungen der Posener durch die oben angeführten beiden öffentlich-
rechtlichen Erlasse, das Regulativ über die Geschäftssprache der Admiuistrations-
behördcn in Posen vom 14. April 1832 und die Verordnung von, 16. Juni
1834, erfahre".


Kur preußisch-polnische» Spnicheufrage

etwas wert. Bismarck schätzte Imponderabilien; er kannte seine deutschen
Pappenheimer.

Polen und Propolen werden natürlich entrüstet einwenden, daß die Wiener
Abmachungen vom Mai 1815 nicht Angelegenheiten der Ostmächte allein,
sondern auch der andern am Wiener Kongresse beteiligten Staaten gewesen
seien, dn sie in der von ihnen allen am 9. Juni 1815 unterzeichneten „Schlu߬
akte des Wiener Kongresses" mit enthalten gewesen seien. Ammenmärchen!
Die in der Schlußakte zusammen uicdergeschriebueu Ergebnisse der politischen
Vorgänge ans dem Kongresse sind nicht durch gemeinsame Verhandlungen aller
auf ihm vertretncn Mächte über die in der Akte berührten Angelegenheiten ge¬
zeitigt worden; grundsätzlich sind alle auf ihm erörterten Fragen durch Ver¬
einbarungen allein unter den bei diesen beteiligten Mächten erledigt worden.
So können nur die Sonderabschlüsse, neben denen die Schlußakte höchstens
die Rolle einer besonders feierlichen Formulierung einzunehmen vermag, als
die sachliche und darum maßgebende Rechtsgrundlage der Einzelfeststellungen
ans dem Kongreß erachtet werden. Übrigens hat sich schon der Bundestag mit
seinem Beschlusse vom 18. September 1834 auf denselben theoretischen Standpunkt
gestellt. Und dann: die einst von manchen Schwärmern als Schibboleth ange¬
schaute Akte ist längst zunichte geworden. Schon 1830 hat sie die belgische
Revolution zerrissen. Wer heute noch den Bestand der Wiener Schlußakte be¬
hauptet, der muß auch den Bestand des Deutschen Reichs leugnen; denn sie hat
den Deutschen Bund aller Welt kundgetan. Er gehört natürlich nach Schilda.

Dem Wiener Schlüsse vom 3. Mai 1815 ist der Allerhöchste Zuruf an
die Posener gefolgt: er ist vom 15. Mai 1815. Der ursächliche Zusammen¬
hang liegt klar am Tage. Die von Preußen in jenem übernommenen Ver¬
pflichtungen „nach positivem Völkerrecht" auszuführen, ist dieser ergangen. Das
ergibt der Wortlaut von Vertrag und Zuruf; ein andrer staatsrechtlicher Grund
für diesen hat auch nicht vorgelegen. Bei der Aufhebung der Wiener Ab¬
machung könnte also mit Fug und Recht gesagt werden, daß überhaupt nicht
mehr zu fragen ist, ob für Preußen aus den Erklärungen des Allerhöchsten
Zurufs noch irgend welche Bindung hergeleitet werden kaun; denn nach allge¬
meiner Nechtsregel füllt mit der begründenden Ursache auch die auf sie be¬
gründete Verpflichtung weg. Möge sich kein Preuße, kein Deutscher, und
dächte er uoch so bitter über den Polcuspuk, dieser rechtlich zweifellos durch¬
schlagenden Ausführung bedienen; es wäre unsrer nicht würdig. In dem
Allerhöchsten Zuruf, mag er von welcher völkerrechtlichen Übereinkunft immer
veranlaßt worden sein, liegt zugleich eine souveräne innerpvlitische Handlung
der preußischen Krone. Eine solche soll Preußen, Deutschen höher stehn als
jede beliebige internationale Vereinbarung. Von ihnen soll über die Frage,
ob der Allerhöchste Zuruf für den preußischen Staat uoch maßgebend ist, nur
nach inuerpolitischcu Vorgängen entschieden werden.

Die erste verfassungsmäßige Einschränkung haben die national-polnischen
Bevorrechtungen der Posener durch die oben angeführten beiden öffentlich-
rechtlichen Erlasse, das Regulativ über die Geschäftssprache der Admiuistrations-
behördcn in Posen vom 14. April 1832 und die Verordnung von, 16. Juni
1834, erfahre«.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0176" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242244"/>
          <fw type="header" place="top"> Kur preußisch-polnische» Spnicheufrage</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_546" prev="#ID_545"> etwas wert. Bismarck schätzte Imponderabilien; er kannte seine deutschen<lb/>
Pappenheimer.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_547"> Polen und Propolen werden natürlich entrüstet einwenden, daß die Wiener<lb/>
Abmachungen vom Mai 1815 nicht Angelegenheiten der Ostmächte allein,<lb/>
sondern auch der andern am Wiener Kongresse beteiligten Staaten gewesen<lb/>
seien, dn sie in der von ihnen allen am 9. Juni 1815 unterzeichneten &#x201E;Schlu߬<lb/>
akte des Wiener Kongresses" mit enthalten gewesen seien. Ammenmärchen!<lb/>
Die in der Schlußakte zusammen uicdergeschriebueu Ergebnisse der politischen<lb/>
Vorgänge ans dem Kongresse sind nicht durch gemeinsame Verhandlungen aller<lb/>
auf ihm vertretncn Mächte über die in der Akte berührten Angelegenheiten ge¬<lb/>
zeitigt worden; grundsätzlich sind alle auf ihm erörterten Fragen durch Ver¬<lb/>
einbarungen allein unter den bei diesen beteiligten Mächten erledigt worden.<lb/>
So können nur die Sonderabschlüsse, neben denen die Schlußakte höchstens<lb/>
die Rolle einer besonders feierlichen Formulierung einzunehmen vermag, als<lb/>
die sachliche und darum maßgebende Rechtsgrundlage der Einzelfeststellungen<lb/>
ans dem Kongreß erachtet werden. Übrigens hat sich schon der Bundestag mit<lb/>
seinem Beschlusse vom 18. September 1834 auf denselben theoretischen Standpunkt<lb/>
gestellt. Und dann: die einst von manchen Schwärmern als Schibboleth ange¬<lb/>
schaute Akte ist längst zunichte geworden. Schon 1830 hat sie die belgische<lb/>
Revolution zerrissen. Wer heute noch den Bestand der Wiener Schlußakte be¬<lb/>
hauptet, der muß auch den Bestand des Deutschen Reichs leugnen; denn sie hat<lb/>
den Deutschen Bund aller Welt kundgetan. Er gehört natürlich nach Schilda.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_548"> Dem Wiener Schlüsse vom 3. Mai 1815 ist der Allerhöchste Zuruf an<lb/>
die Posener gefolgt: er ist vom 15. Mai 1815. Der ursächliche Zusammen¬<lb/>
hang liegt klar am Tage. Die von Preußen in jenem übernommenen Ver¬<lb/>
pflichtungen &#x201E;nach positivem Völkerrecht" auszuführen, ist dieser ergangen. Das<lb/>
ergibt der Wortlaut von Vertrag und Zuruf; ein andrer staatsrechtlicher Grund<lb/>
für diesen hat auch nicht vorgelegen. Bei der Aufhebung der Wiener Ab¬<lb/>
machung könnte also mit Fug und Recht gesagt werden, daß überhaupt nicht<lb/>
mehr zu fragen ist, ob für Preußen aus den Erklärungen des Allerhöchsten<lb/>
Zurufs noch irgend welche Bindung hergeleitet werden kaun; denn nach allge¬<lb/>
meiner Nechtsregel füllt mit der begründenden Ursache auch die auf sie be¬<lb/>
gründete Verpflichtung weg. Möge sich kein Preuße, kein Deutscher, und<lb/>
dächte er uoch so bitter über den Polcuspuk, dieser rechtlich zweifellos durch¬<lb/>
schlagenden Ausführung bedienen; es wäre unsrer nicht würdig. In dem<lb/>
Allerhöchsten Zuruf, mag er von welcher völkerrechtlichen Übereinkunft immer<lb/>
veranlaßt worden sein, liegt zugleich eine souveräne innerpvlitische Handlung<lb/>
der preußischen Krone. Eine solche soll Preußen, Deutschen höher stehn als<lb/>
jede beliebige internationale Vereinbarung. Von ihnen soll über die Frage,<lb/>
ob der Allerhöchste Zuruf für den preußischen Staat uoch maßgebend ist, nur<lb/>
nach inuerpolitischcu Vorgängen entschieden werden.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_549"> Die erste verfassungsmäßige Einschränkung haben die national-polnischen<lb/>
Bevorrechtungen der Posener durch die oben angeführten beiden öffentlich-<lb/>
rechtlichen Erlasse, das Regulativ über die Geschäftssprache der Admiuistrations-<lb/>
behördcn in Posen vom 14. April 1832 und die Verordnung von, 16. Juni<lb/>
1834, erfahre«.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0176] Kur preußisch-polnische» Spnicheufrage etwas wert. Bismarck schätzte Imponderabilien; er kannte seine deutschen Pappenheimer. Polen und Propolen werden natürlich entrüstet einwenden, daß die Wiener Abmachungen vom Mai 1815 nicht Angelegenheiten der Ostmächte allein, sondern auch der andern am Wiener Kongresse beteiligten Staaten gewesen seien, dn sie in der von ihnen allen am 9. Juni 1815 unterzeichneten „Schlu߬ akte des Wiener Kongresses" mit enthalten gewesen seien. Ammenmärchen! Die in der Schlußakte zusammen uicdergeschriebueu Ergebnisse der politischen Vorgänge ans dem Kongresse sind nicht durch gemeinsame Verhandlungen aller auf ihm vertretncn Mächte über die in der Akte berührten Angelegenheiten ge¬ zeitigt worden; grundsätzlich sind alle auf ihm erörterten Fragen durch Ver¬ einbarungen allein unter den bei diesen beteiligten Mächten erledigt worden. So können nur die Sonderabschlüsse, neben denen die Schlußakte höchstens die Rolle einer besonders feierlichen Formulierung einzunehmen vermag, als die sachliche und darum maßgebende Rechtsgrundlage der Einzelfeststellungen ans dem Kongreß erachtet werden. Übrigens hat sich schon der Bundestag mit seinem Beschlusse vom 18. September 1834 auf denselben theoretischen Standpunkt gestellt. Und dann: die einst von manchen Schwärmern als Schibboleth ange¬ schaute Akte ist längst zunichte geworden. Schon 1830 hat sie die belgische Revolution zerrissen. Wer heute noch den Bestand der Wiener Schlußakte be¬ hauptet, der muß auch den Bestand des Deutschen Reichs leugnen; denn sie hat den Deutschen Bund aller Welt kundgetan. Er gehört natürlich nach Schilda. Dem Wiener Schlüsse vom 3. Mai 1815 ist der Allerhöchste Zuruf an die Posener gefolgt: er ist vom 15. Mai 1815. Der ursächliche Zusammen¬ hang liegt klar am Tage. Die von Preußen in jenem übernommenen Ver¬ pflichtungen „nach positivem Völkerrecht" auszuführen, ist dieser ergangen. Das ergibt der Wortlaut von Vertrag und Zuruf; ein andrer staatsrechtlicher Grund für diesen hat auch nicht vorgelegen. Bei der Aufhebung der Wiener Ab¬ machung könnte also mit Fug und Recht gesagt werden, daß überhaupt nicht mehr zu fragen ist, ob für Preußen aus den Erklärungen des Allerhöchsten Zurufs noch irgend welche Bindung hergeleitet werden kaun; denn nach allge¬ meiner Nechtsregel füllt mit der begründenden Ursache auch die auf sie be¬ gründete Verpflichtung weg. Möge sich kein Preuße, kein Deutscher, und dächte er uoch so bitter über den Polcuspuk, dieser rechtlich zweifellos durch¬ schlagenden Ausführung bedienen; es wäre unsrer nicht würdig. In dem Allerhöchsten Zuruf, mag er von welcher völkerrechtlichen Übereinkunft immer veranlaßt worden sein, liegt zugleich eine souveräne innerpvlitische Handlung der preußischen Krone. Eine solche soll Preußen, Deutschen höher stehn als jede beliebige internationale Vereinbarung. Von ihnen soll über die Frage, ob der Allerhöchste Zuruf für den preußischen Staat uoch maßgebend ist, nur nach inuerpolitischcu Vorgängen entschieden werden. Die erste verfassungsmäßige Einschränkung haben die national-polnischen Bevorrechtungen der Posener durch die oben angeführten beiden öffentlich- rechtlichen Erlasse, das Regulativ über die Geschäftssprache der Admiuistrations- behördcn in Posen vom 14. April 1832 und die Verordnung von, 16. Juni 1834, erfahre«.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/176
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/176>, abgerufen am 22.07.2024.