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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

darin enthalten. Was wird nämlich gesagt? Dies: Preußen ist bereit und
Preußen wird zeigen. Das ist für andre ein Messer ohne Klinge, dem das
Heft fehlt. Das unbefugte Dreinreden des Lords hat uur einen schön
tönenden, aber tatsächlich inhaltlosen Wortschwall als Widerhall gefunden.
Es kann nur Spott und Hohn für die polnischen Politikaster hervorlocken,
wenn sie sich darauf als auf deu besten internationalen Rechtsgrund ihrer An¬
sprüche versteifen. Wohl bekomms ihnen! Wesentlich anders allerdings liegt
es mit den fernern öffentlich-rechtlichen Unterlagen, auf die sich die Polen
sonst stützen. Das sind die auf dem Wiener Kongreß geschlossenen Staats¬
verträge zwischen Preußen, Rußland und Österreich über die polnischen Teilungs¬
gebiete und die staatsrechtlichen Akte der Krone Preußen nach Übernahme
der lant ihnen Preußen zufallenden Landstriche. Die Ostmächtc haben am
3. Mai 1815 auf dem Wiener Kongreß unter sich vereinbart, "daß den polnischen
Unterthanen Einrichtungen zu Theil werden sollen, welche die Erhaltung ihrer
Nationalität sichern." Dem folgen noch einige sehr dehnbare einschränkende
Bestimmungen; sie sollen hier aber nicht einmal berücksichtigt werden. Dann
hat König Friedrich Wilhelm der Dritte am 15. Mai 1815 einen Allerhöchsten
Zuruf an die Einwohner des Grvßherzvgtums Posen erlassen und darin
wörtlich zugesagt: "Auch Ihr habt ein Vaterland und mit ihm einen Beweis
Meiner Achtung für Eure Anhänglichkeit um dasselbe erhalten. Ihr werdet
Meiner Monarchie einverleibt, ohne Eure Nationalität verläugnen zu dürfen ...
Eure Sprache soll neben der deutschen in allen öffentlichen Verhandlungen ge¬
braucht werden." Es ist töricht, an diesen Erklärungen aus überdeutscher
Einseitigkeit herumzudeuteln. In der völkerrechtlichen Abmachung wie dein
preußischen Kronerlaß steht klipp und klar die Zusicherung der Wahrung pol¬
nischer Nationalität und Sprache. Muß das anerkannt werden, so ist damit
jedoch keineswegs gesagt, daß eins wie das andre heute uoch zu Recht be¬
stehe" muß. Ju Wahrheit sind sowohl die Vereinbarungen der Ostmächte wie
die verfassungsrechtliche Erklärung der preußischen Krone aufgehoben, und von
Rechts wegen. Die staatlichen Übereinkommen sind rechtlich ein Vertrag allein
zwischen Preußen, Nußland und Österreich. Nur die drei Staaten sind an ihm
beteiligt, niemand sonst. Nur sie haben einer vom andern die Jnnchaltung
seiner Bestimmungen zu fordern gehabt. Nur sie auch haben darauf ver¬
zichten können, und wieder allein nach ihrem Belieben untereinander, ohne daß
irgend jemand sonst, etwa Polen, dabei mitzureden befugt gewesen wäre. Das
liegt ans der flachen Hand. Jeden Zweifel daran auszuschließen, sei ein genau
gleichliegendes Beispiel angeführt. In Artikel V des Prager Friedens von
1866 hat Österreich seine Rechte ans Schleswig-Holstein an Preußen über¬
lassen "mit der Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Bezirke von
Schleswig, weder sie durch freie Abstimmung deu Wunsch zu erkenne" geben,
mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen."
Das ist ein Abkommen, das Österreich zugunsten der preußischen Dänen Rechte
eingeräumt hat, und zwar Rechte, die bedeutend weiter gingen, als die zu¬
gunsten der Polen im Vertrage der Ostmüchte von 1815. Artikel V des
Prager Friedens ist, ohne daß die von ihm betroffnen Dänen anch mir ge-


Zur preußisch-polnischen Sprachenfrage

darin enthalten. Was wird nämlich gesagt? Dies: Preußen ist bereit und
Preußen wird zeigen. Das ist für andre ein Messer ohne Klinge, dem das
Heft fehlt. Das unbefugte Dreinreden des Lords hat uur einen schön
tönenden, aber tatsächlich inhaltlosen Wortschwall als Widerhall gefunden.
Es kann nur Spott und Hohn für die polnischen Politikaster hervorlocken,
wenn sie sich darauf als auf deu besten internationalen Rechtsgrund ihrer An¬
sprüche versteifen. Wohl bekomms ihnen! Wesentlich anders allerdings liegt
es mit den fernern öffentlich-rechtlichen Unterlagen, auf die sich die Polen
sonst stützen. Das sind die auf dem Wiener Kongreß geschlossenen Staats¬
verträge zwischen Preußen, Rußland und Österreich über die polnischen Teilungs¬
gebiete und die staatsrechtlichen Akte der Krone Preußen nach Übernahme
der lant ihnen Preußen zufallenden Landstriche. Die Ostmächtc haben am
3. Mai 1815 auf dem Wiener Kongreß unter sich vereinbart, „daß den polnischen
Unterthanen Einrichtungen zu Theil werden sollen, welche die Erhaltung ihrer
Nationalität sichern." Dem folgen noch einige sehr dehnbare einschränkende
Bestimmungen; sie sollen hier aber nicht einmal berücksichtigt werden. Dann
hat König Friedrich Wilhelm der Dritte am 15. Mai 1815 einen Allerhöchsten
Zuruf an die Einwohner des Grvßherzvgtums Posen erlassen und darin
wörtlich zugesagt: „Auch Ihr habt ein Vaterland und mit ihm einen Beweis
Meiner Achtung für Eure Anhänglichkeit um dasselbe erhalten. Ihr werdet
Meiner Monarchie einverleibt, ohne Eure Nationalität verläugnen zu dürfen ...
Eure Sprache soll neben der deutschen in allen öffentlichen Verhandlungen ge¬
braucht werden." Es ist töricht, an diesen Erklärungen aus überdeutscher
Einseitigkeit herumzudeuteln. In der völkerrechtlichen Abmachung wie dein
preußischen Kronerlaß steht klipp und klar die Zusicherung der Wahrung pol¬
nischer Nationalität und Sprache. Muß das anerkannt werden, so ist damit
jedoch keineswegs gesagt, daß eins wie das andre heute uoch zu Recht be¬
stehe« muß. Ju Wahrheit sind sowohl die Vereinbarungen der Ostmächte wie
die verfassungsrechtliche Erklärung der preußischen Krone aufgehoben, und von
Rechts wegen. Die staatlichen Übereinkommen sind rechtlich ein Vertrag allein
zwischen Preußen, Nußland und Österreich. Nur die drei Staaten sind an ihm
beteiligt, niemand sonst. Nur sie haben einer vom andern die Jnnchaltung
seiner Bestimmungen zu fordern gehabt. Nur sie auch haben darauf ver¬
zichten können, und wieder allein nach ihrem Belieben untereinander, ohne daß
irgend jemand sonst, etwa Polen, dabei mitzureden befugt gewesen wäre. Das
liegt ans der flachen Hand. Jeden Zweifel daran auszuschließen, sei ein genau
gleichliegendes Beispiel angeführt. In Artikel V des Prager Friedens von
1866 hat Österreich seine Rechte ans Schleswig-Holstein an Preußen über¬
lassen „mit der Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Bezirke von
Schleswig, weder sie durch freie Abstimmung deu Wunsch zu erkenne» geben,
mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen."
Das ist ein Abkommen, das Österreich zugunsten der preußischen Dänen Rechte
eingeräumt hat, und zwar Rechte, die bedeutend weiter gingen, als die zu¬
gunsten der Polen im Vertrage der Ostmüchte von 1815. Artikel V des
Prager Friedens ist, ohne daß die von ihm betroffnen Dänen anch mir ge-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/173>, abgerufen am 24.08.2024.