Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutschen Sprache es die "Schöffen" (ahd. stelle. 8°Koxt°, echt. se-eWn 8oM°. so"uno. altmedd Es mußte aber früher auch noch du Zustimmung der uwgen hern^stehenden Diugleute, das Vollwort des sogenannten "Umstanden oder de ^ - ^l.^".., War das Urteil gefallt und lautete es auf Bestrafung des Angeklagten. Die Nechtssitte des Stabbrechens, in der Zeitschrift der Savignu-Stifwng für Rechts¬
geschichte, Germ. Abtlg., Bd. XXI (1900), S. 27--115. Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutschen Sprache es die „Schöffen" (ahd. stelle. 8°Koxt°, echt. se-eWn 8oM°. so«uno. altmedd Es mußte aber früher auch noch du Zustimmung der uwgen hern^stehenden Diugleute, das Vollwort des sogenannten „Umstanden oder de ^ - ^l.^„.., War das Urteil gefallt und lautete es auf Bestrafung des Angeklagten. Die Nechtssitte des Stabbrechens, in der Zeitschrift der Savignu-Stifwng für Rechts¬
geschichte, Germ. Abtlg., Bd. XXI (1900), S. 27—115. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0823" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/242043"/> <fw type="header" place="top"> Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutschen Sprache</fw><lb/> <p xml:id="ID_3456" prev="#ID_3455"> es die „Schöffen" (ahd. stelle. 8°Koxt°, echt. se-eWn 8oM°. so«uno. altmedd<lb/> ^.plus. uedrl. 8od0 )me. alae. 8«Mnu8. nat. '°^mo franz .elievin) d e<lb/> das Urteil feststellten, das' Recht „schöpften" oder .^fe" ^und got. «l^i-in. ahd. so-tMn, seMW und sooxkon. reellen schKn auch,<lb/> ordnen, verordnen bestimmen Wurzel »K»x,!. urverwandt nut ^»Psen est «^k.n<lb/> ahd. .ouexksn). es „lichten" oder „kürten (daher koch .Wi^ältern Sprach ^- f stgesetztes Recht, erst späernnt tadewdem Zechen u in ver¬<lb/> bunden)/ Der Richter hatte damals also, wie das kleine Kaiserrecht (I. 7)<lb/> sich ausdruckt, nur das „zu richten." was die Schöffen .urteüen<lb/> -</p><lb/> <p xml:id="ID_3457"> Es mußte aber früher auch noch du Zustimmung der uwgen hern^stehenden Diugleute, das Vollwort des sogenannten „Umstanden oder de<lb/> ^ Um-<lb/> stände." hinzukonunen. damit das Urteil ausgegeben" werde' o„ ^ De.hal<lb/> hatte der Richter auch „nach den Umständen zu richten oder „sich<lb/> richten." „den Umständen Folge zu geben" oder --U)nen Rechnung zu<lb/> tragen " wie das auch heute - in einem übertragnen S une nicht nur<lb/> der moderne NickM um Prozesse, souderu jedermann gar °ftwr Leben in. muß.<lb/> Dem Verurteilten aber stand, wie noch heute schou in ^r Ze t das R ^das Urteil anzufechten oder - wie man das damals nanu - e. zu adelt n<lb/> d-h. eigentlich es „umzustoßen" (ahd. 'o°it^ naht Melton,<lb/> «enslcken, sah^ schmähe n. beschimpfen. Verwandtnut „schalten"; Grundbedcu ung<lb/> ..stoßen" Anet inter schöffeibarrcie" Mann aus dem Umstände durfte das<lb/> Urteil „ u Necht^ w seu" d. h. das gefüllte Er mutus<lb/> tadeln ab em be her s an dessen Stell setzen. Da nun gewiß durch solche<lb/> Be,nünglüng des rittells dnrch den „Umstand" in der Regel schwierigen<lb/> und Weitläufigkeiten hervorgerufen wurden, so mag sich bat.irch zur Laie<lb/> der Zeit der Gebrauch der Ausdrücke „Umstände machen." „umständlichein." ja wohl gar ein „Umstandskommissarius sein" für unnoüge Weit¬<lb/> läufigkeiten machen" ausgebildet haben (vergl. andrerseits auch: „ohne Umstände.<lb/> ..keine Umstände machen" usw.). </p><lb/> <p xml:id="ID_3458" next="#ID_3459"> ^ - ^l.^„.., War das Urteil gefallt und lautete es auf Bestrafung des Angeklagten.<lb/> o konnte dieser nnr dadurch noch vou ihr errettet werden, daß man Gnade<lb/> für (vor) N,ehe eraehn" ließ. Andernfalls wurde zur Urteilsvollstreckung<lb/> geschritten, der jedoch seit dem spätern Mittelalter eine bis ins einzelne genan<lb/> geregelte Zeremonie, der sogenannte „endliche Nechtstag." vorherzugehn pflegte,der sich als ein Rest des einst ganz öffentlichen Verfahrens noch wett bis in<lb/> d" Zeiten des gemeinen Jnquisitionsprozesses hinein zu erha den vermochte<lb/> letzter „ut bedeutsamster Akt dieser Feierlichkeit erscheint aber wieder das bei<lb/> Verurteilungen zum Tode übliche Zerbrechen eines Stabes, meist iwch der Ver¬<lb/> lesung des Erkenntnisses, aber vor dessen Vollstreckung. Über die Beten n.igdieses Vorgangs, der sich übrigens vereinzelt, besonders in Süddeutschland<lb/> 'was bis in die Gegeiiwart hinein in gewisser Geltung erhalten hat, suo<lb/> dle verschiedensten, zuweilen recht gewagten Vermutungen aufgestellt worden,<lb/> ^etzt wird man sich namentlich an die zum Teil neuen Ergebnisse zu halten<lb/> haben, zu denen kürzlich Ernst von Möller in einer der Sitte des Stab-<lb/> drechens in allen ihren Beziehungen gewidmeten, recht gründlichen Abhandlunggelaugt ist.*) Danach handelt es sich hier vor allem um denselben, früher meist<lb/> weißfarbigen Stab, den der Richter überhaupt als Symbol seiner Machtgewaltuach alter Rechtssittc während der ganzen Gerichtsverhandlung in den Händen<lb/> halten sollte. Das Brechen dieses Stabes aber soll nicht sowohl wie bis¬<lb/> her meist angenommen wurde — den Tod des Verurteilten als das Urteil<lb/> selbst symbolisieren. Da nämlich die Tatsache, daß der in Frage stehende</p><lb/> <note xml:id="FID_62" place="foot"> Die Nechtssitte des Stabbrechens, in der Zeitschrift der Savignu-Stifwng für Rechts¬<lb/> geschichte, Germ. Abtlg., Bd. XXI (1900), S. 27—115.</note><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0823]
Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutschen Sprache
es die „Schöffen" (ahd. stelle. 8°Koxt°, echt. se-eWn 8oM°. so«uno. altmedd
^.plus. uedrl. 8od0 )me. alae. 8«Mnu8. nat. '°^mo franz .elievin) d e
das Urteil feststellten, das' Recht „schöpften" oder .^fe" ^und got. «l^i-in. ahd. so-tMn, seMW und sooxkon. reellen schKn auch,
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ahd. .ouexksn). es „lichten" oder „kürten (daher koch .Wi^ältern Sprach ^- f stgesetztes Recht, erst späernnt tadewdem Zechen u in ver¬
bunden)/ Der Richter hatte damals also, wie das kleine Kaiserrecht (I. 7)
sich ausdruckt, nur das „zu richten." was die Schöffen .urteüen
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Es mußte aber früher auch noch du Zustimmung der uwgen hern^stehenden Diugleute, das Vollwort des sogenannten „Umstanden oder de
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stände." hinzukonunen. damit das Urteil ausgegeben" werde' o„ ^ De.hal
hatte der Richter auch „nach den Umständen zu richten oder „sich
richten." „den Umständen Folge zu geben" oder --U)nen Rechnung zu
tragen " wie das auch heute - in einem übertragnen S une nicht nur
der moderne NickM um Prozesse, souderu jedermann gar °ftwr Leben in. muß.
Dem Verurteilten aber stand, wie noch heute schou in ^r Ze t das R ^das Urteil anzufechten oder - wie man das damals nanu - e. zu adelt n
d-h. eigentlich es „umzustoßen" (ahd. 'o°it^ naht Melton,
«enslcken, sah^ schmähe n. beschimpfen. Verwandtnut „schalten"; Grundbedcu ung
..stoßen" Anet inter schöffeibarrcie" Mann aus dem Umstände durfte das
Urteil „ u Necht^ w seu" d. h. das gefüllte Er mutus
tadeln ab em be her s an dessen Stell setzen. Da nun gewiß durch solche
Be,nünglüng des rittells dnrch den „Umstand" in der Regel schwierigen
und Weitläufigkeiten hervorgerufen wurden, so mag sich bat.irch zur Laie
der Zeit der Gebrauch der Ausdrücke „Umstände machen." „umständlichein." ja wohl gar ein „Umstandskommissarius sein" für unnoüge Weit¬
läufigkeiten machen" ausgebildet haben (vergl. andrerseits auch: „ohne Umstände.
..keine Umstände machen" usw.).
^ - ^l.^„.., War das Urteil gefallt und lautete es auf Bestrafung des Angeklagten.
o konnte dieser nnr dadurch noch vou ihr errettet werden, daß man Gnade
für (vor) N,ehe eraehn" ließ. Andernfalls wurde zur Urteilsvollstreckung
geschritten, der jedoch seit dem spätern Mittelalter eine bis ins einzelne genan
geregelte Zeremonie, der sogenannte „endliche Nechtstag." vorherzugehn pflegte,der sich als ein Rest des einst ganz öffentlichen Verfahrens noch wett bis in
d" Zeiten des gemeinen Jnquisitionsprozesses hinein zu erha den vermochte
letzter „ut bedeutsamster Akt dieser Feierlichkeit erscheint aber wieder das bei
Verurteilungen zum Tode übliche Zerbrechen eines Stabes, meist iwch der Ver¬
lesung des Erkenntnisses, aber vor dessen Vollstreckung. Über die Beten n.igdieses Vorgangs, der sich übrigens vereinzelt, besonders in Süddeutschland
'was bis in die Gegeiiwart hinein in gewisser Geltung erhalten hat, suo
dle verschiedensten, zuweilen recht gewagten Vermutungen aufgestellt worden,
^etzt wird man sich namentlich an die zum Teil neuen Ergebnisse zu halten
haben, zu denen kürzlich Ernst von Möller in einer der Sitte des Stab-
drechens in allen ihren Beziehungen gewidmeten, recht gründlichen Abhandlunggelaugt ist.*) Danach handelt es sich hier vor allem um denselben, früher meist
weißfarbigen Stab, den der Richter überhaupt als Symbol seiner Machtgewaltuach alter Rechtssittc während der ganzen Gerichtsverhandlung in den Händen
halten sollte. Das Brechen dieses Stabes aber soll nicht sowohl wie bis¬
her meist angenommen wurde — den Tod des Verurteilten als das Urteil
selbst symbolisieren. Da nämlich die Tatsache, daß der in Frage stehende
Die Nechtssitte des Stabbrechens, in der Zeitschrift der Savignu-Stifwng für Rechts¬
geschichte, Germ. Abtlg., Bd. XXI (1900), S. 27—115.
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