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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutschen Sprache

während des Aussprechens der Eidesformel hervortritt die sich entweder auf
die angerufnen Götter und Heiligen oder mich ans die dem Meineide o gen^Strafe'bezog. So schwuren w heidnischer M die Männer wohl ° it Waffe
insbesond e das Schwert (daher "ans die Klinge ^woren ). ^auch auf einen geweihten Ring; Frauen legten die ff^e) Hand ^oder berührten ihren Zopf usw. Nach der Christianisierung de P
täten wurde es üblich, den Eid ans die Nehmen vo^das ...ol>.ni.)s.n" (anch toto, wie der die Gebeine der Heckg n be -
gente Schrein genannt wurde. Damit hängt nnn ledenfallv die was heute
gebräuchliche Redensart "Stein und Bein schwören" zuMnmen. s e^ daß
man ans die Gebeine der Heiligen nur das letzte Hauptwort darm (Be )
bezieht, wobei dann "Stein" Fels. Berg) in einem ähnlichen Su n auf¬
zufassen wäre, wie etwa in dem röniischcn ".lovour laxiäGM znrar" sei es. das,
man - - mit der jetzt wohl vorherrschenden Ansicht - mich den ..Stein ans
christlichen Anschammgcn serai.s zu erkläre" vers.icht indem uiMi ^)^' eilt^der z^
den mit kostbaren JnWelen verzierten Reliquienkästchen in Z"San"" "sang wu^oder als die steinernen Platten des Altars auslegt in oder unter denen ti
Neliguieu bewahrt wurden Erwähnt sei endlich noch, daß nicht nur Ces b^der rechten 5ab bei der Eidesleistung ("Schwnrhand " su.her zwei "Schwm-
singer" . das unsre Prozeßordnungen i.och hente ausdrücklich vorschrewe. s ut
auch der Wortlaut rmsrer modernen Eidesformel: ..So wahr in r Go helfe
schon ein hohes Alter haben. Dem. wem, mau d.ehe nicht gar alö ,schon He d n-
Wm vorgebildet" a.löcher darf, so ist sie doch Mer der^a^wird gewesen, da sich in Kapitularien (z. B. ans den Jahren ""d Mdie Worte "8lo i^ äorr8 ^lsrivvt" als eine bei dem Beweise durch Ordalien
"bliebe Formel nachweisen lassen.

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or6öl, altsächs. r>räAi, ahd. nrioilä--., urwili. ahd. rirwilv) oder Gottesurteile
(Gottesgerichte. ju.lioiu an-i), das zweitwichtigstc. auf arischer Grundlage be¬
ruhende Beweismittel des germanischen Rechts, bestanden bekanntlich in der
Ablegung einer Probe des Beklagten für seine Unschuld, wobei nur zum
kleinern Teil dessen Kraft und Geschicklichkeit (wie z. B. bei den. -- von
manchen übrigens auch nicht als eigentliches Ordal betrachteten -- Zwei-
wipfe mit dem Gegner), in der Regel dagegen bloßer Zufall (wie beim Lo en)°der gar eine Art Wunder den Ausschlag geben konnte. Zur letztem Gruppe
gehören die Wasser- und Fenerordalicn. wie der sogenannt^.Kessclfang (Hcrcuw-
z'ehen eines Gegenstandes aus einem Kessel kochenden Wassers) das Tragen
glühenden Eisens, das Überschreiten glühender Pflugscharen - berühmt durchdie Sage von Kunigunde. der Gemahlin Heinrichs des Zweiten--, das Gehen
durch einen brennenden Holzstoß, wodurch einst Karls des Dicken Gemahlin.
Nnhardis. ihre Unschuld bewiesen haben soll. u. tgi. in. Alle diese Gottes¬
urteile beruhten auf dem Glauben, daß die Gottheit zugunsten des Unschuldigen
^g eingreifen und ihn unversehrt aus der Probe hervorgehn lassen werde.
Auf diesen Beistand einer höhern Macht eben bezog sich auch die Formel "8le ins
nous achnvot" oder "So wahr mir Gott helfe," die bei unserm heutigen Zeugen-
ewe nun eigentlich bedeutungslos geworden ist und auch meist ganz gedankenlosnach geplappert zu werden pflegt. Wie tief aber einst die Ordalien. und namentlichme Feuerproben -- trotz des ihnen später von der Kirche entgegengesetzten
Widerstandes -- im Volksgemüte gehaftet haben müssen, das zeigt sich nochM den vielen Bildern unsrer Umgangssprache, die sich darauf zurückbeziehenlassen ......


Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutschen Sprache

während des Aussprechens der Eidesformel hervortritt die sich entweder auf
die angerufnen Götter und Heiligen oder mich ans die dem Meineide o gen^Strafe'bezog. So schwuren w heidnischer M die Männer wohl ° it Waffe
insbesond e das Schwert (daher „ans die Klinge ^woren ). ^auch auf einen geweihten Ring; Frauen legten die ff^e) Hand ^oder berührten ihren Zopf usw. Nach der Christianisierung de P
täten wurde es üblich, den Eid ans die Nehmen vo^das ...ol>.ni.)s.n" (anch toto, wie der die Gebeine der Heckg n be -
gente Schrein genannt wurde. Damit hängt nnn ledenfallv die was heute
gebräuchliche Redensart „Stein und Bein schwören" zuMnmen. s e^ daß
man ans die Gebeine der Heiligen nur das letzte Hauptwort darm (Be )
bezieht, wobei dann „Stein" Fels. Berg) in einem ähnlichen Su n auf¬
zufassen wäre, wie etwa in dem röniischcn „.lovour laxiäGM znrar« sei es. das,
man - - mit der jetzt wohl vorherrschenden Ansicht - mich den ..Stein ans
christlichen Anschammgcn serai.s zu erkläre» vers.icht indem uiMi ^)^' eilt^der z^
den mit kostbaren JnWelen verzierten Reliquienkästchen in Z"San"" »sang wu^oder als die steinernen Platten des Altars auslegt in oder unter denen ti
Neliguieu bewahrt wurden Erwähnt sei endlich noch, daß nicht nur Ces b^der rechten 5ab bei der Eidesleistung („Schwnrhand " su.her zwei „Schwm-
singer" . das unsre Prozeßordnungen i.och hente ausdrücklich vorschrewe. s ut
auch der Wortlaut rmsrer modernen Eidesformel: ..So wahr in r Go helfe
schon ein hohes Alter haben. Dem. wem, mau d.ehe nicht gar alö ,schon He d n-
Wm vorgebildet" a.löcher darf, so ist sie doch Mer der^a^wird gewesen, da sich in Kapitularien (z. B. ans den Jahren ""d Mdie Worte „8lo i^ äorr8 ^lsrivvt" als eine bei dem Beweise durch Ordalien
"bliebe Formel nachweisen lassen.

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(Gottesgerichte. ju.lioiu an-i), das zweitwichtigstc. auf arischer Grundlage be¬
ruhende Beweismittel des germanischen Rechts, bestanden bekanntlich in der
Ablegung einer Probe des Beklagten für seine Unschuld, wobei nur zum
kleinern Teil dessen Kraft und Geschicklichkeit (wie z. B. bei den. — von
manchen übrigens auch nicht als eigentliches Ordal betrachteten — Zwei-
wipfe mit dem Gegner), in der Regel dagegen bloßer Zufall (wie beim Lo en)°der gar eine Art Wunder den Ausschlag geben konnte. Zur letztem Gruppe
gehören die Wasser- und Fenerordalicn. wie der sogenannt^.Kessclfang (Hcrcuw-
z'ehen eines Gegenstandes aus einem Kessel kochenden Wassers) das Tragen
glühenden Eisens, das Überschreiten glühender Pflugscharen - berühmt durchdie Sage von Kunigunde. der Gemahlin Heinrichs des Zweiten--, das Gehen
durch einen brennenden Holzstoß, wodurch einst Karls des Dicken Gemahlin.
Nnhardis. ihre Unschuld bewiesen haben soll. u. tgi. in. Alle diese Gottes¬
urteile beruhten auf dem Glauben, daß die Gottheit zugunsten des Unschuldigen
^g eingreifen und ihn unversehrt aus der Probe hervorgehn lassen werde.
Auf diesen Beistand einer höhern Macht eben bezog sich auch die Formel „8le ins
nous achnvot" oder „So wahr mir Gott helfe," die bei unserm heutigen Zeugen-
ewe nun eigentlich bedeutungslos geworden ist und auch meist ganz gedankenlosnach geplappert zu werden pflegt. Wie tief aber einst die Ordalien. und namentlichme Feuerproben — trotz des ihnen später von der Kirche entgegengesetzten
Widerstandes — im Volksgemüte gehaftet haben müssen, das zeigt sich nochM den vielen Bildern unsrer Umgangssprache, die sich darauf zurückbeziehenlassen ......


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[0819] Deutsche Rechtsaltertümer in unsrer heutigen deutschen Sprache während des Aussprechens der Eidesformel hervortritt die sich entweder auf die angerufnen Götter und Heiligen oder mich ans die dem Meineide o gen^Strafe'bezog. So schwuren w heidnischer M die Männer wohl ° it Waffe insbesond e das Schwert (daher „ans die Klinge ^woren ). ^auch auf einen geweihten Ring; Frauen legten die ff^e) Hand ^oder berührten ihren Zopf usw. Nach der Christianisierung de P täten wurde es üblich, den Eid ans die Nehmen vo^das ...ol>.ni.)s.n" (anch toto, wie der die Gebeine der Heckg n be - gente Schrein genannt wurde. Damit hängt nnn ledenfallv die was heute gebräuchliche Redensart „Stein und Bein schwören" zuMnmen. s e^ daß man ans die Gebeine der Heiligen nur das letzte Hauptwort darm (Be ) bezieht, wobei dann „Stein" Fels. Berg) in einem ähnlichen Su n auf¬ zufassen wäre, wie etwa in dem röniischcn „.lovour laxiäGM znrar« sei es. das, man - - mit der jetzt wohl vorherrschenden Ansicht - mich den ..Stein ans christlichen Anschammgcn serai.s zu erkläre» vers.icht indem uiMi ^)^' eilt^der z^ den mit kostbaren JnWelen verzierten Reliquienkästchen in Z"San"" »sang wu^oder als die steinernen Platten des Altars auslegt in oder unter denen ti Neliguieu bewahrt wurden Erwähnt sei endlich noch, daß nicht nur Ces b^der rechten 5ab bei der Eidesleistung („Schwnrhand " su.her zwei „Schwm- singer" . das unsre Prozeßordnungen i.och hente ausdrücklich vorschrewe. s ut auch der Wortlaut rmsrer modernen Eidesformel: ..So wahr in r Go helfe schon ein hohes Alter haben. Dem. wem, mau d.ehe nicht gar alö ,schon He d n- Wm vorgebildet" a.löcher darf, so ist sie doch Mer der^a^wird gewesen, da sich in Kapitularien (z. B. ans den Jahren ""d Mdie Worte „8lo i^ äorr8 ^lsrivvt" als eine bei dem Beweise durch Ordalien "bliebe Formel nachweisen lassen. „<^„kDiese Ordalien (von dem augels. «nu.I. oräÄ, nilat. oräalir^ altfrauk. or6öl, altsächs. r>räAi, ahd. nrioilä--., urwili. ahd. rirwilv) oder Gottesurteile (Gottesgerichte. ju.lioiu an-i), das zweitwichtigstc. auf arischer Grundlage be¬ ruhende Beweismittel des germanischen Rechts, bestanden bekanntlich in der Ablegung einer Probe des Beklagten für seine Unschuld, wobei nur zum kleinern Teil dessen Kraft und Geschicklichkeit (wie z. B. bei den. — von manchen übrigens auch nicht als eigentliches Ordal betrachteten — Zwei- wipfe mit dem Gegner), in der Regel dagegen bloßer Zufall (wie beim Lo en)°der gar eine Art Wunder den Ausschlag geben konnte. Zur letztem Gruppe gehören die Wasser- und Fenerordalicn. wie der sogenannt^.Kessclfang (Hcrcuw- z'ehen eines Gegenstandes aus einem Kessel kochenden Wassers) das Tragen glühenden Eisens, das Überschreiten glühender Pflugscharen - berühmt durchdie Sage von Kunigunde. der Gemahlin Heinrichs des Zweiten--, das Gehen durch einen brennenden Holzstoß, wodurch einst Karls des Dicken Gemahlin. Nnhardis. ihre Unschuld bewiesen haben soll. u. tgi. in. Alle diese Gottes¬ urteile beruhten auf dem Glauben, daß die Gottheit zugunsten des Unschuldigen ^g eingreifen und ihn unversehrt aus der Probe hervorgehn lassen werde. Auf diesen Beistand einer höhern Macht eben bezog sich auch die Formel „8le ins nous achnvot" oder „So wahr mir Gott helfe," die bei unserm heutigen Zeugen- ewe nun eigentlich bedeutungslos geworden ist und auch meist ganz gedankenlosnach geplappert zu werden pflegt. Wie tief aber einst die Ordalien. und namentlichme Feuerproben — trotz des ihnen später von der Kirche entgegengesetzten Widerstandes — im Volksgemüte gehaftet haben müssen, das zeigt sich nochM den vielen Bildern unsrer Umgangssprache, die sich darauf zurückbeziehenlassen ......

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/819>, abgerufen am 26.11.2024.