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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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zu denken hat, da diesen vielmehr für den Fall, daß sie durch die Errichtung
des Fideikommisses beuachteiligt sein sollten, derselbe Anspruch auf Ergänzung
des Pflichtteils zusteht, den ihnen Paragraph 2325 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an etwaige von dein Erblasser beschenkte Personen einräumt. Sie
sind berechtigt, diese Entschädigungen aus deu Kapital- und Bodenwerten des
Fideikommisses zu beanspruchen, während nach dem Entwurf als cibfindungs-
berechtigt aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens gelten sollen: der über¬
lebende Ehegatte, ein unterhaltsbcrechtigter früherer Ehegatte, die Kinder und
die Enkel eines frühern Fideikommißbesitzers, Enkel jedoch nur, wenn keine ab¬
findungsberechtigten Eltern oder Voreltern vorhanden sind.

Durch diese Bestimmung wird die Härte vermieden, die für die nächsten
Angehörige" des bisherigen, inzwischen verstorbnen Fideikommißbesitzers darin
bestehn würde, daß sie, die sich in dessen Besitzzeit mit ihm des Nutzuießungs-
rechts erfreute", nun mit einemmal beim (Antritte der Nachfolge aller bisher
genossenen Annehmlichkeiten und Beihilfe verlustig gehn und sich gar vielleicht
durch den jähen, unvorhergesehenen Wechsel dem Mangel und der Not preis¬
gegeben sehen sollten. Nach den bestehenden Grundsätzen des Bürgerlichen
Rechts würde für deu Fideikommißnachfolger gesetzlich keine Verpflichtung vor¬
liegen, sich der Angehörigen seines Vorbesitzers anzunehmen, da er seineu
Rechtstitel nicht von diesem, sondern unmittelbar von dem Stifter ableitet.
Doch sprechen Billigkeitsrücksichten dafür, daß im Kreise der Familie auch liebe-
und pietätvollen Erwägungen Rechnung getragen werde, und tatsächlich ist
auch, namentlich in der neuern Zeit, ohne daß es eines gesetzlichen Zwanges
bedurft hätte, der moralischen Verpflichtung, das Schmerzliche eines so plötz¬
lichen Wechsels nach Kräften zu mildern, fast ausnahmlos von der Seite des
Fideitoinmißberechtigten nachgekommen worden. Nur in deu besondern Fallen,
wo dieser durch einen großen, ausschließlich auf ihn angewiesenen eignen An¬
hang ohnehin bedrängt war, ließen bisweilen die von ihm den Angehörigen
des Vorbesitzers bezeigten Rücksichten zu wünschen übrig, und der Umstand,
daß nun diese Entschädigungsfrage ganz seiner Machtsphäre entzogen und als
Gegenstand einer nicht von ihm, sondern von einem eignen Vorstand geleiteten,
nicht auf seinen guten Willen und seine Liberalität, sondern auf gesetzlich ihm
obliegende jährliche Beitrüge angewiesenen Stiftung anzusehen ist, muß als ein
großer Vorzug der beabsichtigten Neuregelung anerkannt werden. Daß damit
"och bei weitem nicht alle die unzähligen kleinen Reibungen, zu denen die
Regelung pekuuiärer Fragen zwischen Angehörigen ein und derselben Familie
Veranlassung zu geben pflegt, wegfallen werden, wird jeder, der aus Erfahrung
mit solchen Wespennestern bekannt ist, gern zugeben, aber es ist damit ein
großer, Erfolg versprechender Schritt zu einer Besserung bisweilen geradezu
unerträglicher Verhältnisse getan, bei denen gewöhnlich die, denen es am wenigsten
zukommt, das große Wort führen, und worunter in der Regel besonders der
Fideikommißbesitzer, der niemals allen Anforderungen gerecht werden kann, das
meiste zu leiden hat. Ganz besonders werden es auch künftighin die Aus-
stattuugsansprüchc sein, durch die der Familien frieden bedroht werden wird, da
hierbei, namentlich wenn der Stiftuugskasse während einer gewissen Zeitfolge viel


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zu denken hat, da diesen vielmehr für den Fall, daß sie durch die Errichtung
des Fideikommisses beuachteiligt sein sollten, derselbe Anspruch auf Ergänzung
des Pflichtteils zusteht, den ihnen Paragraph 2325 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an etwaige von dein Erblasser beschenkte Personen einräumt. Sie
sind berechtigt, diese Entschädigungen aus deu Kapital- und Bodenwerten des
Fideikommisses zu beanspruchen, während nach dem Entwurf als cibfindungs-
berechtigt aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens gelten sollen: der über¬
lebende Ehegatte, ein unterhaltsbcrechtigter früherer Ehegatte, die Kinder und
die Enkel eines frühern Fideikommißbesitzers, Enkel jedoch nur, wenn keine ab¬
findungsberechtigten Eltern oder Voreltern vorhanden sind.

Durch diese Bestimmung wird die Härte vermieden, die für die nächsten
Angehörige» des bisherigen, inzwischen verstorbnen Fideikommißbesitzers darin
bestehn würde, daß sie, die sich in dessen Besitzzeit mit ihm des Nutzuießungs-
rechts erfreute», nun mit einemmal beim (Antritte der Nachfolge aller bisher
genossenen Annehmlichkeiten und Beihilfe verlustig gehn und sich gar vielleicht
durch den jähen, unvorhergesehenen Wechsel dem Mangel und der Not preis¬
gegeben sehen sollten. Nach den bestehenden Grundsätzen des Bürgerlichen
Rechts würde für deu Fideikommißnachfolger gesetzlich keine Verpflichtung vor¬
liegen, sich der Angehörigen seines Vorbesitzers anzunehmen, da er seineu
Rechtstitel nicht von diesem, sondern unmittelbar von dem Stifter ableitet.
Doch sprechen Billigkeitsrücksichten dafür, daß im Kreise der Familie auch liebe-
und pietätvollen Erwägungen Rechnung getragen werde, und tatsächlich ist
auch, namentlich in der neuern Zeit, ohne daß es eines gesetzlichen Zwanges
bedurft hätte, der moralischen Verpflichtung, das Schmerzliche eines so plötz¬
lichen Wechsels nach Kräften zu mildern, fast ausnahmlos von der Seite des
Fideitoinmißberechtigten nachgekommen worden. Nur in deu besondern Fallen,
wo dieser durch einen großen, ausschließlich auf ihn angewiesenen eignen An¬
hang ohnehin bedrängt war, ließen bisweilen die von ihm den Angehörigen
des Vorbesitzers bezeigten Rücksichten zu wünschen übrig, und der Umstand,
daß nun diese Entschädigungsfrage ganz seiner Machtsphäre entzogen und als
Gegenstand einer nicht von ihm, sondern von einem eignen Vorstand geleiteten,
nicht auf seinen guten Willen und seine Liberalität, sondern auf gesetzlich ihm
obliegende jährliche Beitrüge angewiesenen Stiftung anzusehen ist, muß als ein
großer Vorzug der beabsichtigten Neuregelung anerkannt werden. Daß damit
"och bei weitem nicht alle die unzähligen kleinen Reibungen, zu denen die
Regelung pekuuiärer Fragen zwischen Angehörigen ein und derselben Familie
Veranlassung zu geben pflegt, wegfallen werden, wird jeder, der aus Erfahrung
mit solchen Wespennestern bekannt ist, gern zugeben, aber es ist damit ein
großer, Erfolg versprechender Schritt zu einer Besserung bisweilen geradezu
unerträglicher Verhältnisse getan, bei denen gewöhnlich die, denen es am wenigsten
zukommt, das große Wort führen, und worunter in der Regel besonders der
Fideikommißbesitzer, der niemals allen Anforderungen gerecht werden kann, das
meiste zu leiden hat. Ganz besonders werden es auch künftighin die Aus-
stattuugsansprüchc sein, durch die der Familien frieden bedroht werden wird, da
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[0783] FamilienfidLikoiniinffe zu denken hat, da diesen vielmehr für den Fall, daß sie durch die Errichtung des Fideikommisses beuachteiligt sein sollten, derselbe Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils zusteht, den ihnen Paragraph 2325 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an etwaige von dein Erblasser beschenkte Personen einräumt. Sie sind berechtigt, diese Entschädigungen aus deu Kapital- und Bodenwerten des Fideikommisses zu beanspruchen, während nach dem Entwurf als cibfindungs- berechtigt aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens gelten sollen: der über¬ lebende Ehegatte, ein unterhaltsbcrechtigter früherer Ehegatte, die Kinder und die Enkel eines frühern Fideikommißbesitzers, Enkel jedoch nur, wenn keine ab¬ findungsberechtigten Eltern oder Voreltern vorhanden sind. Durch diese Bestimmung wird die Härte vermieden, die für die nächsten Angehörige» des bisherigen, inzwischen verstorbnen Fideikommißbesitzers darin bestehn würde, daß sie, die sich in dessen Besitzzeit mit ihm des Nutzuießungs- rechts erfreute», nun mit einemmal beim (Antritte der Nachfolge aller bisher genossenen Annehmlichkeiten und Beihilfe verlustig gehn und sich gar vielleicht durch den jähen, unvorhergesehenen Wechsel dem Mangel und der Not preis¬ gegeben sehen sollten. Nach den bestehenden Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts würde für deu Fideikommißnachfolger gesetzlich keine Verpflichtung vor¬ liegen, sich der Angehörigen seines Vorbesitzers anzunehmen, da er seineu Rechtstitel nicht von diesem, sondern unmittelbar von dem Stifter ableitet. Doch sprechen Billigkeitsrücksichten dafür, daß im Kreise der Familie auch liebe- und pietätvollen Erwägungen Rechnung getragen werde, und tatsächlich ist auch, namentlich in der neuern Zeit, ohne daß es eines gesetzlichen Zwanges bedurft hätte, der moralischen Verpflichtung, das Schmerzliche eines so plötz¬ lichen Wechsels nach Kräften zu mildern, fast ausnahmlos von der Seite des Fideitoinmißberechtigten nachgekommen worden. Nur in deu besondern Fallen, wo dieser durch einen großen, ausschließlich auf ihn angewiesenen eignen An¬ hang ohnehin bedrängt war, ließen bisweilen die von ihm den Angehörigen des Vorbesitzers bezeigten Rücksichten zu wünschen übrig, und der Umstand, daß nun diese Entschädigungsfrage ganz seiner Machtsphäre entzogen und als Gegenstand einer nicht von ihm, sondern von einem eignen Vorstand geleiteten, nicht auf seinen guten Willen und seine Liberalität, sondern auf gesetzlich ihm obliegende jährliche Beitrüge angewiesenen Stiftung anzusehen ist, muß als ein großer Vorzug der beabsichtigten Neuregelung anerkannt werden. Daß damit "och bei weitem nicht alle die unzähligen kleinen Reibungen, zu denen die Regelung pekuuiärer Fragen zwischen Angehörigen ein und derselben Familie Veranlassung zu geben pflegt, wegfallen werden, wird jeder, der aus Erfahrung mit solchen Wespennestern bekannt ist, gern zugeben, aber es ist damit ein großer, Erfolg versprechender Schritt zu einer Besserung bisweilen geradezu unerträglicher Verhältnisse getan, bei denen gewöhnlich die, denen es am wenigsten zukommt, das große Wort führen, und worunter in der Regel besonders der Fideikommißbesitzer, der niemals allen Anforderungen gerecht werden kann, das meiste zu leiden hat. Ganz besonders werden es auch künftighin die Aus- stattuugsansprüchc sein, durch die der Familien frieden bedroht werden wird, da hierbei, namentlich wenn der Stiftuugskasse während einer gewissen Zeitfolge viel

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/783>, abgerufen am 01.09.2024.